Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (411.3)
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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

1 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs-ab- schlüssen vom 18. Februar 1993
1) Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsd irektoren (EDK) Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheits direktorinnen und -direktoren (GDK) 2)

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsab- schlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberech- tigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpe rsonen
.
3)
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationa len Rechts die Anerken- nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
4) sowie die Umsetzung der Mel- depflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -er bringern. 5)
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Sc hulen und zur Berufs- ausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildun gen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwische n Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetze s des Bundes.
6)
1) Revision vom Kantonsrat genehmigt am 23. März 2015 (Abl. 2015, S. 357), Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 26. Mai 2 015 (Abl. 2015, S. 378), Beitritt per 1. Juli 2015
2) Änderung vom 16. Juni 2005
3) Änderung vom 16. Juni 2005
4) Änderung vom 16. Juni 2005
5) Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
6) Änderung vom 16. Juni 2005
2

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Ber ufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund

7)
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesonder e in den Bereichen a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulr eife), b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschul- reife im Allgemeinen, c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschule n, d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Dip lomstudiengängen im Fachhochschulbereich und e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in interna tionalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarun gen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der EDK. I m Bereich der Gesund- heitsberufe ist die GDK in die Verhandlungen zum Ab schluss einer Vereinba- rung einzubeziehen.

Art. 4 Anerkennungsbehörde

1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsab- schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nic ht der Bund zuständig ist.
8)
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat ei ne Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme.

Art. 5 Vollzug der Vereinbarung

1 Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
7) Änderung vom 16. Juni 2005
8) Änderung vom 16. Juni 2005
3
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit de r Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universit ären Ausbildungsab- schlüsse.
9)
3 Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständ igkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obl iegt ihr die Oberaufsicht.
10)

Art. 6 Anerkennungsreglemente

1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildun gsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbes ondere fest: a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7), b) das Anerkennungsverfahren, c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländi scher Ausbildungsab- schlüsse und d) das Verfahren betreffend die Meldepflicht und di e Nachprüfung der Berufs- qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen u nd -erbringern.
11)
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der un mittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerken nungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zu- stimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mi tglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimale n Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schwei zerische Ausbil- dungs- und Berufsstandards sowie allenfalls interna tionale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen .
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhal ten: a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
9) Änderung vom 16. Juni 2005
10) Änderung vom 16. Juni 2005
11) Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
4
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, w ie: a) die Dauer der Ausbildung, b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c) die Lehrgegenstände und d) die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8 Wirkungen der Anerkennung

1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabsc hluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglem ent festgelegten Vo- raussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zug ang zu kantonal reg- lementierten Berufen wie den entsprechend diplomier ten Angehörigen des ei- genen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaber innen eines aner- kannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen V oraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomi erte Angehörige des ei- genen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapa zität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildu ngsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das An- erkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9 Dokumentation, Publikation

1 Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannt en Ausbildungsab- schlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Ane rkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentli chen.

Art. 10 Rechtsschutz

12)
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungs- behörden durch einen Kanton und über andere Streiti gkeiten zwischen den
12) Änderung vom 16. Juni 2005
5 Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgerich t gemäss Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes
13)
.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie geg en Entscheide be- treffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer v om Vorstand der jeweili- gen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schrift lich und begründet Be- schwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwa ltungsgerichtsgeset- zes 14) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurs kommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von de n betroffenen Priva- ten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgericht sgesetzes 15) beim Bundes- gericht mit Beschwerde angefochten werden.
16)
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zu sammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglemen t.

Art. 11 Strafbestimmung

Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützt en Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbil- dungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse b estraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kanto nen.

Art. 12 Kosten und Gebühren

17)
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergebe n, werden unter Vorbe- halt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungsk antonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nac hträgliche gesamt- schweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheini- gungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Die nstleistungserbringe- rinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der g emäss Artikel 12ter Absatz
13) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2 005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
14) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
15) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2 005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
16) Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
17) Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
6 der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Ab satz 8 können Gebüh- ren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchs tens CHF 1000.-- erho- ben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennu ng eines kantonalen Diploms, b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlü sse, c) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinn en und-erbringer und d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungser- bringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100. -- bis höchstens CHF
3000.-- erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einz elnen Entscheidgebüh- ren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst si ch nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentliche n Interesse an der jewei- ligen Tätigkeit.

