Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden‑Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung)
(Unterseefischereiordnung) Abgeschlossen am 2. November 1977 In Kraft getreten am 1. Januar 1979 (Stand am 1. Januar 2018)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Land Baden‑Württemberg,
in ihrem Bestreben, die Regelungen der Fischerei im Untersee und Seerhein den geänderten Verhältnissen anzupassen und zu diesem Zweck die Übereinkunft betreffend die Erlassung einer Fischereiordnung für den Untersee und Rhein vom 3. Juli 1897¹ durch einen neuen Vertrag zu ersetzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Erster Abschnitt: Geltungsbereich
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt: Berechtigung zur Fischerei
§ 3 Berechtigung im Gebiet der allgemeinen Fischerei
§ 4 Berechtigung im Bereich der privaten Fischereirechte
§ 5 Gebiet der allgemeinen Fischerei
§ 7 Erteilung und Entzug der Fischerkarte
§ 9 Fischer‑Gehilfenkarte
§ 10 Sportfischer‑Jahreskarte
§ 11 Sportfischer‑Monatskarte
§ 12 Zuständigkeiten für die Erteilung und den Entzug der Fischerkarte
§ 13 Private Fischereikarte
Dritter Abschnitt: Ausübung der Fischerei
§ 15 Fischerei mit Netzen
§ 15 a ² Fischerei mit Netzen: Niedere Netze
§ 15 b ³ Fischerei mit Netzen: Hohe Netze
§ 15 c ⁴ Setzen und Heben von Netzen
§ 16 Fischerei mit Reusen
§ 17⁵ Fischerei mit der Reihenangel
§ 18 Fischerei mit der Angel
§ 20 Gemeinsamer Fischfang
Vierter Abschnitt: Schutz der Fischbestände, Bewirtschaftung, Fischereiaufsicht
§ 24 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
§ 25⁶ Schonzeiten, Mindestmasse und sonstige Einschränkungen
§ 27⁷ Laichfischfang, Fang von Fischnährtieren und Sonderfänge
§ 30⁸ Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
§ 31 Mitführen von Fanggeräten und sonstigen Fangmitteln
Fünfter Abschnitt: Bevollmächtigte, Fischereikommission
Sechster Abschnitt: Zuwiderhandlungen
§ 34 Ahndung von Zuwiderhandlungen
§ 35 Verfolgung von Zuwiderhandlungen
§ 36 Verwarnungsgeld (Ordnungsbussen)
Siebenter Abschnitt: Übergangs‑ und Schlussbestimmungen
§ 37 Änderungen des Vertrages
§ 38 Anordnung von Abweichungen
§ 40 Meldung der Fänge und Fischeinsätze
§ 41 Übergangsbestimmungen
² Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
³ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
Erster Abschnitt Geltungsbereich
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieses Vertrages umfasst den ganzen Untersee und den Seerhein von der alten Konstanzer Rheinbrücke einschliesslich der darunter befindlichen Wasserfläche bis zu der Linie, die entlang und in Verlängerung der deutsch-schweizerischen Grenze unterhalb von Öhningen den Rhein überquert.
(2) Der Geltungsbereich erstreckt sich bei hohem Wasserstand so weit landeinwärts, wie die über den normalen Wasserstand ausgetretene Überflutung reicht.
(3) Der Geltungsbereich umfasst ferner die Aach bis 100 m unterhalb der Strassenbrücke Moos‑Bohlingen, den Markelfinger und Allensbacher Mühlbach jeweils bis zur Brücke der Bahnlinie Radolfzell‑Konstanz, die sonstigen Zuflüsse des Untersees und des Seerheins bis 100 m aufwärts der Mündung sowie innerhalb einer Entfernung von 100 m alle Gräben und Vertiefungen, welche durch ein Gewässer mit dem Untersee und dem Seerhein in fortdauernder Verbindung stehen.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält, gilt das jeweilige innerstaatliche Recht.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für die auf Grund von Privatrechten zur Ausübung der Fischerei Berechtigten. Im Übrigen bestimmt sich die Ausübung der Fischerei nach den zugrundeliegenden Privatrechtstiteln.
