Gesetz über das Halten von Hunden (614.71)
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Gesetz über das Halten von Hunden

Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) Vom 7. November 2006 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 92 und 132 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1 ) , Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Tierseuchen vom 1. Juli 1966
2 ) und Artikel 16 bis 18 der Tierseuchenverord - nung vom 27. Juni 1995
3 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

26. Juni 2006 (RRB Nr. 2006/1223)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden sowie die Erhebung der Abgaben.

2. Haltung, Zucht und Kontrolle

§ 2 Artgerechte Haltung und Zucht

1 Hunde sind nach Massgabe der Tierschutzgesetzgebung artgerecht zu halten. Die Aufzucht und die Erziehung sind darauf auszurichten, wesens - starke Hunde von geringer Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.
2 Eine die Aggressivität bewirkende Haltung oder Zucht von Hunden ist verboten.

§ 3 Gefährdung und Belästigung

1 Hunde müssen so gehalten werden, dass sie weder Mensch noch Tier be - lästigen oder gefährden. Sie sind stets unter Kontrolle zu halten.
2 Der Regierungsrat kann eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderas - sen und ihrer Kreuzungen erlassen. Diese Hunde müssen ausserhalb der Privatsphäre immer an der Leine geführt werden.
1) BGS 111.1 .
2) SR 916.40 .
3) SR 916.401 . GS 101, 197
1

§ 4 Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen

1 Der Regierungsrat kann die Zucht, den Handel, das Halten und das Ver - bringen in Kantonsgebiet von Hunden bestimmter Rassen oder Kreuzun - gen verbieten oder einer Bewilligungspflicht unterstellen.
2 Unterliegen Hunde bestimmter Rassen einer Bewilligung, ist diese vor dem Erwerb des Hundes und bei selbst gezüchteten Welpen spätestens 60 Tage nach deren Geburt bei der zuständigen Dienststelle einzuholen.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a) der oder die Gesuchstellende

1. mündig ist,

2. den Nachweis erbringt, dass er oder sie die erforderlichen

Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden hat,

3. einen einwandfreien Leumund hat und

b) der Abstammungsausweis des Hundes von einem anerkannten schweizerischen Rasseclub anerkannt ist.
4 Die zuständige Dienststelle kann mit der Bewilligung weitere Auflagen an die Ausbildung der oder des Gesuchstellenden und des Hundes sowie Anforderungen an die Haltung festlegen. Halter, Halterinnen und deren Hunde haben eine entsprechende Ausbildung abzuschliessen.
5 Für die Bewilligung ist eine Gebühr nach dem Gebührentarif
1 ) zu entrich - ten.
6 Die Anordnung von weiteren Massnahmen nach § 5 bleibt vorbehalten.

§ 5 Massnahmen

1 Das Oberamt hat, allenfalls unter Beizug der Fachorgane, die notwendi - gen Massnahmen anzuordnen, wenn der Halter oder die Halterin seinen respektive ihren Pflichten nicht nachkommt, ein schwerwiegender Ver - dacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem Verhal - tensauffälligkeiten festgestellt werden.
2 Es kann insbesondere: a) Ermahnungen und Verwarnungen aussprechen; b) Anordnungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hun - des erlassen; c) Anordnungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen; d) einen Hund unter Beobachtung stellen oder einen Wesenstest des Hundes anordnen; e) den Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses für Hunde anordnen; f) die vorübergehende Unterbringung in einem Tierheim oder eine an - dere geeignete Tierhaltung anordnen; g) den Hund zur Neuplatzierung entziehen; h) in schwerwiegenden Fällen die Kastration oder Sterilisation des Hun - des anordnen, die Hundehaltung verbieten oder die kostenpflichti - ge Euthanasierung des Hundes anordnen; i) andere geeignete Massnahmen ergreifen;
1) BGS 615.11 .
2
3 Der Halter oder die Halterin hat für die Anordnung der Massnahmen eine Gebühr nach dem Gebührentarif
1 ) zu entrichten sowie die Auslagen für Fremdplatzierung, Unterhaltskosten und dergleichen zu übernehmen.

§ 6 Meldung von Gefährdungen

1 Tierärzte und Tierärztinnen, Polizeiorgane sowie Hundeausbildende ha - ben dem zuständigen Oberamt Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Anzeichen von Verhaltensstörungen, insbesondere eine erhöhte Aggressi - onsbereitschaft zeigt.
2 Ärzte und Ärztinnen haben Beissvorfälle dem Oberamt zu melden.

