Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (832.13)
CH - SO

Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung KRB vom 3. April 1996 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2, 85, 99 und 100 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
1 ) sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

17. Oktober 1995 und 12. März 1996

beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1. Zweck

1 Diese Verordnung vollzieht die soziale Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
3 ) und den dazugehörigen Ausführungserlassen des Bundes.
2 Sie regelt insbesondere den Vollzug der obligatorischen Krankenpflege- versicherung und die Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand.

2. Versicherungspflicht

§ 2. Obligatorische Krankenpflegeversicherung

Die Krankenpflegeversicherung ist nach Massgabe des Bundesrechtes obligatorisch.

§ 3. ...

4 )

3. Förderung der Gesundheit

§ 4. Institution zur Förderung der Gesundheit (Art. 19 Abs. 2 KVG)

Der Regierungsrat beschliesst den Beitritt zu dieser Institution und legt den Beitrag an den Betrieb dieser Institution im Rahmen seiner Finanz- kompetenz fest. ________________
1 ) BGS 111.1.
2 ) SR 832.10; AS 1995 II 1328.
3 ) SR 832.10; AS 1995 II 1328.
4 ) § 3 aufgehoben am 29. August 2006.
2

4. Statistiken

§ 5. Mitwirkung des Departementes

Das Departement koordiniert die Erstellung der Statistiken und die Daten- erfassung durch die vom Bund zur Mitwirkung verpflichteten Personen und Organi sationen. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

5. Krankenpflege und Hilfe zu Hause

§ 6. Aufsicht und Zulassung

1 Die bedarfsgerechte Versorgung mit Dienstleistungen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause ist Sache der Einwohnergemeinden.
2 Das Departement beaufsichtigt den gesamten Bereich der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause. Es erteilt den Leistungserbringern eine Zulassung in Form einer Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligung.

§ 7. Betriebs- und Berufsausübungsbewilligung

1 Organisationen, die Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anbieten, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departementes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn diese Organisationen: a) einen Leistungsauftrag haben; b) über das Fachpersonal verfügen, das eine dem Leistungsauftrag ent- sprechende Ausbildung hat; c) über eine risikogerechte Haftpflichtversicherung verfügen; d) an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVV
1 ) teilneh- men.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die notwendige Berufs- ausübungsbewilligung natürlicher Personen.

6. Spitäler und andere Einrichtungen

§ 8. Bedarfsgerechte Spitalversorgung (Spitalplanung/Spitalliste)

1 Der Regierungsrat erstellt im Rahmen der kantonalen Spitalkonzeption die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung. Er kann dazu mit anderen Kantonen oder Leistungserbringern zusammenarbeiten und Ver- einbarungen abschliessen.
2 Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste der zugelassenen inner- und ausserkantonalen Spi- täler.
3 Die Aufnahme privater Trägerschaften in die Spitalliste begründet keinen Anspruch auf Beitragsleistungen des Kantons. ________________
1 ) SR .832.102.
3

§ 9. Heime und andere Einrichtungen

Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien ge- gliederten Listen der anderen zugelassenen inner- und ausserkantonalen Heime und Einrichtungen.

§ 10. Ausserkantonale Hospitalisationen

1 Das Departement entscheidet über Gutsprache- und Beitragsgesuche zugunsten Versicherter, die aus medizinischen Gründen ausschliesslich auf der Allgemeinabteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventionier- ten ausserkantonalen Spitals hospitalisiert werden müssen.
2 Die medizinische Beurteilung der Gesuche erfolgt durch den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin. Es können Experten oder Expertinnen beigezogen werden.
3 Ohne medizinische Gründe leistet der Kanton Kostenbeiträge nur soweit in Spitalabkommen volle oder eingeschränkte Freizügigkeit vereinbart ist.

7. Tarifverträge und Tarifschutz

§ 11. Betriebsvergleiche zwischen Spitälern

Das Departement führt die vom Regierungsrat und vom Bundesrat ange- ordneten Betriebsvergleiche durch. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

§ 12. Ausstand von Leistungserbringern

Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach den vertraglich festgelegten Tarifen und Preisen zu erbringen, so muss er dies dem Departement melden.

§ 13. Sicherung der medizinischen Versorgung

Ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Versicherten nicht gewährleistet, setzt der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten einen verbindlichen Tarif fest, nach dem die Leistungser- bringer die Behandlung vorzunehmen haben.

