Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            Alimentenbevorschussungsverordnung  Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von  Unterhaltsbeiträgen  (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV)  Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 47 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  (EG ZGB) vom 27. April 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und in Ausführung des Gesetzes über die Harmonisierung und Koor  -  dination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG)  vom 25. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und der Bundesverordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unter  -  haltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 6. Dezember 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  4  )  beschliesst:  I. Arten von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Inkassohilfe
                            1  Inkassohilfe wird geleistet für Unterhaltsbeiträge von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  minderjährigen Kindern;  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  volljährigen Kindern bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, längstens aber  bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegattinnen und Ehegatten bzw. in aufgelöster oder  getrennter Partnerschaft lebenden eingetragenen Partnerinnen und Partnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Inkassohilfe wird geleistet für laufende Unterhaltsbeiträge ab dem Monat der Gesuchstellung sowie  für maximal sechs Monate vor Gesuchstellung verfallene Unterhaltsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inkassohilfe ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Drittkosten und Auslagen aus der Inkassohilfe für minderjährige und volljährige Kinder werden vom  Kanton bevorschusst; soweit diese Drittkosten und Auslagen nicht von der verpflichteten Person er  -  hältlich gemacht werden können, werden sie durch den Kanton getragen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Drittkosten und Auslagen aus der Inkassohilfe für geschiedene oder getrenntlebende Ehegattinnen  und Ehegatten bzw. in aufgelöster oder getrennter Partnerschaft lebende eingetragene Partnerinnen  und Partner werden vom Kanton bevorschusst. Soweit diese Drittkosten und Auslagen nicht von der  verpflichteten Person erhältlich gemacht werden können, sind sie von der gesuchstellenden Person zu  tragen, es sei denn, sie beziehe Prämienverbilligung gemäss § 17 des Gesetzes über die Krankenversi  -  cherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV  oder Sozialhilfe.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  211.100  SG  890.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 lit. a in der Fassung des RRB vom 11. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 lit a
                            bis   eingefügt durch RRB vom 11. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben am 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 11. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).
                            11)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alimentenbevorschussungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bevorschussung
                            1  Bevorschussung wird geleistet für Unterhaltsbeiträge von Kindern gemäss § 1 Abs. 1 lit. a und a  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevorschussung wird geleistet für laufende, ab dem Monat der Gesuchstellung fällige Unterhaltsbei  -  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  II. Leistungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtstitel
                            1  Bevorschussung wird nur für Unterhaltsbeiträge geleistet, die in einem der folgenden Rechtstitel fest  -  gelegt sind:  )  Rechtskräftige Scheidungs- und Trennungsurteile;  Vorsorgliche Verfügungen in Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren;  Rechtskräftige Urteile in Unterhaltssachen gemäss Art. 279 Schweizerisches Zivilgesetz  -  buch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie vorsorgliche Verfügungen in solchen Prozes  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  Von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigte Vereinbarungen  über die Unterhaltspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inkassohilfe wird geleistet für Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesuchstellung
                            1  Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen werden, sofern die gesetzlichen Voraus  -  setzungen erfüllt sind, auf entsprechendes Gesuch hin gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Inkassohilfe und/oder Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist zu stellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  bei minderjährigen Kindern vom obhutsberechtigten Elternteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  bei volljährigen Kindern im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a  bis   vom volljährigen Kind selbst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  bei minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge vom nicht leistungs  -  pflichtigen obhutsberechtigten Elternteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ermächtigungen und Erklärungen durch die gesuchstellende Person
                            1  Die antragstellende Person hat bei der Gesuchstellung folgende Ermächtigungen und Erklärungen ab  -  zugeben:  )  Abtretungserklärung der Forderung auf Unterhaltsbeiträge gemäss dem in § 3 dieser Ver  -  ordnung genannten Rechtstitel an den Kanton Basel-Stadt;  Ermächtigung des Kantons Basel-Stadt bzw. des Amtes für Sozialbeiträge zur Beantra  -  gung von richterlichen Massnahmen gemäss Art. 291 und 292 ZGB und zur Einreichung  eines Strafantrags gemäss Art. 217 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. De  -  zember 1937;  -  tungspflichtigen Person, rückwirkend ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen usw.  zuerst die bevorschussten Unterhaltsbeiträge beglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Eingefügt am 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 lit. d in der Fassung des RRB vom 11. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).
