Stiftungsverordnung
                            III B/4/1  Stiftungsverordnung  *  (StiftungsV)  Vom 3. Januar 2012 (Stand 1. April 2022)  Der Regierungsrat,  gestützt auf  Artikel  84  Absatz  1  des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15c
                            Absatz  4 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  2  )   und Ar  -  tikel  23  Absatz  2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes  3  )  ,  *  erlässt:  1.  Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für Stiftungen im Sinne der Artikel  80–89 des Schwei  -  zerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz im Kanton Glarus oder unter Aufsicht  der kantonalen Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen sowie auf Stiftungen,  die der Aufsicht des Bundes unterstehen sowie auf kirchliche Stiftungen und  Familienstiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Die Fachstelle Handelsregister ist kantonale Aufsichts-  und zuständige  Kantonsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die einer einzelnen Gemeinde  zugehörenden Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Zweifelsfällen bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde die zuständige  Aufsichtsbehörde.  2.  Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung, Stiftungsurkunde und  weiteren Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben.  1)  SR 210  2)  GS  III  B/1/1  3)  GS  II  A/3/2  SBE XII/4 227  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Jährliche Berichterstattung
                            1  Die Stiftung unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs  Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung  sowie das zugehörige Wertschriftenverzeichnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Bericht der Revisionsstelle, soweit keine Befreiungsverfügung  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie reicht der Aufsichtsbehörde auf Verlangen weitere Unterlagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Informationspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
                            1  Der Stiftungsrat benachrichtigt  die Aufsichtsbehörde  unverzüglich über  Vorgänge, die rasches Einschreiten erfordern (Gefährdung des Vermögens  usw.).  3.  Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            1  Die Aufsichtsbehörde erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen  Aufgaben und trifft dabei die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einsichtnahme in die Berichterstattung
                            1  Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die ihr eingereichten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bewirkt dies keine Entlastung der verantwortlichen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfügungen
                            1  Die zuständige Behörde erlässt Verfügungen insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Änderung von Stiftungsurkunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zusammenschluss und Aufhebung von Stiftungen sowie Vermö  -  gensübertragungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Mängeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kenntnisnahme der Berichterstattung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsichtsmittel
                            1  Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnah  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Weisungen an die Stiftung und / oder an die Revisionsstelle erteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschlüsse der Stiftung ändert oder aufhebt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Geschäftsführung   und   Rechnungswesen   am   Sitz   der   Stiftung  prüft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vollstreckung von Entscheiden und Verfügungen im Sinne von  Artikel  130 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege durch  -  setzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Organe der  Stiftung abberuft  und interimistische  Verwaltungen  einsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für Anordnungen gemäss Absatz  1 oder weiterer allfällig not  -  wendiger Massnahmen gehen grundsätzlich zu Lasten der Stiftung.  4.  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.    10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtsbehörde verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstä  -  tigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Stiftungszweck, Stif  -  tungsart, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Regle  -  mente, Rechnungsablagen, Bilanzzahlen sowie weitere zur Wahrnehmung  der Aufsichtstätigkeit dienliche Sachverhalte (Bemerkungen zur Berichter  -  stattung usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe von Daten ist beschränkt auf Sitz, Adresse und Zweckbe  -  stimmung.  5.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.    11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde sowie der zu  -  ständigen Kantonsbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege  -  gesetz  1  )  .  *  6.  Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Behörden
                            1  Die kantonale Aufsichtsbehörde als Oberaufsichtsbehörde unterstützt bei  Bedarf die Aufsichtsbehörden auf Stufe Gemeinde in angemessener Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Oberaufsichtsbehörde   trifft   zur   Behebung   von   Mängeln   geeignete  Massnahmen, indem sie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Weisungen an die Aufsichtsbehörden auf Stufe Gemeinde erlässt,  sie ermahnt oder verwarnt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verfügungen und Entscheide von Amtes wegen oder im Rechts  -  mittelverfahren ändert oder aufhebt;  1)  GS  III  G/1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ersatzvornahmen anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten dieser oder weiterer allfällig notwendiger Massnahmen gehen  grundsätzlich zu Lasten der unteren Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Information der Oberaufsichtsbehörde
                            1  Die unteren Aufsichtsbehörden haben der Oberaufsichtsbehörde alle Ver  -  fügungen und Entscheide zur Kenntnis zuzustellen.  7.  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsatz
                            1  Gebührenpflichtig sind Stiftungen sowie Dritte für die Bekanntgabe von  Daten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden jährliche Aufsichtsgebühren und weitere Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen kann Stiftungen mit weniger als 500  000  Franken  Bruttovermögen die Aufsichtsgebühr erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Tarif
                            1  Die Aufsichtsgebühren bestimmen sich anhand des Stiftungsvermögens  und des Aufsichtsaufwands wie folgt:  Bruttovermögen (in Fr.)  Gebühr (in Fr.)  unter 500  bis 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  000 – 1  000  000  200 –  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  000 – 5  000  000  400 –  750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  000 – 10  000  000  600 – 1000  über 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  000  800 – 1500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Entscheide betreffend Vor-, Überprüfung, Abänderung und Genehmi  -  gung von Stiftungsurkunden oder Reglementen, Übernahme der Aufsicht,  Befreiung von der Revisionsstellenpflicht, Stiftungsaufhebung, Fusion und  Vermögensübertragung, Mahnungen in Verfügungsform, sowie aufsichts  -  rechtliche Massnahmen wird, abhängig vom Aufwand, eine Gebühr von 100–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000  Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserordentliche Aufwendungen werden wie folgt verrechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Mahnungen einfach, je 100  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bekanntgabe von Daten gemäss Artikel  10  Absatz  2, pro Daten  -  satz 10  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erstellen von Fotokopien, pro Kopie 2  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Spesen und Barauslagen nach Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte können die  Gebühren nach Absatz  1 und 2 bis auf das Doppelte des Maximalansatzes  erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/1  8.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.    16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2012 in Kraft. Die Verordnung vom  25.  Juni 2002 über die Errichtung, Änderung und Beaufsichtigung von Ein  -  richtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen sowie der Gebührentarif  vom 20.  Dezember 2005 für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen  Vorsorge und Stiftungen werden damit aufgehoben.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/1  Änderungstabelle   - Nach   Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  15.03.2022  01.04.2022  Erlasstitel  geändert  SBE 2022 11  15.03.2022  01.04.2022  Ingress  geändert  SBE 2022 11  15.03.2022  01.04.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2022 11  15.03.2022  01.04.2022  Art. 11 Abs. 1  geändert  SBE 2022 11  15.03.2022  01.04.2022  Art. 14 Abs. 1  geändert  SBE 2022 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/1  Änderungstabelle   - Nach   Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Erlasstitel  15.03.2022  01.04.2022  geändert  SBE 2022 11  Ingress  15.03.2022  01.04.2022  geändert  SBE 2022 11  Art. 2 Abs. 1  15.03.2022  01.04.2022  geändert  SBE 2022 11  Art. 11 Abs. 1  15.03.2022  01.04.2022  geändert  SBE 2022 11  Art. 14 Abs. 1  15.03.2022  01.04.2022  geändert  SBE 2022 11  7