Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung (349.110)
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Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung

Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung Vom 29. September 1982 Das Sanitätsdepartement, gestützt auf § 28 der Verordnung über die Apotheken (Apothekenverordnung) vom 18. Mai 1982
1) , beschliesst: Bewilligungserteilung

§1. Der Bewerber hat folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Angaben über Personalien und Wohnort; b) Auszug aus dem Zentralstrafregister; c) Ausweis über die Diplomierung als Apotheker; d) eigenhändig unterschriebene Erklärung darüber, – dass er die Apotheke hauptberuflich und persönlich führen wird; – dass die Heilmittelvorräte sich in seiner Verfügungsgewalt be- finden; e) Aufstellung über die vorgesehene Herstellungs- und Verkaufstä- tigkeit; f) allenfalls einen Vertrag gemäss § 3. Hauptberufliche Tätigkeit

§2. Als hauptberufliche Tätigkeit gilt eine Beschäftigung in der Apo-

theke, die zeitlich mindestens einer Halbtagsstelle entspricht. Vertrag

§3. Ist der Bewerber nicht zugleich Eigentümer der zu führenden

Apotheke, sind im Vertrag die folgenden Punkte zu regeln:

1. Selbständigkeit des verantwortlichen Leiters.

Dem Leiter sind insbesondere folgende Kompetenzen zu übertra- gen: a) Selbständigkeit im Bereich des Heilmittelverkehrs und im Ver- kehr mit Heilmittellieferanten; b) selbständige Führung des Rechnungswesens; c) Unabhängigkeit in der Werbung für die Apotheke und für Heil- mittel im Namen der Apotheke; d) Verfügungsgewalt über sämtliche Schlüssel der zur Apotheke gehörenden Räume und Einrichtungen;
Kennzeichnung

§4. Die Apotheken sind durch ein grünes Kreuz zu kennzeichnen,

welches den vom Schweizerischen Apothekerverein aufgestellten Nor- men entspricht. Es ist an einem dem Publikum auffallenden Ort zu pla- zieren.
2 Nach Ladenschluss ist in auch nachts gut sichtbarer Weise anzuge- ben, wo sich die nächsten Dienstapotheken befinden, oder wie diese so- fort in Erfahrung gebracht werden können.
3 Der Name des verantwortlichen Leiters der Apotheke ist an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Ist er nicht zugleich auch Eigentümer der Apotheke, so muss sein Name und seine Funktion auch überall dort aufgeführt werden, wo der Name des Eigentümers im Zusammenhang mit der Apotheke genannt wird. Räumlichkeiten

§5. Die Räumlichkeiten der Apotheke müssen genügend geeigneten

Platz bieten für die folgenden Funktionen und Einrichtungen: a) Verkaufsraum (Offizin); b) Lager der in der Rezeptur oder im Verkauf benötigten Heilmittel und anderer Waren sowie die nötige Zahl der Arbeitsplätze; c) Arbeitsplätze im Bereich des Einkaufs, der Rezeptur, der Lager und der Administration; d) Arbeitsraum für analytische und präparative Arbeiten; e) Spülgelegenheit; f) nötigenfalls separate Lager für feuergefährliche Stoffe und Präpa- rate, technische Gifte, parapharmazeutische Artikel und Pack- materialien; g) Garderobe und Toilette für das Personal; h) Schlafgelegenheit für den Nachtdienst.
2 Für die Raumeinteilung und -belegung sind zudem die Vorschriften und Auflagen des kantonalen Bauinspektorats und der Feuerpolizei
2) zu beachten.
3 Sämtliche Räumlichkeiten der Apotheke müssen trocken, gut belich- tet und leicht lüftbar sein. Sie dürfen nicht in zweckfremder Weise be- nützt werden. Die Lagerung der Heilmittel, Gifte und Lebensmittel hat entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu erfolgen.
4 Die Grundfläche der Betriebsräume muss mindestens 150 m
2 umfas- sen. Übersteigt der Geschäftsumfang den für Apotheken üblichen Rahmen, bestimmt das Sanitätsdepartement Art und Mindestgrösse der zusätzlich notwendigen Räume und entscheidet über eine eventuell
Ausrüstung

§6. Das Gesundheitsamt

3) erstellt in Zusammenarbeit mit der Basler Apothekerschaft ein Verzeichnis der für analytische und präparative Arbeiten in Apotheken minimal benötigten Geräte und der obligatori- schen Fachdokumentation. Stellvertretung des Apothekers