                            17)  Eingefügt am 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Aufgehoben am 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alimentenbevorschussungsverordnung  III. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen: Mindestanspruchshöhe, maximale  Bevorschussung, individueller Anspruch, Auszahlungsmodalitäten, Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mindestanspruchshöhe
                            1  Ein Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen besteht nur, wenn der gemäss dieser Ver  -  ordnung berechnete individuelle Anspruch der Haushaltseinheit auf Bevorschussung mindestens CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 pro Jahr bzw. CHF 50 pro Monat beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundlage für die Anspruchsermittlung und -berechnung
                            1  Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Bevorschussung von Unterhalts  -  beiträgen bilden das Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008 sowie die  Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (So  -  HaV) vom 25. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Freibetrag auf dem massgeblichen Einkommen der Haushaltseinheit
                            1  Auf dem massgeblichen Einkommen der Haushaltseinheit gemäss §  Freibetrag von 30% des Nettoeinkommens aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätig  -  keit (ohne Erwerbstätigkeitssurrogate) gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zur Berechnung des in Abs. 1 genannten Freibetrags werden Einkommen minderjähriger Kinder und  / oder volljähriger Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren (§ 3 SoHaV) aus selbständiger und /  oder unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht zum Einkommen der Haushaltseinheit hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Maximale Bevorschussung
                            1  Der Betrag der maximal möglichen Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entspricht der Differenz  zwischen dem gemäss § 8 berechneten Einkommen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  für einen Zweipersonenhaushalt (erwachsene Person mit Kind) der Leistungsgrenze von  Fr. 45'000;  für Haushalte mit mehr als zwei Personen den gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechneten  Leistungsgrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezieht eine oder beziehen mehrere Personen der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit  gemäss § 5 SoHaG Leistungen der Sozialhilfe, so entspricht die Bevorschussung dem im Rechtstitel  gemäss § 3 festgelegten Unterhaltsbeitrag, jedoch höchstens dem Betrag der einfachen maximalen  Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)  vom 20. Dezember 1946.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Individueller Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            1  Die Höhe des individuellen Anspruchs auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (pro anspruchs  -  berechtigtem Kind gemäss § 2 dieser Verordnung) kann jedoch weder den in den Rechtstiteln gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 dieser Verordnung festgelegten Unterhaltsbeitrag noch den Betrag der einfachen maximalen Wai -
                            senrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Indexierung der Leistungsgrenze
                            1  Die Leistungsgrenze des Zweipersonenhaushalts gemäss § 9 dieser Verordnung wird vom Amt für  Sozialbeiträge auf Beginn eines Jahres der Entwicklung des Konsumentenpreises gemäss BFS-Index  -  bend ist der Oktoberindex des Vorjahres. Basisindex ist der Oktoberindex 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Eingefügt am 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alimentenbevorschussungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Erstmaliger Anspruch
                            1  Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entsteht erstmals für den Monat, in dem  das Gesuch eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auszahlungsmodalitäten
                            1  Die bevorschussten Unterhaltsbeiträge werden monatlich im Voraus an die anspruchs- bzw. obhuts  -  berechtigte Person ausbezahlt. Leben anspruchsberechtigte Kinder nicht beim gesuchstellenden Eltern  -  teil, können die Zahlungen direkt an Dritte erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen betreffend die Inkassohilfe oder die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen  sowie betreffend die Gebühr wegen Meldepflichtverletzung (§ 39 SoHaV) kann innert 10 Tagen nach  Erhalt der Verfügung Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erhoben wer  -  den. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist der Rekurs unter Angabe der  Beweismittel schriftlich zu begründen.  )  IV. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge) wird mit dem  Vollzug beauftragt.  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anwendung bisherigen Rechts
                            1  In Fällen, in denen die vorliegende Verordnung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu einer Abnah  -  me von bestehenden Ansprüchen auf Bevorschussungsleistungen führen würde, werden die betroffe  -  nen Ansprüche während einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Wirksamwerden dieser Verordnung  nach dem bisherigen Recht berechnet. Betroffene Personen werden entsprechend informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsforderungen (Alimentenbe  -  vorschussungsverordnung) vom 20.  August 2002 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Wirksamkeit
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren und wird am 1. Januar 2009 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 11. Januar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.01.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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