Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 22. Oktober 2007 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie gestützt auf Ziff. I. Abs. 2 des Landsgemeindebeschlusses betreffend die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. April 2007 und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Art. 2
1 Die Standeskommission bestimmt die maximal anrechenbaren Tagestaxen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen.
2 Bei der Bemessung der Tagestaxen sind die Art des Aufenthaltes und die Pflege- bedürftigkeit zu berücksichtigen.
3 Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden. Die Standes- kommission regelt die Einzelheiten. Art. 3 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen wird ein Betrag für persönliche Aus- lagen anerkannt. Er beträgt bei Aufenthalt: a) in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim: 27 Prozent b) in einem Pflegeheim oder Spital: 16 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende.
Art. 4
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent des den bundesgesetzlichen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet. Vermögens- verzehr Art. 5
1 Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt im Rahmen der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Sie erfolgt maximal bis zu den dort aufgeführten Ansätzen. Krankheits- und Behinderungs- kosten
2 Es werden ausschliesslich Ausgaben vergütet, die einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entsprechen. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten. II. Zuständigkeit und Finanzierung Art. 6
1 Gesuche um Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. (nachfolgend Ausgleichskasse genannt) oder deren Zweigstelle in Oberegg einzureichen. AHV-Ausgleichs- kasse Appenzell
I.Rh.
2 Zuständig für die Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Ergänzungsleis- tungen ist die Ausgleichskasse.
3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anspruchsberechtigten Personen. Art. 7 Heime und Spitäler sind verpflichtet, der Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen. Auskunft Art. 8 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten werden vom Kanton getragen. Finanzierung III. Schlussbestimmungen Art. 9 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehen- den Erlasse aufgehoben, insbesondere Aufhebung bis- herigen Rechts a) die Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung vom 14. September 1998;
b) die Verordnung über ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung vom 28. November 1989. Art. 10
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Sie wird mit der Annahme eines gleichlautenden Gesetzes durch die Landsge- meinde aufgehoben.
3 Die Standeskommission hebt den Art. 9 dieser Verordnung nach deren Vollzug auf. Vom Bundesamt für Sozialversicherungen genehmigt am 16. November 2007.
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