Gesetz über das kantonale Strafrecht (311.1)
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Gesetz über das kantonale Strafrecht

1 311.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) vom 09.04.2009 (Stand 01.07.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 335 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB 1 ) auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Ju gendstrafgesetzes
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB) und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG 2 ) ) finden auf die nach kantona lem Strafrecht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzge bung.

Art. 2

Fahrlässigkeit
1 Die in kantonalen Erlassen unter Strafe gestellten Übertretungen sind straf bar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Art. 3

Anspruch auf Erlöse
1 Die von den kantonalen Behörden verhängten Bussen, Geldstrafen und Ein ziehungen stehen dem Kanton zu.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 374 StGB.
1) SR 311.0
2) SR 311.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-57
311.1 2

Art. 4

Strafbestimmungen in Verordnungen
1 Der Regierungsrat ist befugt, für Widerhandlungen gegen seine Verordnun gen, Reglemente und Beschlüsse Busse anzudrohen.
2 Einzelne Übertretungen

Art. 5

Unterlassung der Hilfe an die Polizei
1 Wer ohne genügenden Grund der Aufforderung von Polizeiorganen nicht nachkommt, ihnen beim Anhalten einer auf frischer Tat ertappten oder zu ver haftenden Person Beistand zu leisten, wird mit Busse bestraft.
2 Nicht strafbar sind Personen, die aufgrund persönlicher Beziehungen zur Aus sage- und Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

Art. 6

Vernachlässigung der Aufsicht
1 Wer die Aufsicht über eine Person, die aufgrund einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung gefährlich erscheint, pflichtwidrig vernachläs sigt, wird mit Busse bestraft.

Art. 7

Ausbeutung der Leichtgläubigkeit
1 Mit Busse wird bestraft, wer a gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit anderer durch Wahrsagen (Horosko perstellen, Traumdeutungen, Kartenschlagen und dergleichen), Geister beschwören, Anleitung zum Schatzgraben oder auf ähnliche Weise aus beutet oder b sich öffentlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten anbietet.

Art. 8

Verunreinigung von fremdem Eigentum
1 Wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt, mit Busse bestraft.
2 Die Verunreinigung von Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 9

Verbrecherwerkzeug
1 Wer Waffen oder Werkzeug, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung von Tötung, Körperverletzung, Raub oder Diebstahl be stimmt sind, in Gewahrsam hat, von Dritten verwahren lässt oder Dritten über lässt, wird mit Busse bestraft, wenn die Tat nicht nach andern Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
3 311.1

Art. 10

Unbefugtes Herstellenvon Schlüsseln, Siegeln und Stempeln
1 Mit Busse wird bestraft, wer a Schlüssel, behördliche Stempel oder Siegel, Firmen- oder Faksimilestem pel anfertigt oder anfertigen lässt in der Absicht, sie rechtswidrig zu ge brauchen, oder b ohne sich über die Berechtigung der Bestellerin oder des Bestellers zu vergewissern, Bestellungen für behördliche Stempel und Siegel entgegen nimmt und ausführt oder ausführen lässt.

Art. 11

Anmassen eines akademischen Titels
1 Wer unbefugt einen akademischen Titel führt, wird mit Busse bestraft.

Art. 12

Nachtruhestörung, unanständiges Benehmen
1 Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer a andere zur Nachtruhezeit durch übermässigen Lärm stört, b sich öffentlich ein unanständiges Benehmen zuschulden kommen lässt.

Art. 13

* ...

Art. 14

Falscher Alarm
1 Wer durch wissentlich falsche Meldung Gesundheitsfachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Hebammen und Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker) alarmiert, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

Art. 15

Verweigerung der Namensangabe
1 Wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss aus weisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohn- oder Meldeadresse verweigert oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. *

Art. 16

Beschädigung von Bekanntmachungen
1 Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen oder befugterwei se angebrachte Plakate böswillig wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
311.1 4

Art. 17

Gefährdung durch Tiere
1 Mit Busse wird bestraft, wer a ein wildes oder aggressives Tier nicht angemessen verwahrt oder unter Kontrolle hält, b durch Reizen oder Scheumachen eines Tieres eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt oder in Kauf nimmt, c einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig von einem Angriff auf Menschen oder Tiere nicht abhält.

Art. 18

Unbeaufsichtigtes Überlassen von Waffen
1 Wer einer Person unter 16 Jahren Schusswaffen oder Munition zum Ge brauch überlässt, ohne sie pflichtgemäss zu beaufsichtigen, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

Art. 19

Missbrauch von Alarmvorrichtungen
1 Wer aus Bosheit oder Mutwillen Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Be unruhigung oder Belästigung anderer missbraucht, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

Art. 20

Vermummungsverbot
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen un kenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2 Die zuständige Gemeindebehörde kann Ausnahmen vom Vermummungsver bot bewilligen, wenn achtenswerte Gründe für eine Unkenntlichmachung vorlie gen.
3 Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizeri schen Strafgesetzbuches (EG StGB) wird aufgehoben (BSG 311.1).

Art. 22

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
5 311.1 Bern, 9. April 2009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 0591 vom 21. April 2010: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011
311.1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.04.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-57
10.02.2019 01.01.2020

Art. 15 Abs. 1

geändert 19-077
07.03.2021 01.07.2021

Art. 13

aufgehoben 21-044
7 311.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.04.2009 01.01.2011 Erstfassung 10-57

Art. 13

07.03.2021 01.07.2021 aufgehoben 21-044

Art. 15 Abs. 1

10.02.2019 01.01.2020 geändert 19-077
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