(3) Beschränkungen für die Fischereiausübung im Gebiet der allgemeinen Fischerei durch Schutzgebietsvorschriften aufgrund des Naturschutzrechtes bedürfen der Zustimmung des anderen Vertragsstaates.
Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Fischerei
§ 3 Berechtigung im Gebiet der allgemeinen Fischerei
(1) Im Gebiet der allgemeinen Fischerei ist zur Ausübung der Fischerei nur berechtigt, wer im Besitze einer gültigen Fischerkarte (§§ 6, 8 bis 11) ist.
(2) Keiner Fischerkarte bedarf,
1. wer in Anwesenheit des Inhabers einer Fischerkarte diesem beim Fischen hilft;
wer vom schweizerischen Ufer aus die Fischerei mit einer Angelrute mit festem Zapfen (Schwimmer) und einfachem Haken ausübt.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 4 Berechtigung im Bereich der privaten Fischereirechte
(1) Im Bereich privater Fischereirechte ist ausser dem Inhaber des Fischereirechts nur derjenige zur Ausübung der Fischerei berechtigt, der vom Inhaber des Fischereirechts dazu ermächtigt wurde. Die Beschränkung der Zahl der Ermächtigungen gemäss einem Bewirtschaftungsplan (§ 26 Absatz 2 Nr. 3) bleibt vorbehalten.
(2) Unbeschadet der Berechtigung nach Absatz 1 darf auch im Bereich privater Fischereirechte nur fischen, wer eine gültige Fischerkarte besitzt.
§ 5 Gebiet der allgemeinen Fischerei
(1) Das Gebiet der allgemeinen Fischerei umfasst den räumlichen Geltungsbereich gemäss § 1 mit Ausnahme der nachstehend bezeichneten Zonen:
1. Die östlich der Verbindungslinie zwischen den Zeichen Nummer 1 bis 5 gelegenen Gebiete im Seerhein bei Gottlieben und Konstanz. Zwischen den Zeichen Nummer 2 und 3 verläuft die Grenze in einer unregelmässigen Linie entlang der Halde der südlichen Schiffahrtsrinne;
2. das Wollmatinger Ried, begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den Zeichen Nummer 5 bis 9;
3. der Gnadensee, begrenzt einerseits durch die Strasse Konstanz‑Reichenau, andererseits durch die Verbindungslinie zwischen dem Genslehorn auf der Insel Reichenau und der Südspitze der Halbinsel Mettnau;
4. die domänenärarische Fischerei bei Gaienhofen, östlich und westlich begrenzt durch die Zeichen Nummer 10 und 11 und 54 m von der Uferlinie in den See hinein;
5. das Gebiet westlich der Verbindungslinie zwischen den Zeichen Nummer 12 und 13 bei Oberstaad/Öhningen.
(2) Die Lage der Zeichen ist in der Anlage zu diesem Vertrag festgehalten. Die Zeichen können als Pfähle oder Tafeln ausgestaltet werden.
(1) Es werden folgende Fischerkarten erteilt:
1. Berufsfischerkarten A und B (§ 8)
2. Fischer‑Gehilfenkarten (§ 9)
3. Sportfischer‑Jahreskarten (§ 10)
4. Sportfischer‑Monatskarten (§ 11)
Die Gestaltung der Fischerkarten und der Antragsformulare wird vom Landratsamt Konstanz, im Einvernehmen mit den Bevöllmächtigten (§ 32), festgelegt.
(2) Die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Fischerkarten werden den Einwohnern der nachstehenden Gemeinden erteilt:
1. Auf deutscher Seite:Konstanz, Reichenau, Allensbach, Radolfzell, Moos, Gaienhofen, Öhningen;
2. auf schweizerischer Seite:Kreuzlingen, Gottlieben, Tägerwilen, Ermatingen, Salenstein, Berlingen, Steckborn, Eschenz.