§7. Für das Festlegen der Stellvertretungskompetenzen nicht eidge-

nössisch diplomierter Apotheker im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. c der Apothekenverordnung gilt: a) Ausländer, welche durch Vorlegen der entsprechenden Prüfungs- ausweise belegen können, dass sie den ganzen in der eidgenössi- schen Verordnung über die Apothekerprüfung vorgeschriebenen Studiengang in der Schweiz erfolgreich absolviert haben, dürfen als Stellvertreter eingesetzt werden; b) an Ausländer oder Auslandschweizer, die über das Apotheker- diplom einer anerkannten ausländischen Universität verfügen, wird die Bewilligung zur Stellvertretung erteilt, – wenn das Apothekerdiplom zur selbständigen Führung einer öf- fentlichen Apotheke im betreffenden Staat berechtigt, und – wenn sie nachweisen können, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre in höchstens drei von einem eidgenössisch diplomierten Apotheker geführten Offizinapotheken in einem Ausmass pharmazeutisch tätig waren, welches mindestens einer andert- halbjährigen vollamtlichen Tätigkeit entspricht. In der Regel muss mindestens das letzte halbe Jahr davon im Kanton Basel- Stadt selbst absolviert worden sein.
2 In jedem Falle hat sich der verantwortliche Apotheker davon zu überzeugen, dass der vorgesehene Stellvertreter auch über genügend Kenntnis der lokalen Situation verfügt. Organisation des Notfalldienstes

§8. Der Notfalldienst im Sinne von § 13 der Apothekenverordnung

wird wie folgt organisiert: a) Der Baselstädtische Apothekerverband – bearbeitet das Verzeichnis aller Apotheken des Kantons, die am Notfalldienst teilnehmen, – beantragt Einteilung und Öffnungszeiten der Notfalldienst- Apotheken,
b) Das Gesundheitsamt
4) – entscheidet über Einteilung und Dienstzeiten der Notfalldienst- Apotheken, – veröffentlicht das Verzeichnis der Notfalldienst-Apotheken und orientiert die Presse über allfällige Änderungen, – stellt die für den Aushang in den Apotheken benötigten Dienst- plakate zur Verfügung, – beurteilt Gesuche von Apotheken für ausserordentliche Be- triebsschliessungen. Spezielle Qualitätskontrollmassnahmen

§9. Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder im

Handverkauf verwendet werden, müssen in der Regel nur auf Identität geprüft werden, wenn der Lieferant mit einem gültigen, chargenspezifi- schen Zertifikat, oder im Rahmen eines Zertifikatsvertrages mit dem Schweizerischen Apothekerverein für deren Qualität garantiert. Art und Ergebnisse der Prüfungen sind artikelspezifisch schriftlich festzu- halten.
2 Arzneistoffe und -zubereitungen dürfen in Originalgebinden aufbe- wahrt werden, wenn diese genügend Schutz für eine Lagerung des In- haltes bieten. Sie müssen beschriftet sein mit: a) eindeutiger Bezeichnung des Inhaltes; b) Namen des Lieferanten oder Herstellers; c) Chargennummer; d) Verfall-Datum (falls nötig).
3 Die Herstellung von Hausspezialitäten hat nach einer vom Apothe- ker schriftlich festgehaltenen Vorschrift zu erfolgen und ist durch ge- eignete Inprozesskontrollen (z. B. Doppelkontrolle der Einwaagen, Überprüfen der Dosierungsgenauigkeit, Kontrolle der Zahl resultie- render Packungen usw.) abzusichern. Die Endprodukte sind einer an- gemessenen Schlusskontrolle zu unterziehen. Über jede Herstellungs- serie ist ein Protokoll zu führen, welches Auskunft gibt über: a) Datum der Herstellung; b) Bezeichnung des hergestellten Präparates; c) hergestellte Menge; d) Mengen, Herkunft und Chargennummer der Ausgangsstoffe; e) Chargennummer des hergestellten Präparates; f) Visum des für die Freigabe Verantwortlichen.
4 Arzneimittel dürfen in der Regel vom Apotheker nicht zur Wieder- verwendung zurückgenommen werden. Ausnahmsweise zurückge- nommene Arzneimittel sind so zu prüfen, dass über ihre einwandfreie
Praktikantenausbildung

§ 10. In einer Apotheke darf pro ganztägig arbeitenden Apotheker

oder Apotheker-Assistenten ein Praktikant ausgebildet werden. Das Gesundheitsamt
5) kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Inkrafttreten

§ 11. Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie wer-

den sofort wirksam.
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