Verordnung zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981
                            Verordnung  zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981  vom 9. November 1981 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 6 des Gesetzes vom 26. April 1981 über das Spielen in öf  -  fentlichen Lokalen und das Lotteriewesen  1  )  ,  verordnet:  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zugelassene Spiele
                            1  Alle Spiele, für die diese Verordnung keine Regelung enthält, sind weder  bewilligungs- noch meldepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verbotene Spiele
                            1  Verboten sind:  a)  Spielapparate und Veranstaltungen, die das sittliche Empfinden verlet  -  zen oder verrohend wirken;  b)  Tombola- und Lottoveranstaltungen zu privaten Erwerbszwecken.  II. Geldspielautomaten  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Aufstellung und Betrieb
                            1  Geldspielautomaten sind Spielautomaten, die einen Geld- oder Warenge  -  winn in Aussicht stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Spiel- und Lotteriegesetz (bGS  955.33  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zulässige Höchsteinsatz bei Geldspielautomaten beträgt einen Fran  -  ken. Der Maximalgewinn darf das 25fache des Einsatzes nicht überschrei  -  ten. Der Regierungsrat kann weitergehende Vorschriften erlassen, soweit sie  sich als Folge von technischen Neuerungen aufdrängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldspielautomaten dürfen nur in Wirtschaftsbetrieben aufgestellt werden.  Pro Betrieb ist ein Geldspielautomat zulässig. Sein Standort im Hauptwirt  -  schaftsraum ist so zu wählen, dass er stets beaufsichtigt werden kann. Vor  -  behalten bleiben die besonderen Vorschriften für Spielsäle (Art.  4  ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Spielen an Geldspielautomaten un  -  tersagt, und sie dürfen dazu nicht zugelassen werden.  III. Spielsäle  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Definition
                            1  Als Spielsäle gelten Räumlichkeiten, in denen mehr als vier Spielapparate  zum öffentlichen Gebrauch aufgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungspflicht
                            1  Die Eröffnung und der Betrieb eines Spielsaales erfordert eine Bewillligung  (Art.  1  Abs.  1  lit.  b des Gesetzes). Sie wird für die Dauer eines Kalenderjah  -  res erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung lautet unter Bezeichnung des Spiellokales auf den Namen  einer natürlichen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Bewilligung werden die zur Gewährleistung eines geordneten Spiel  -  betriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligungsinhaber
                            1  Die Bewilligung wird nur an Personen erteilt, die sich über einen guten Leu  -  mund ausweisen und für eine ordnungsgemässe Führung des Spielsaales  Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Standort
                            1  In der Nähe von Schulhäusern, Pflegeanstalten, Heimen usw. oder in im  -  missionsempfindlichen Gebieten kann die Bewilligung verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Spielräumlichkeiten
                            1  Die Lokalitäten müssen in baupolizeilicher und hygienischer Hinsicht den  gleichen Anforderungen entsprechen, die an gastgewerbliche Betriebe ge  -  stellt werden.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen von Gastwirtschaften getrennt sein und dürfen zu ihnen keinen  direkten Zugang haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Betrieb
                            1  Die Verabreichung von Speisen und Getränken, der Warenhandel und das  Mitbringen von Alkohol sind untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe von  Raucherwaren und Süssigkeiten mittels Automaten. Vorbehalten bleibt die  Erteilung einer gastgewerblichen Bewilligung.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt zu Spielsälen und dürfen  darin auch nicht geduldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen am Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonn  -  tag, am Eidg. Bettag und am Weihnachtstag dürfen Spielsäle von 12.00 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.00 Uhr offen gehalten werden. Der Gemeinderat ist befugt, kürzere Öff  -  nungszeiten zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wettspiele mit Einsatz sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Spielsaal ist durch den Inhaber der Bewilligung persönlich zu überwa  -  chen. Bei Abwesenheit von kurzer Dauer oder aus andern triftigen Gründen  hat er für geeignete Vertretung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geldspielautomaten
                            1  In Spielsälen dürfen höchstens zwei Geldspielautomaten aufgestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schliessung