(3) Dem Inhaber eines privaten Fischereirechts, der nicht Einwohner einer der in Absatz 2 aufgeführten Gemeinden ist, wird auf Antrag erteilt:
1. Die Sportfischer‑Jahreskarte (§ 10) für den Bereich seines Fischereirechts;
2. die Berufsfischerkarte A (§ 8) für den Bereich seines Fischereirechts, sofern er aufgrund seines Privatrechtstitels mit Netzen, Reusen oder Reihenangeln fischen darf, auch wenn er nicht die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 erfüllt. Satz 1 Nr. 2 gilt sinngemäss auch für den Inhaber eines privaten Fischereirechts, der Einwohner einer der in Absatz 2 genannten Gemeinden ist und nicht die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 erfüllt.¹⁰
(4) Die Fischerkarte ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen auszuhändigen.
(5) Der Verlust der Fischerkarte ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen.
¹⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 7 Erteilung und Entzug der Fischerkarte
(1) Die Fischerkarte wird nur demjenigen erteilt, der einen vom Land Baden‑Württemberg ausgestellten oder anerkannten deutschen Fischereischein oder eine vom Kanton Thurgau ausgestellte oder anerkannte kantonale Fischereibewilligung besitzt.
(2) Die Fischerkarte kann verweigert werden jedem, der innerhalb der letzten fünf Jahre
1. wegen vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung von Wasserbauten, Fischereieinrichtungen, Fischfangvorrichtungen oder Fischereifahrzeugen,
2. wegen Diebstahls von Fanggeräten oder Fischereifahrzeugen,
3. wegen schwerer vorsätzlicher Verstösse gegen die Bestimmungen zum Schutze der Gewässer oder
4. wegen schwerer vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder andere fischereipolizeiliche Vorschriften
bestraft oder mit einer Geldbusse belegt worden ist.
(3) Die Fischerkarte kann für ungültig erklärt und eingezogen werden, wenn
1. nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Verweigerungsgründe vorgelegen haben oder
2. nachträglich Tatsachen eintreten, die ihre Verweigerung gerechtfertigt hätten.
(4) Die Erteilung, der Entzug und der Verlust von Fischerkarten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Über die Eintragung wird das Landratsamt Konstanz unterrichtet.
(5) Die Bevollmächtigten wirken auf eine gegenseitige Angleichung der Gebühren für die Erteilung der Fischerkarten hin.
(1) Die Berufsfischerkarte für die selbständige Ausübung der Fischerei (Berufsfischerkarte A) wird demjenigen erteilt, der
1. glaubhaft macht, dass er in dem für die Berufsfischerei am Untersee herkömmlichen Umfang die Fischerei berufsmässig ausüben will,
nach mindestens zweijähriger Lehrzeit eine Abschlussprüfung im Fachgebiet Fischerei bestanden hat,
nicht über ein Berufsfischerpatent an einem anderen Gewässer verfügt,
eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der Fluss‑ und Seenfischerei nachweist.
(2) Die Berufsfischerkarte für die unselbständige Ausübung der Fischerei (Berufsfischerkarte B) wird demjenigen erteilt, der
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt und
2. in einem Betrieb beschäftigt ist, dessen Inhaber die Berufsfischerkarte A besitzt.
(3) Die Berufsfischerkarte wird für höchstens drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt. Vor der erstmaligen Erteilung ist die Fischereikommission (§ 33) anzuhören.
(4) Die Vertragsstaaten können hinsichtlich der Berufsausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 weitergehende oder abweichende gleichwertige Bestimmungen treffen.
(5) Die Bevollmächtigten können auf eine Dauer von bis zu fünf Jahren Regelungen darüber vereinbaren, dass Berufsfischerkarten nur in beschränkter Zahl erteilt werden dürfen, wenn dies zur Sicherstellung einer geordneten fischereilichen Bewirtschaftung, insbesondere zur Erhaltung des Fischbestands, erforderlich ist.¹⁵
(6) Bei einer Regelung nach Absatz 5 sind folgende Massgaben zu berücksichtigen: Berufsfischer, denen bis zum Inkrafttreten der Regelung eine Berufsfischerkarte erteilt war, kann die Berufsfischerkarte auf Grund der Beschränkung nicht versagt werden; für Berufsfischer, die auch im Obersee fischen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Berufsfischer, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsfischerkarte erfüllen, jedoch wegen der Überschreitung der Höchstzahl keine Berufsfischerkarte erhalten können, werden in der Reihenfolge ihrer erstmaligen Bewerbung auf eine Warteliste gesetzt. Sie werden nach der zeitlichen Reihenfolge auf der Warteliste bei Unterschreitung der Höchstzahl berücksichtigt. Wird im Rahmen der Übergabe eines Fischereibetriebes auf einen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten eine Berufsfischerkarte frei, so wird dem Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf die Warteliste eine Berufsfischerkarte erteilt.¹⁶
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 9 Fischer-Gehilfenkarte
(1) Die Fischer‑Gehilfenkarte wird mit Zustimmung eines Inhabers der Berufsfischerkarte A demjenigen erteilt, der
1. im Betrieb dieses Berufsfischers unter dessen Verantwortung und Aufsicht die Fischerei ausüben soll und
2. eine mindestens einjährige Seenfischereierfahrung nachweisen kann.
