Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Verordnung betreffend die Viehverpfändung Vom 3. Januar 1912 (Stand 3. Januar 1912) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Betreibungsbeamten sind verpflichtet, auf Weisung des Registerfüh - rers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu verge - wissern und dem Registerführer Bericht zu erstatten.
§ 2
1 Die Betreibungsbeamten beziehen hiefür eine Gebühr von 2 Franken pro Stück, welche der Registerführer mit den andern Gebühren demjenigen zu verrechnen hat, der die Viehverschreibung verlangt hat.
§ 3
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist dem Amtsblatt beizulegen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Vom Bundesrat genehmigt am 26. Jan. 1912 (GS 10, 113). 1) AS 27, 209; ganzer Erlass aufgehoben durch Art. 48. Abs. 2 der V vom 30. Okt. 1917 betr. die Art. 10 und 11 der V vom 30.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.01.1912 03.01.1912 Erlass Erstfassung GS 10, 113 (SH III, 166)
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.01.1912 03.01.1912 Erstfassung GS 10, 113 (SH III, 166)
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