Verordnung über die von der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zu erhebenden Gebühren
                            Verordnung über die von der Abteilung Berufsberatung,  Berufs- und Erwachsenenbildung zu erhebenden Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Gebührenverordnung ABBE)  Vom 4. Januar 2005 (Stand 1. Oktober 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , das Kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. Septem  -  ber 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   und die Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Ge  -  setzes   über   die   Berufsbildung   (Berufsbildungsverordnung)   vom   19.  Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  beschliesst:  I. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kurse und Umtriebsgebühr
                            1  Das vom Lehrbetrieb zu bezahlende Kursgeld für die von der Abtei  -  lung  Berufsberatung, Berufs-  und  Erwachsenenbildung  selbst  durch  -  geführten Kurse beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  a)  für obligatorische Kurse  für Berufsbildnerinnen und Berufs  -  bildner  CHF 300  b)  für   freiwillige   Weiterbildungskurse   für   Berufsbildnerinnen  und Berufsbildner  CHF 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   entstandene   Umtriebe   bei   kurzfristiger  Abmeldung   von   einer  Prüfung oder bei unentschuldigtem Wegbleiben von der Prüfung wird  eine Gebühr erhoben von  CHF 250.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, welche eine Zulassungsverfügung zum Validierungsverfah  -  ren nach Art. 31 BBV erhalten, bezahlen im Zeitpunkt der Verfügung  eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel in der Fassung von § 3 Ziff. 99 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG  153.110  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dieses   Gesetz   ist   aufgehoben.  Massgebend   ist   jetzt   das   Kantonale   Gesetz  über die Berufsbildung vom 12. 9. 2007 (SG  420.200  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Berufsbildungs  -  verordnung vom 19. 2. 2008 (SG  420.210  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ingress in der Fassung von § 3 Ziff. 99 der Zuständigkeitsverordnung vom 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 99 der Zuständigkeitsverordnung vom 9.
12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 25. 9. 2012 (wirksam seit 1. 10. 2012).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 25. 9. 2012 (wirksam seit 1. 10. 2012).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen,  welche  eine   Zulassungsverfügung   zum regulären  Qualif  -  kationsverfahren   nach  Art.  32  BBV  erhalten   und   in  diesem  Zusam  -  menhang   eine   ausserkantonale   Berufsfachschule   besuchen   werden,  bezahlen im Zeitpunkt der Verfügung eine einmalige Eintrittsgebühr  von CHF 300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Für das Ausstellen von Duplikaten von Anlehrausweisen und Beruf  -  sattesten wird eine Gebühr erhoben von CHF 60.  II. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die  Erhebung  der in dieser Verordnung  festgelegten Gebühren  ist   die  Abteilung   Berufsberatung,  Berufs-   und   Erwachsenenbildung  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Abteilung   Berufsberatung,   Berufs-   und   Erwachsenenbildung  kann die Erhebung der in § 1 Abs. 2 festgelegten Gebühr der beauf  -  tragten   Prüfungsleitung   übertragen. Wird   eine  Verfügung   beantragt,  so   erlässt   diese   die   Abteilung   Berufsberatung,   Berufs-   und   Er  -  wachsenenbildung.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Verordnung über die vom Amt für Berufsbildung und Berufsbe  -  ratung  zu erhebenden  Gebühren  (Gebührenverordnung  AfBB)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 1994 wird aufgehoben.
                            Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Janu  -  ar 2005 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 25. 9. 2012 (wirksam seit 1. 10. 2012).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 geändert durch § 3 Ziff. 99 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008
                            (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Publiziert am 8. 1. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2