(2) Die Fischer‑Gehilfenkarte wird jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.
(3) Die Fischer‑Gehilfenkarte kann mit Zustimmung eines Inhabers der Berufsfischerkarte A auch demjenigen erteilt werden, der für den an der Ausübung der Fischerei verhinderten Berufsfischer die Fischerei vorübergehend selbständig ausüben soll und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt. Sie kann abweichend von Absatz 2 für eine kürzere Dauer erteilt werden.
§ 10 Sportfischer‑Jahreskarte
(1) Die Sportfischer‑Jahreskarte wird demjenigen erteilt, der die Fischerei mit Geräten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und nicht gewerbsmässig ausüben will.¹⁷
(2) Die Sportfischer‑Jahreskarte wird jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.
(3) Die Zahl der Sportfischer‑Jahreskarten kann durch das Landratsamt Konstanz im Einvernehmen mit den Bevollmächtigten jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres beschränkt und auf die Ausgabestellen verteilt werden, soweit dies aus Gründen der Erhaltung der Fischbestände oder der Berufsfischerei erforderlich ist.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 11 Sportfischer‑Monatskarte
(1) Die Sportfischer‑Monatskarte wird demjenigen erteilt, der die Fischerei mit Geräten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und nicht gewerbsmässig ausüben will, auch wenn er nicht Einwohner einer der in § 6 Absatz 2 aufgeführten Gemeinden ist.¹⁸
(2) Die Sportfischer‑Monatskarte wird jeweils für die Dauer eines Monats ab Ausstellungsdatum erteilt.¹⁹ Für dieselbe Person können für ein Kalenderjahr höchstens drei Sportfischer‑Monatskarten ausgestellt werden. Das Landratsamt Konstanz kann die Höchstzahl der Sportfischer‑Monatskarten nach Satz 2 im Einvernehmen mit den Bevollmächtigten für die Dauer eines Kalenderjahres auf zwei oder eine herabsetzen, soweit dies zur Erhaltung des Fischbestandes oder der Berufsfischerei erforderlich ist.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 12 Zuständigkeiten für die Erteilung und den Entzug der Fischerkarte
(1) Zuständig für die Erteilung sowie – unbeschadet gerichtlicher Zuständigkeit – für den Entzug der Fischerkarte sind bei Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland haben, das Landratsamt Konstanz,
2. im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, die Bezirksämter Kreuzlingen und Steckborn.
(2) Personen, welche keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, können die Fischerkarte bei einer der in Absatz 1 genannten Ausgabestellen beantragen.
(3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Entzug der Sportfischer‑Monatskarte kann auf Gemeinden, die in § 6 Absatz 2 aufgeführt sind, übertragen werden.
§ 13 Private Fischereirechte
Die privaten Fischereirechte im Geltungsbereich dieses Vertrages sind frei veräusserlich und vererbbar. Sie können jedoch durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden.
Dritter Abschnitt Ausübung der Fischerei
(1) Inhaber von Berufsfischerkarten und Fischer‑Gehilfenkarten (Berufsfischer) dürfen die Fischerei nur mit den in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Netzen, Reusen und Reihenangeln sowie mit allen für die Sportfischer zugelassenen Geräten ausüben. Sie sind verpflichtet, sich beim Laichfischfang und bei besonderen Hegemassnahmen zu beteiligen.²¹
(2) Inhaber von Sportfischer‑Jahreskarten und ‑Monatskarten (Sportfischer) dürfen die Fischerei nur mit der Angel, dem Hamen, dem Köderfischnetz und der Köderflasche ausüben. Von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb aus darf während der Fahrt nicht gefischt werden.
