Verordnung betreffend die Viehverpfändung (215.23)
Verordnung betreffend die Viehverpfändung (215.23)
Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Verordnung betreffend die Viehverpfändung Vom 3. Januar 1912 (Stand 3. Januar 1912) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Betreibungsbeamten sind verpflichtet, auf Weisung des Registerfüh - rers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu verge - wissern und dem Registerführer Bericht zu erstatten.
§ 2
1 Die Betreibungsbeamten beziehen hiefür eine Gebühr von 2 Franken pro Stück, welche der Registerführer mit den andern Gebühren demjenigen zu verrechnen hat, der die Viehverschreibung verlangt hat.
§ 3
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist dem Amtsblatt beizulegen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Vom Bundesrat genehmigt am 26. Jan. 1912 (GS 10, 113). 1) AS 27, 209; ganzer Erlass aufgehoben durch Art. 48. Abs. 2 der V vom 30. Okt. 1917 betr. die Art. 10 und 11 der V vom 30.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.01.1912 03.01.1912 Erlass Erstfassung GS 10, 113 (SH III, 166)
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.01.1912 03.01.1912 Erstfassung GS 10, 113 (SH III, 166)