                            1  Wird ein Spielsaal ohne Bewilligung oder sonstwie vorschriftswidrig betrie  -  ben oder führt er zu Ruhestörung oder zu einer Gefährdung der öffentlichen  Ordnung, kann das Departement Inneres und Sicherheit die Schliessung  dauernd entzogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  18 G über das Gastgewerbe (bGS  955.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 12 G über das  Gastgewerbe (bGS  955.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III  bis  . Spielbetrieb in Kursälen  *  (3  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 bis * Definition
                            1  Als Kursaal gilt eine Unternehmung, welche von einer Gesellschaft betrie  -  ben wird, die als berufener Förderer der mit dem Fremdenverkehr verbunde  -  nen allgemeinen Interessen des Platzes oder seines engeren oder weiteren  Umkreises anzusehen ist und die sich den Zweck setzt, für die Unterhaltung  der Gäste zu sorgen und ihnen einen gesellschaftlichen Sammelpunkt zu  bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde  und unter Vorbehalt der bundesrätlichen Genehmigung Kursaalunterneh  -  mungen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Bewilligung zum  Betrieb des Boulespiels erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 ter * Bewilligung
                            1  Der Regierungsrat erteilt unter dem Vorbehalt der bundesrätlichen Geneh  -  migung maximal drei Bewilligungen zum Betrieb des Boulespiels in Kursä  -  len. Die Bewilligungen werden ausschliesslich dem Verband Appenzellerland  Tourismus AR erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann in Kursälen mit bewilligtem Boulespiel ausserdem  das Aufstellen von höchstens 200 Geldspielautomaten bewilligen. Der  Spieleinsatz bei den Geldspielautomaten darf Fr.  25.– nicht übersteigen. Der  maximal zulässige Gewinn beträgt das 1000fache des Einsatzes, maximal  jedoch Fr.  10  000.–. Der eidgenössisch bewilligte Jackpot ist davon ausge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung des Regierungsrates ist angemessen zu befristen und  kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Sie kann widerru  -  fen werden, wenn die einschlägigen Vorschriften oder die mit der Bewilli  -  gung verbundenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 quater * Kontrolle
                            1  Das Departement Inneres und Sicherheit  überwacht den Spielbetrieb.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art.  1  Abs.  2 der Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen (SR  935.53)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 quinquies * Rechnungsprüfung
                            1  Die Abrechnung erfolgt durch den Verband Appenzellerland Tourismus AR.  Die interne kantonale Finanzkontrolle überprüft entsprechend den bundes  -  rechtlichen Vorschriften die Abrechnung und erstattet dem Regierungsrat  Bericht. Sie ist befugt, den Kursaalunternehmungen Weisungen über die  Gestaltung der Spielbetriebsrechnung sowie der Bilanz und der Gewinn- und  Verlustrechnung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 sexies * Kosten
                            1  Die Kosten für die Spielkontrolle und Rechnungsprüfung trägt der Verband  Appenzellerland Tourismus AR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 septies * Kursaalverordnung
                            1  Der Regierungsrat erlässt eine Kursaalverordnung. Darin sind insbesonde  -  re zu regeln:  a)  die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung;  b)  die Gebühren und deren Verwendung;  c)  der Betrieb;  d)  die Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit spezielle Vorschriften fehlen, sind die Vorschriften von Art.  4  ff.  (Spielsäle) sowie die Vorschriften des Gastgewerbegesetzes und der ent  -  sprechenden Vollzugsbestimmungen anzuwenden.  IV. Tombola- und Lottoveranstaltungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bewilligungspflicht
                            1  Die Durchführung einer Tombola mit einer Lossumme über Fr. 10 000.–  und die Veranstaltung eines öffentlichen Lottomatches sind bewilligungs  -  pflichtig (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einem Veranstalter wird pro Kalenderjahr nur ein Lottomatch als selbstän  -  diger Anlass bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Voraussetzungen der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung wird nur an Institutionen mit Sitz im Kanton erteilt. Sie sind  für die korrekte Durchführung des Anlasses verantwortlich, auch wenn sie  Dritte mit der Organisation beauftragt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn die erforderli  -  chen Auskünfte nicht erteilt werden oder wenn für die korrekte Durchführung  der Veranstaltung keine Gewähr geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An einem hohen Feiertag (Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingst  -  sonntag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag, Weihnachtstag) oder  am Vorabend dazu dürfen keine Lottoveranstaltungen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Preise
                            1  Preise dürfen nicht aus Geldbeträgen bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Tombola muss mindestens die Hälfte der Lossumme, bei einem  Lottomatch die Hälfte der Einsätze, als Gewinn ausgeschüttet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Durchführungsvorschriften