§ 14. Globalbudget für Spitäler

1 Als finanzielles Steuerungsinstrument oder als befristete, ausserordentli- che Massnahme zur Eindämmung eines überdurchschnittlichen Kostenan- stieges kann der Kantonsrat für die Finanzierung der Spitäler einen ge- meinsamen Globalkredit festsetzen.
2 Der Regierungsrat teilt einen solchen Globalkredit in Form von Global- budgets den einzelnen Spitälern zu.
3 Er hört die Leistungserbringer und die Versicherer vor Erstellung eines Globalbudgets an.
4

8. Prämienverbilligung

§ 15. Anspruch auf Prämienverbilligung im allgemeinen

Der Kanton leistet nach Massgabe des Bundesrechtes Beiträge an die Prä- mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Kantonseinwoh- nerinnen und Kantonseinwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Ver- hältnissen.

§ 16. Persönliche Voraussetzungen

1 Anspruchsberechtigt ist, wer a) bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert ist, b) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und c) dessen Aufwendungen für die Prämien den nach § 18 festgelegten Prozentsatz übersteigen.
2 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtan- spruch auf Prämienverbilligung. Die beantragte, getrennte Auszahlung erfolgt zu gleichen Teilen auf die berechtigten Personen.
3 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am

1. Januar des Anspruchsjahres.

§ 17. Anrechenbare Prämien

1 Bei der Festsetzung der Prämienverbilligung sind unter Vorbehalt von Absatz 2 die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anrechenbar.
2 Der Regierungsrat kann generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung festlegen. Dabei orientiert er sich an Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpfleg eversicherung.

§ 18. Berechnung des Anspruches

1 Versicherte haben Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit deren anre- chenbare Prämien einen Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Das massgebende Einkommen besteht aus einem korrigierten steuerbaren Einkommen und einem prozentualen Anteil des steuerbaren Vermögens, welcher 50 Prozent nicht überschreiten darf. Die Korrektur- faktoren des steuerbaren Einkommens und den prozentualen Anteil des steuerbaren Vermögens legt der Regierungsrat in der Verordnung fest.
1 )
2 Der Regierungsrat legt den Prozentsatz des massgebenden Einkommens jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel (§ 23) fest.
2 )
3 anlagung oder Zwischenveranlagung nach kantonalem Steuergesetz. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten bei ausstehenden Veranlagungen oder Zwischenveranlagungen und für Neuzuzüger.
4 Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steu- erbare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der Prämienver- ________________
1 ) § 18 Absatz 1 Fassung vom 10. September 2003.
2 ) § 18 Absatz 2 Fassung vom 10. September 2003.
5 billigung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalenderjahr ein Antrag auf Nachver gütung gestellt werden.
5 Personen, die keine Steuererklärung einreichen, obwohl sie dazu ver- pflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
6 Der Regierungsrat kann die Auszahlung von minimalen Prämienbeiträ- gen ausschliessen.

§ 19. Sonderfälle

1 Der Regierungsrat kann den Anspruch auf Prämienverbilligung in Son- derfällen, insbesondere für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, für selb- ständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Personen, Asylbewerber oder Asylbewerberinnen und vorläufig Aufgenommene, abweichend von dieser Verordnung regeln oder ganz ausschliessen.
1 )
2
...
2 )
3 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, ist auf diese abzustellen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 20. Auszahlung

1 Die Prämienverbilligungsbeiträge können mittels Barzahlung, bargeldlo- sem Zahlungsverkehr oder in Gutscheinform (Garantieerklärung) ausbe- zahlt werden.
2 Die direkte Auszahlung an die zuständigen Versicherer ist zulässig. Dazu nötige Datenträger dürfen hergestellt und an die Versicherer weitergege- ben werden. Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Prämien- verbilligung gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.
3 Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.

§ 21. Drittauszahlung

1 Um eine zweckmässige Verwendung der Prämienbeiträge zu gewährlei- sten, können bei der zuständigen Behörde die Drittauszahlung des An- spruches beantragen: a) Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, welche Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicher- ten bevorschussen; b) Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung Versicherter ausstehen.
2 Eine Drittauszahlung gemäss Absatz 1 kann nur so weit erfolgen, als Zahlungen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.
3 Eine Drittauszahlung auf Wunsch der anspruchsberechtigten Personen kann erfolgen, wenn dies ohne Mehraufwendungen möglich ist und der zweckmässigen Verwendung der Mittel dient.