§ 7 Melde- und Auskunftspflicht der Halter oder Halterinnen

1 Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, hat diesen der Einwoh - nergemeinde mit Angabe der Mikrochipnummer zur Aufnahme in die Be - zugsliste anzumelden. Ebenso sind die Weitergabe oder der Tod des Hun - des zu melden.
2 Mit der Anmeldung ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflicht - versicherung nach § 10 abgeschlossen ist.
3 Halter oder Halterinnen und Züchter oder Züchterinnen haben den Be - hörden auf Anfrage Auskunft über die Herkunft oder über die Übertra - gung des Hundes an Dritte zu erteilen.

§ 8 Kennzeichnung und Registrierung

1 Alle meldepflichtigen Hunde müssen durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin mit einem Mikrochip gekennzeichnet und durch diese in einer von der zuständigen Dienststelle bezeichneten Datenbank registriert wer - den.
2 Die Kosten für die Kennzeichnung und die Registrierung trägt der Halter oder die Halterin.

§ 9 Tierärztliche Kontrolle

1 Sofern es die seuchenpolizeiliche Lage erfordert, sind von der zuständi - gen Dienststelle tierärztliche Kontrollen der Hunde anzuordnen. Die Kos - ten trägt der Halter oder die Halterin.

§ 10 Haftpflichtversicherung

1 Der Halter oder die Halterin hat eine Haftpflichtversicherung abzuschlies - sen, welche die Risiken der Hundehaltung einschliesst und sowohl die Haft - pflicht des Halters oder der Halterin als auch die derjenigen Person ab - deckt, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt.
1) BGS 615.11 .
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3. Abgaben

§ 11 Hundesteuer und Kontrollzeichengebühr

1 Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat der Halter oder die Halterin in seiner Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von 50 Franken bis maximal 200 Franken und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif
2 ) zu entrichten. Der Kantonsrat kann die Hundesteu - er den veränderten Verhältnissen anpassen.
2 Die Einwohnergemeinden legen für jeden auf ihrem Gebiet gehaltenen Hund die Hundesteuer im Rahmen von Absatz 1 fest.
3 Die Einnahmen der kantonalen Hundesteuer fallen an die Gemeinde.

§ 12 Abgabenbefreiung

1 Von den Abgaben befreit sind Halter oder Halterinnen von: a) Hunden, die noch nicht drei Monate alt sind; b) Diensthunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps; c) Blindenführhunden und d) Hunden, für die sie die Abgaben bereits in einer andern Gemeinde des Kantons oder in einem andern Kanton entrichtet haben.
2 Ebenfalls von den Abgaben befreit ist das Halten von Hunden durch Tier - heime und -kliniken, sofern es sich um Hunde handelt, die in einer kanto - nalen Hundekontrolle vorgemerkt sind und entsprechende gültige Kon - trollzeichen tragen.

§ 13 Haftung

1 Für die Entrichtung der Hundesteuer, der Gebühren sowie des Auslagen - ersatzes haftet der Hundehalter oder die Hundehalterin.

§ 14 Zuständigkeit und Bezug

1 Die Veranlagung und der Bezug der Abgaben erfolgen durch die Einwoh - nergemeinden, die jährlich eine Bezugsliste über die in ihrem Gebiet ge - haltenen Hunde zu erstellen haben. Der zuständigen Dienststelle ist jähr - lich eine Kopie der Bezugsliste in elektronischer Form zu übermitteln.
2 Die Halter oder Halterinnen meldepflichtiger Hunde haben diese beim Bezüger oder der Bezügerin zur Aufnahme in die Bezugsliste anzumelden.
3 Die Abgaben sind jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Abgabe - pflicht besteht für die am Stichtag 1. April gehaltenen Hunde.

4. Strafbestimmungen

§ 15 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu - gehörigen Vollzugsbestimmungen oder gestützt darauf erlassene Einzel - vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.
2) BGS 615.11 .
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5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz über das Halten von Hunden vom 3. Dezember 1972
1 ) aufgehoben.

§ 17 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

§ 18 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 23. Februar 2007 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2007.
1) GS 85, 1102 (BGS 614.71).
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