                            a) Lotto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verkauf der Einsatzkarten, die Ermittlung der Gewinner und die Aus  -  richtung der Gewinne dürfen nur an der Veranstaltung selbst erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * b) Tombola
                            1  Mindestens ein Zehntel aller Lose müssen Gewinnlose sein; Gratislose gel  -  ten nicht als Gewinnlose.  V. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Zuständigkeit
                            1  Der Vollzug der Gesetzgebung über das öffentliche Spielwesen ist Sache  des Departements Inneres und Sicherheit.  Es erteilt die erforderlichen Bewil  -  ligungen, erhebt die Gebühren und führt Kontrollen durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gebühren
                            1  Das Departement Inneres und Sicherheit  legt die Gebühren im Rahmen  der folgenden Ansätze fest:  *  a)  Geldspielautomaten: Fr.  500.– bis Fr.  1  500.– pro Jahr  b)  Spielsäle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  einmalige Grundgebühr: Fr.  200.– bis Fr.  750.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Spielapparat: Fr.  50.– bis Fr.  150.– pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Geldspielautomaten: gemäss lit.  a  c)  Lotto- und bewilligungspflichtige Tombolaveranstaltungen: Fr.  20.– bis  Fr.  750.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b fällt die Hälfte der Gemeinde  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jeden in einem Kursaal aufgestellten Spielapparat hat die Bewilligungs  -  behörde eine jährliche Gebühr von Fr.  1  000.– bis Fr.  7  000.– zu erheben.  Von diesen Gebühren fällt je ein Drittel dem Kanton, der Standortgemeinde  und dem Lotteriefonds zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übergangsbestimmung
                            1  Das Spiel- und Lotteriegesetz und diese Verordnung treten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Apparate und Einrichtungen, die mit dieser Verordnung in Widerspruch ste  -  hen, sind bis 30. Juni 1982 anzupassen oder zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1984  18.06.1984  Art. 3  totalrevidiert  151 / 1984, S. 433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.1992  16.03.1992  Art. 8  totalrevidiert  391 / 1992, S. 207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.1992  16.03.1992  Art. 9  totalrevidiert  391 / 1992, S. 207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.1992  16.03.1992  Art. 13  totalrevidiert  391 / 1992, S. 207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.1992  16.03.1992  Art. 14 Abs. 1  geändert  391 / 1992, S. 207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.1992  16.03.1992  Art. 16  totalrevidiert  391 / 1992, S. 207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.1992  16.03.1992  Art. 17  totalrevidiert  391 / 1992, S. 207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 11 Abs. 1  geändert  543 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 17 Abs. 1  geändert  543 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1996  17.06.1996  Titel 3  bis  .  eingefügt  603 / 1996, S. 544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1996  17.06.1996  Art. 11  bis  eingefügt  603 / 1996, S. 544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1996  17.06.1996  Art. 11  ter  eingefügt  603 / 1996, S. 544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1996  17.06.1996  Art. 11  quater  eingefügt  603 / 1996, S. 544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1996  17.06.1996  Art. 11  quinquies  eingefügt  603 / 1996, S. 544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1996  17.06.1996  Art. 11  sexies  eingefügt  603 / 1996, S. 544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1996  17.06.1996  Art. 11  septies  eingefügt  603 / 1996, S. 544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1996  17.06.1996  Art. 18 Abs. 3  eingefügt  603 / 1996, S. 544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 11 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 11  quater   Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 17 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 18 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 18.06.1984 18.06.1984 totalrevidiert 151 / 1984, S. 433
Art. 8 16.03.1992 16.03.1992 totalrevidiert 391 / 1992, S. 207
Art. 9 16.03.1992 16.03.1992 totalrevidiert 391 / 1992, S. 207
Art. 11 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 543 / 1994, S. 887
Art. 11 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
                            Titel 3  bis  .  17.06.1996  17.06.1996  eingefügt  603 / 1996, S. 544
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 bis 17.06.1996 17.06.1996 eingefügt 603 / 1996, S. 544
Art. 11 ter 17.06.1996 17.06.1996 eingefügt 603 / 1996, S. 544
Art. 11 quater 17.06.1996 17.06.1996 eingefügt 603 / 1996, S. 544
Art. 11 quater Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 11 quinquies 17.06.1996 17.06.1996 eingefügt 603 / 1996, S. 544
Art. 11 sexies
                            17.06.1996  17.06.1996  eingefügt  603 / 1996, S. 544
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 septies
                            17.06.1996  17.06.1996  eingefügt  603 / 1996, S. 544