§ 22. Auskunfts- und Schweigepflicht

1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter, haben den zuständigen ________________
1 ) § 19 Absatz 1 Fassung vom 7. November 2000.
2 ) § 19 Absatz 2 aufgehoben am 7. November 2000.
6 Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zu ermächtigen, Aus- kunft zu erteilen.
2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemein- den, die Krankenversicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsbe- rechtigte Personen unterstützen, sind verpflichtet, den zuständigen Orga- nen kostenlos die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die notwendig sind, um Prämienverbilligungsbeiträge festzusetzen, zu ändern, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.
3 Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn der Vollzug der Prämienverbilli- gung durch das zuständige Organ im Sinne einer übertragenen Aufgabe (§ 29) wahrgenommen wird.
4 Personen, die mit der Durchführung der Prämienverbilligung betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 23. Finanzierung

1 Die aus der Durchführung der Prämienverbilligung entstehenden Kosten werden finanziert durch: a) Beiträge des Bundes; b) bundesrechtlich vorgeschriebene Beiträge des Kantons (Staatsbeitrag).
2 Die Höhe des Staatsbeitrages wird vom Kantonsrat festgelegt. ...
1 )
3 Das Departement macht die Bundesbeiträge geltend.

§ 24. Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug

2 )
1 Das für die Festsetzung der Prämienverbilligung zuständige Organ for- dert zu Unrecht ausgerichtete Beiträge zur Prämienverbilligung bei den Personen, den Behörden oder den Versicherern, die sie bezogen haben, zurück.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr nachdem das zuständige Organ von der Unrechtmässigkeit der gewährten Prämienverbilligung Kenntnis hatte, jedoch spätestens fünf Jahre nach Auszahlung der Prämi- enbeiträge.
3 Wird die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so ist diese Frist auch für die Rückforderung massgebend.
4 Der Regierungsrat kann die Rückforderung minimaler Beiträge ausschlies- sen.

§ 24

bis
. ...
3 )

§ 25. Ergänzende Bestimmungen

Der Regierungsrat ist ermächtigt, ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Prämienverbilligung zu erlassen. Er kann insbesondere: a) das Anmeldeverfahren regeln, die Anmeldeverwirkung sfristen und weitere Verfahrensfristen festsetzen; ________________
1 ) § 23 Absatz 2 Satz 2 aufgehoben am 10. September 2003.
2 ) § 24 Marginalie Fassung vom 10. September 2003.
3 )§ 24 bis aufgehoben am 29. August 2006.
7 b) das Verfahren zur Berechnung des Verbilligungsanspruches festsetzen; c) Vereinbarungen über den Vollzug der Prämienverbilligung mit Trägern im Sinne von § 29 abschliessen und deren Entgelt festlegen; d) Vereinbarungen mit anderen Kantonen treffen.

9. Vollzugsbestimmungen

§ 26. Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsverordnung.

§ 27. Departement

1 Das Departement nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht anderen Voll- zugsor ganen oder Durchführungsstellen zugewiesen werden.
2 Es ist ermächtigt, die für die Durchführung dieser Verordnung notwendi- gen Weisungen zu erlassen.
3 Über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht ent- scheidet das Departement.

§ 28. Einwohnergemeinden

a) Die Einwohnergemeinden kontrollieren und sorgen dafür, dass ihre Einwohnerinnen und Einwohner die Versicherungspflicht einhalten (§ 2); b) weisen versicherungspflichtige Personen ohne oder ohne nachgewie- senen Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Kran- kenversicherung zu; c) informieren periodisch die Bevölkerung über die Versicherungspflicht. Sie achten darauf, dass Neuzuzüger und Neuzuzügerinnen, sowie El- tern von Neugeborenen rechtzeitig über die Versicherungspflicht in- formiert werden; d) sind verpflichtet und berechtigt, von jedem Zuzüger den Nachweis über den Bestand der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu fordern. Der Nachweis ist innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu erbringen; e) können von jeder Person mit Aufenthalt oder Niederlassung in der Gemeinde einen Versicherungsnachweis verlangen; f) ...
1 )