(3) Von den Berufs‑ und Sportfischern kann verlangt werden, dass sie ihre Fangergebnisse melden.²²
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 15 ²³ Fischerei mit Netzen
(1) Zur Fischerei mit Netzen dürfen verwendet werden:
1. Niedere Netze nach § 15a,
2. hohe Netze nach § 15b.
Niedere Netze dürfen nur als Bodennetze, hohe Netze nur als Bodennetze oder verankerte Schwebnetze verwendet werden. Für die Berechnung der Höhe der Netze gilt die als Anlage 2 zu diesem Vertrag angefügte Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen.²⁴
(2) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischer bei niederen Netzen ein Abstand von 50 m, bei hohen Bodennetzen von 100 m und bei Schwebnetzen von 200 m einzuhalten. Ufer‑zu‑Ufer‑Sätze dürfen ohne Abstand zueinander gesetzt werden.
(3) Weisse im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist der Bereich vom Ufer bis zur Haldenkante. Wo die Haldenkante nicht ausgeprägt ist, ist dies der Bereich bis zur Wassertiefe von fünf Metern.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
²⁴ Satz eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 der Vereinb. vom 24 Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 2000 2352 ).
§ 15 a ²⁵ Fischerei mit Netzen: Niedere Netze
(1) Für niedere Netze gelten die nachstehenden Masse:
1. Maschenweite:32 bis 34 mm²⁶ (Barschnetze), 38 bis 39 mm, mindestens 50 mm;
2. Netzlänge:höchstens 100 m;
3. Netzhöhe:höchstens 2 m;
4. Fadenstärke:mindestens 0,12 mm.
(2) In einem Fischereibetrieb dürfen gleichzeitig verwendet werden:
1. höchstens sechs niedere Netze mit einer Maschenweite von 32 bis 34 mm;
2. höchstens sechs niedere Netze mit einer Mindestmaschenweite von 50 mm; und
3. ein niederes Spiegelnetz mit einer Mindestmaschenweite des Innennetzes von 32 mm.²⁷
(3) Für die Verwendung niederer Netze gelten folgende Einschränkungen:
1. Vom 1. Juni bis 31. Oktober dürfen sie nur auf der Weisse und, wo eine Haldenkante ausgeprägt ist, von dieser bis 200 m seewärts ausgelegt werden.
2. Vom 1. November bis zur Freigabe des Laichfischfangs auf Felchen muss die Mindestmaschenweite 60 mm betragen.
3. Während der Barschschonzeit dürfen nur niedere Netze mit einer Mindestmaschenweite von 50 mm verwendet werden.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
²⁶ Maschenweite gemäss Art. 1 Ziff. 1 der Vereinb. vom 10. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2007 5215 ).
²⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
²⁸ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 3 der Vereinb. vom 10. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2007 5215 ).
§ 15 b ²⁹ Fischerei mit Netzen: Hohe Netze
(1) Für hohe Netze gelten die nachstehenden Masse:
1. Maschenweite:mindestens 42 mm;
2. Netzlänge:höchstens 100 m;
3. Netzhöhe:höchstens 5 m,
4. Fadenstärke:mindestens 0,12 mm.
(2) In einem Fischereibetrieb dürfen gleichzeitig höchstens sechs hohe Netze verwendet werden. Während der Felchenschonzeit beträgt die Mindestmaschenweite 60 mm.³⁰
(3) Während der Hechtschonzeit ist zur Haldenkante ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten; Netze mit mehr als 44 mm Maschenweite dürfen in dieser Zeit nur als Bodennetze gesetzt werden.
(4) Ausserhalb der Hechtschonzeit dürfen zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Netzen bis zu vier hohe Netze mit 60 mm Mindestmaschenweite gesetzt werden, vom 15. Mai bis zum 30. September …³¹.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
³⁰ Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 2 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
³¹ Satzteil aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 der Vereinb. vom 24 Nov. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ( AS 2000 2352 ).
