Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern Abgeschlossen am 27. Dezember 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. März 1957¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 31. Mai 1957 In Kraft getreten am 31. Mai 1957 (Stand am 31. Mai 1957) ¹ Bst. d des BB vom 13. März 1957 ( AS 1957 707 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Finnland
sind, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen.
Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart:
Art. 1
(1) Dieses Abkommen soll die Doppelbesteuerung vermeiden, die sich im Falle des Ablebens einer Person mit letztem Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus der gleichzeitigen Erhebung finnischer und schweizerischer Erbschaftssteuern ergeben könnte.
(2) Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Abkommens gelten solche Steuern, die auf Grund der finnischen oder der schweizerischen Gesetzgebung von Todes wegen von den Hinterlassenschaften im ganzen oder von den Erbteilen erhoben werden.
(3) Das Abkommen bezieht sich namentlich:
a. finnischerseits: auf die Erbanfallsteuer und die Gemeindesteuern auf Erbschaften und Vermächtnissen sowie die Armenzuschläge;
b. schweizerischerseits: auf die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Nachlass‑ und Erbanfallsteuern.
(4) Das Abkommen bezieht sich auch auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die in einem der beiden Staaten neben oder an die Stelle der im vorhergehen den Absatz erwähnten treten, sowie auf Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.
Art. 2
Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land‑ oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 3, Absätze 2 und 3, des am 27. Dezember 1956² zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen finden entsprechende Anwendung.
² [ AS 1957 733 . SR 0.672.934.51 Art. 28 Ziff. 4]. Siehe heute das Abk. vom 16. Dez. 1991 ( SR 0.672.934.51 ).
Art. 3
(1) Das nicht nach Artikel 2 zu behandelnde Nachlassvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser im Zeitpunkte seines Todes seinen Wohnsitz hatte.
(2) Für die Bestimmung des Wohnsitzes findet Artikel 2, Absätze 2 und 3, des am 27. Dezember 1956³ zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechende Anwendung.
³ [ AS 1957 733 . SR 0.672.934.51 Art. 28 Ziff. 4]. Siehe heute das Abk. vom 16. Dez. 1991 ( SR 0.672.934.51 ).
Art. 4
Nachlassschulden werden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.
Art. 5
Für die Zwecke dieses Abkommens finden die Bestimmungen von Artikel 11 und Schlussprotokoll zu Artikel 11 des am 27. Dezember 1956⁴ zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechende Anwendung.
⁴ [ AS 1957 733 . SR 0.672.934.51 Art. 28 Ziff. 4]. Siehe heute das Abk. vom 16. Dez. 1991 ( SR 0.672.934.51 ).
Art. 6
Dieses Abkommen, das in finnischer und deutscher Urschrift, die gleicherweise authentisch sind, ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Helsinki ausgetauscht werden.
Art. 7
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die an oder nach diesem Tage sterben.
(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen noch auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen angewendet, die vor Ablauf des Kalenderjahres sterben, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gegeben zu Bern, den 27. Dezember 1956.
Für die | Für die |
Max Petitpierre | Hugo Valvanne |
Schlussprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
Zu Artikel 1
(1) Die in Artikel 1, Absatz 3, enthaltene Aufzählung der Erbschaftssteuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Aufzählung im Sinne von Artikel 1, Absatz 4, werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind finnischerseits das Finanzministerium (Steuerabteilung) und schweizerischerseits das Eidgenössische Finanzdepartement⁵ (Steuerverwaltung), am Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.
(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.
(3) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.
(4) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens erfahren die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.
(5) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht auf den Genuss etwaiger weitergehender steuerlicher Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zukommen. Soweit auf Grund solcher Befreiungen eine Heranziehung zu den Erbschaftssteuern im Empfangsstaate nicht erfolgt, bleibt die Besteuerung dem Absendestaate vorbehalten.
Zu Artikeln 2 und 3
Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis jedes der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern auf den ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass oder Erbteil in diesem Staate besteuert würde.
Gegeben zu Bern, den 27. Dezember 1956.
Für die | Für die |
Max Petitpierre | Hugo Valvanne |
⁵ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.
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