Art. 12 bis

Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigun g
18)
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen i m Rahmen eines kan- tonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung ode r die Berufsausübungs- bewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpfl ichtet, die Personenda- ten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Dat um des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzu gsverfügung, die Ent- zugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfall s das Datum des Ent- zugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behör den im Bildungsbe- reich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunf t über eine allfällige Eintra- gung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweise n und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und v on der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der b etroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
18) Änderung vom 16. Juni 2005
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4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung d er Unterrichtsberechti- gung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Liste neintrag innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei d er Rekurskommission gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründe t beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrec htes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 12 ter Register über Gesundheitsfachpersonen 19)

1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen un d Inhaber von inländi- schen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführte n nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbil- dungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Per sonen, die sich nach dem BGMD
20) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Ber uf ge- mäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte de legieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information v on Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländische n Stellen, der Qualitätssi- cherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient au sserdem der Vereinfa- chung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewi lligungen notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz
4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten be- sonders schützenswerte Personendaten. Im Register w ird ebenfalls die Ver- sichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bun desgesetzes vom 20. Dezember 1946
21) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu r ein- deutigen Identifizierung der im Register aufgeführt en Personen sowie der Ak- tualisierung der Personendaten systematisch verwend et. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
19) Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
20) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprü fung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern i n reglementierten Berufen (BGMD)
21) SR 831.10
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6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von aus- ländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stell en teilen der register- führenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungs- abschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerfüh- renden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verwe igerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, n amentlich jede Ein- schränkung der Berufsausübung, jede andere aufsicht srechtliche Mass- nahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGM D gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absa tzes 5 erforderlichen Da- ten, soweit sie über diese verfügen und nicht ander e Stellen zur Datenliefe- rung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Be- rufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobe nen Einschränkun- gen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie de n für die Aufsicht zu- ständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertenn ummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilun g von Berufsausübungsbe- willigungen zuständigen Behörden zur Verfügung. All e anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Dat en werden bei den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuch enden Gebühren ge- mäss Artikel 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Regist er entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können dana ch in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnun- gen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihre r Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung ent- fernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübun gsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachp ersonen ist jederzeit
11 Bern sinngemäss Anwendung.
9

Art. 13 Beitritt/Kündigung

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorsta nd der EDK gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bu ndesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjah res, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14 In-Kraft-Treten

Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraf t, wenn ihr mindestens
17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund g enehmigt worden ist. Bern, 18. Februar 1993 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonal en Erziehungsdirek- toren Der Präsident: Peter Schmid Der Generalsekretär: Moritz Arnet Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren
22) und der Konferenz der kantonalen Sozi- aldirektorinnen und Sozialdirektoren
23) beschlossen. Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departe ment des Innern) erfolgte am 24. November 1994. Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft get reten. Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand Aug ust 1997).
22) Änderung vom 16. Juni 2005
23) Änderung vom 16. Juni 2005
10 Änderungen vom 16. Juni 2005 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konfe renz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konfer enz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einvern ehmen mit der Konfe- renz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Soziald irektoren beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinb arung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Si e ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Bern, 16. Juni 2005 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonal en Erziehungsdirek- toren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
11 Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konfe renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Sch weizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direkt oren (21. November
2013) beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinb arung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Si e ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Braunwald, 24. Oktober 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonal en Erziehungsdirek- toren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl
12 Anhang 24) Anhang gemäss Artikel 12 ter Absatz 1 IKV: Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplo m GDK Dipl. Logopäde/-pädin (EDK) Master of Science FH in Ergotherapie Master of Science FH in Ernährung und Diätetik Master of Science FH in Hebamme Master of Science FH in Physiotherapie Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing Augenoptikerin und Augenoptiker HFP Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eid genössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer A nalytiker HF Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF Bachelor of Science HES-SO en technique en radiolog ie médicale Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewil- ligung Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsaus übungsbewilligung Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mi t eidg. Fachausweis Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Ar t. 12ter IKV umfasst zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüsse n gemäss Art. 8 bis

Art. 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die

über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
24) Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kanton alen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren vom 24. November 2022; Inkraftt reten per 1. Dezember 2022.
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