Geschäftsordnung der Anwaltskammer (177.101)
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Geschäftsordnung der Anwaltskammer

Kanton Appenzell Innerrhoden Geschäftsordnung der Anwaltskammer vom 11. Juni 2003 (Stand 11. Juni 2003) Die Anwaltskammer des Kantons Appenzell I.Rh. beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Der Präsident 1 ) der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.

Art. 2

1 Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art. 6 AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 AnwG und Gesuche nach Art. 15 Abs. 1 AnwG.
2 Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der Anwaltskammer verlangt werden kann.

Art. 3

1 Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden.
2 Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen.

II. Registereinträge

Art. 4

1 Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA sind die nach Art.7 f. BGFA erforderlichen Bescheinigungen beizule - gen:
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Bei Unklarheiten kann eine Erklärung des Gesuchstellers verlangt werden, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbun - den sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 5

1 Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizule - gen: a) nach Art. 30 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen; b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun - gen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entspre - chende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 6

1 Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizule - gen: a) nach Art. 27 BGFA erforderlichen Bescheinigungen; b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun - gen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entspre - chende Akteneinsicht gewähren können.

III. Parteivertretung von Rechtspraktikanten

Art. 7

1 Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzell- innerrhodischen Gerichten im Sinne von Art. 15 des AnwG sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Lebenslauf; b) Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA; c) Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit; d) Strafregisterauszug;
e) Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen; f) Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde; g) Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts; h) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

IV. Schlussbestimmung

Art. 8

1 Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

11.06.2003 11.06.2003 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 11.06.2003 11.06.2003 Erstfassung -
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