Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen... (831.111)
CH - SH

Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation der AHV- Zweigstelle an den Kanton

1)
2) treffen der Kanton
...
3) Führen der AHV- Zweigstelle, insbesondere
4)
...
3)
Führen der AHV- Zweigstelle (exkl. Entschädigung Auszahlung städtische Altersbeihilfen) 40'000 Fr.
2 Diese Entschädigungen reduzieren sich um den Beitrag der kantonalen Ausgleichskasse für die Führung der AHV- Zweigstelle.
1)
3 Eine Anpassung der Entschädigungen der Stadt an den Kanton erfolgt automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Änderung des Landesindexes der Konsumentenpreise BIGA, wenn die Änderung seit der letzten Anpassung mehr als 5 Punkte beträgt. Als Stichtag gilt jeweils der 31. Mai (Stand 31. Mai 1982: 121.4 Punkte). III.
1 Die vorstehend genannten Entschädigungen beinhalten auch die Ent- schädigung für das Zurverfügungstellen der geeigneten Räumlichkeiten durch den Kanton.
2 Entsteht durch die ausserordentliche Veränderung der Verhältnisse (z. B sprunghaftes Ansteigen der Arbeitslosigkeit) ein die Möglichkeit des Kan- tons übersteigender zusätzlicher Raumbedarf, so stellt die Stadt die nöti- gen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der vermehrte Raumbedarf aus den von der Stadt übertragenen Aufgaben re- sultiert. IV. Der Kanton gewährt den städtischen Amtsstellen Einsicht in die Akten für die Ausrichtung der städtischen Beihilfen und stellt der Stadt zudem die üblichen Berichte, Statistiken und Unterlagen des Arbeitsamtes und der kantonalen AHV- Ausgleichskasse kostenlos zur Verfügung. V.
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Die Kündigung ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Amtsdauer möglich.
2 Eine vorzeitige Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung ist mög- lich
5) in gegenseitigem Einvernehmen, wenn durch ausserordentliche Verhältnisse ein personeller oder räumlicher Mehraufwand entsteht, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Partei unzu- mutbar geworden ist.
).
6) und in die kanto-
1. Januar 1993 (Amtsblatt 1994, S. 69). den 1. Januar 1993 (Amtsblatt 1994, S. 69). inbarung vom 16./23. Oktober 1984, rückwirkend in Kraft getreten am 1. Juli 1984 (Amtsblatt 1984, S. 1110). inbarung vom 16./23. Oktober 1984, rückwirkend in Kraft getreten am 1. Juli 1984 (Amtsblatt 1984, S. 1110).
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