§ 29. Weitere Träger öffentlicher Aufgaben

1 Der Regierungsrat bestimmt die verwaltungsinternen Stellen, die sich mit der Durchführung dieser Verordnung zu befassen haben, sofern nicht der Kantonsrat diese öffentlichen Aufgaben selbständigen Verwaltungseinhei- ten, interkantonalen Organisationen, gemischt-wirtschaftlichen Unter- nehmungen oder privatrechtlichen Organisationen überträgt.
2 Mit den vom Kantonsrat nach Absatz 1 eingesetzten Trägern schliesst der Regierungsrat Vereinbarungen ab.
3 Die eingesetzten Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Der Regierungsrat lässt diese Aufsicht durch das ________________
1 ) § 28 Buchstabe f aufgehoben am 29. August 2006.
8 Departement ausüben. Als Aufsichtsbehörde kann der Regierungsrat oder das Departement nötigenfalls von Amtes wegen eingreifen und die erfor- derlichen Vorkehren treffen.

§ 30. Strafbestimmungen

Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel
92 ff. KVG
1 ) bestraft.

11. Rechtspflege

§ 31.

2 ) Einsprache
1 Gegen Verfügungen des eingesetzen Trägers öffentlicher Aufgaben (§ 29 Abs. 2) kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erho- ben werden.
2 Die Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittel- belehrung zu versehen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.

§ 31

bis
.
3 )Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Einwohnergemeinden nach § 28 kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Einspracheentscheide des eingesetzen Trägers öffentlicher Aufga- ben, Verfügungen des Departementes nach § 27 Absatz 3 und gegen Be- schwerdeentscheide des Departementes kann innert 10 Tagen beim Versi- cherungsgericht Beschwerde geführt werden.
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz
4 ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
5 ), sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist. ________________
1 ) SR 832.10; AS 1995 II 1328.
2 ) § 31 Fassung vom 10. September 2003.
3 )§ 31 bis eingefügt am 10. September 2003.
4 ) BGS 124.11.
5 ) BGS 125.12.
9

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32. Änderung von Erlassen

1 Die kantonsrätliche Verordnung über das Verfahren vor dem Versiche- rungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsge- richtes in der Kranken- und Unfallversicherung vom 22. September 1987
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 1.

Absätze 1 und 2 lauten neu:

§ 1.

1 Das Versicherungsgericht beurteilt alle Streitigkeiten in Sozialver- sicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatz- versicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im Rahmen der eidge- nössischen und kantonalen Gesetzgebung.
2 Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Kranken- oder Un- fallversicherern und Leistungserbringern im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Alter § 1 Absatz 2 wird zu Absatz 3. Alter § 1 Absatz 3 wird aufgehoben.

§ 8.

Absatz 4 lautet neu:
4 Dem Schiedsgericht wird ein Aktuar beigegeben. Der Regierungsrat wählt den Aktuar und seinen Stellvertreter aus den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Obergerichtes. Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes werden von der Obergerichtskanzlei besorgt.

§ 12.

Absätze 1 und 2 lauten neu:

§ 12.

1 Die Kosten des Vermittlungs- und des Schiedsgerichtsverfahrens, einschliesslich der Entschädigungen der Mitglieder, des Obmannes und des Aktuars des Schiedsgerichtes, sind vollständig von den Parteien zu tragen; sie werden ihnen im Verhältnis des Unterliegens auferlegt.
2 Die Entschädigungen der Mitglieder, des Obmannes und des Aktuars des Schiedsgerichtes werden vom Regierungsrat festgesetzt.
2 Der Gebührentarif vom 24. Oktober 1979
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 169

quater Absatz 5 lautet neu:
5 Vermittlungsvorschläge oder Schiedssprüche des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung 500–10’000 ________________
1 ) GS 90, 962 (BGS 125.922).
2 ) GS 88, 186 (BGS 615.11).
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§ 32

bis
.
1 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. August 2006 Für alle bis am 31. Dezember 2006 übernommenen unerhältlichen Prämi- en, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten gilt das bisherige Recht.

§ 33. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 ) Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 2. August 1996. ________________
1 ) § 32 bis eingefügt am 29. August 2006.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: -

11. Dezember 1996 am 1. Januar 1997;

-

7. November 2000 am 23. Februar 2001;

-

10. September 2003 am 1. Januar 2004; §§ 3 und 28 litera f rückwirkend auf

den 1. Januar 2003; -

29. August 2006 am 1. Januar 2007.

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