Verordnung über die Abschlüsse an den weiterführenden Schulen während der Corona-Pandemie
                            COVID-19-Abschlussverordnung  Verordnung über die Abschlüsse an den weiterführenden Schulen während  der Corona-Pandemie  (COVID-19-Abschlussverordnung)  Vom 7. April 2020 (Stand 16. März 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona  -  virus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020  )   und § 74 Abs. 1 des Schulgeset  -  zes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , auf Antrag des Erziehungsrates, unter Verweis auf seine Erläuterungen  Nr.  P200585  beschliesst,  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Abschlüsse   an   den   weiterführenden   Schulen   für   das   Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019/2020 in Abweichung von folgenden Verordnungen:  Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverord  -  nung FMS) vom 5. April 2005.  Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungs  -  verordnung; MPV) vom 28. März 2000.  Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt, für Schullaufbahn und die Abschlüsse der Schülerinnen und Schüler  nachteilige Konsequenzen aufgrund der die Schulen betreffenden Massnahmen zur Bekämpfung der  Corona-Pandemie zu vermeiden.  II. Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Notenberechnung
                            1  Im Fachmittelschulausweis gilt als Erfahrungsnote der Durchschnitt aus den Zeugnisnoten des ersten  und zweiten Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das zweite Semester kann im betreffenden Fach eine Semesterprüfung absolviert werden. Dies  -  falls errechnet sich die Erfahrungsnote aus dem Durchschnitt  der Note aufgrund der Beurteilungsbele  -  -  richts einerseits sowie der Note in der Semesterprüfung andererseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Können besondere Schulanlässe und zusätzliche praktische Leistungen bis Ende Schuljahr 2019/2020  Schulleitung, ob diese für die Erteilung des Fachmittelschulausweises im nächsten Schuljahr erfüllt  werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            COVID-19-Abschlussverordnung  III. Abschlüsse an den Gymnasien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Notenberechnung
                            1  Für die Berechnung der Maturitätsnote gilt als Erfahrungsnote die Note, die sich aufgrund der Beur  -  teilungsbelege während des Präsenzunterrichts und der mündlichen Beurteilungsbelege während des  Fernunterrichts ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das zweite Semester kann in Fächern, in denen im zweitletzten Ausbildungsjahr eine Erfahrungs  -  note generiert wird, eine Semesterprüfung absolviert werden. Diesfalls errechnet sich die Erfahrungs  -  note aus dem Durchschnitt  aus der Note aufgrund der Beurteilungsbelege während des Präsenzunter  -  richts und der mündlichen Beurteilungsbelege während des Fernunterrichts einerseits sowie der Note  in der Semesterprüfung andererseits.  IV. Abschlüsse an den Berufsmaturitätsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung
                            1  Lernende der BM2 im letzten Ausbildungsjahr, die aufgrund der Schulschliessung nicht 80 % der  Unterrichtslektionen des Prüfungssemesters besucht haben, werden zur Berufsmaturitätsprüfung zuge  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Notenberechnung
                            1  Für die Berechnung der Noten im Berufsmaturitätszeugnis gilt als Erfahrungsnote der Durchschnitt  aus den Noten aller Zeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Zeugnis des 2. Semesters des Schuljahres 2019/20 wird die Semesternote aufgrund der er  -  brachten Notenleistungen während des Präsenzunterrichts berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das zweite Semester des Schuljahres 2019/2020 kann in den Ausbildungsgängen nach der beruf  -  lichen Grundbildung (BM 2) für Fächer, die nicht ausschliesslich im zweiten Semester abgelegt wer  -  den, eine Semesterprüfung absolviert werden. Diesfalls errechnet sich die Erfahrungsnote aus dem  Durchschnitt  aus der Note aufgrund der Beurteilungsbelege während des Präsenzunterrichts und der  Note in der Semesterprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Fächer, die nur im zweiten Semester des Schuljahres 2019/2020 abgelegt werden, kann die  Schulleitung eine Semesterprüfung anordnen.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16. März 2020 in Kraft. Sie gilt bis Ende  des Schuljahres 2019/2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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