§ 15c ³² Setzen und Heben von Netzen
(1) Von Sonnenuntergang bis zwei Stunden vor Sonnenaufgang ist das Setzen und von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang das Heben von Netzen untersagt.
(2) Netze dürfen vom 30. April bis 31. Oktober über eine Nacht und vom 31. Oktober bis zum 30. April über zwei Nächte gesetzt bleiben (Überabendsatz). Netze dürfen während der Sommerzeit ab 17.00 Uhr gesetzt werden. Von Beginn der Winterzeit bis 18. Dezember dürfen Netze ab 15.00 Uhr gesetzt werden. Vom 19. Dezember bis zum Beginn der Sommerzeit dürfen Netze den ganzen Tag über gesetzt werden, sofern in Satz 8 nichts abweichendes bestimmt ist. Netze müssen vom Beginn der Sommerzeit bis 18. Dezember bis 10.00 Uhr gehoben sein. Vom 19. Dezember bis zum Beginn der Sommerzeit dürfen Netze den ganzen Tag über gehoben werden, sofern in Satz 8 nichts abweichendes bestimmt ist. Am 18. Dezember müssen die Netze bis 10.00 Uhr gehoben sein und dürfen ab 15.00 Uhr gesetzt werden. Ab 10. Januar bis zum Beginn der Sommerzeit müssen Netze mittwochs bis 10.00 Uhr gehoben sein und dürfen ab 15.00 Uhr wieder gesetzt werden.³³
(3) Werden Netze über die erste Tageshälfte ausgelegt (Übermorgensatz), dürfen nur niedere Netze verwendet werden. Die Netze müssen bis spätestens 11.00 Uhr gehoben sein. Netze, die über diesen Zeitpunkt hinaus stehen, gelten als Treibsatz. …³⁴
(4) Im Überabendsatz und im Übermorgensatz müssen die Netze im rechten Winkel zur Haldenkante gesetzt werden; ausgenommen hievon sind
1. die Fischerei östlich der Linie Fehrenhorn‑Ermatingen Landesteg,
3. der Ufer‑zu‑Ufer‑Satz,
4. auf der Weisse Netze mit einer Mindestmaschenweite von 60 mm.
(5) Zum Treiben auf Fische dürfen hohe Netze mit 60 mm Mindestmaschenweite, niedere Netze und ein niederes Spiegelnetz verwendet werden (Treibsatz).³⁵ Mit dem Treiben darf frühestens ab Sonnenaufgang begonnen werden. Es dürfen höchstens vier Netze verwendet werden. Die Netze dürfen nicht länger als vier Stunden stehen und müssen während der Sommerzeit spätestens 16.00 Uhr und ausserhalb der Sommerzeit spätestens 14.00 Uhr gehoben sein.
(6) Werden Netze so ausgelegt, dass sie von derselben Uferseite ausgehen und dorthin wieder zurückkehren (Ufer-zu-Ufer-Satz), dürfen hierfür nur höchstens sechs niedere Netze verwendet werden. Die Netze müssen nach dem Ausfischen, spätestens jedoch bis Sonnenuntergang, gehoben sein. Innerhalb des Ufer-zu-Ufer-Satzes ist die Zahl der verwendeten Netze nicht beschränkt. Zum Ausfischen der umschlossenen Fische darf zusätzlich ein Zugnetz mit höchstens 100 m Länge und einer Mindestmaschenweite von 34 mm (Wättle) verwendet werden. Das Wättle darf nicht mit Maschinenantrieb gezogen werden.
³² Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
³³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
³⁴ Satz aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 3 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
³⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
§ 16 Fischerei mit Reusen
(1) Die Reusen dürfen ein Leitfach von höchstens 20 m Länge und höchstens 1 m Höhe sowie Flügel mit einer Länge von je höchstens 10 m und einer Höhe von je höchstens 1 m besitzen.³⁶ Die Bügelweite darf 1 m nicht überschreiten; die Maschenweite muss mindestens 34 mm betragen. Bei Aalreusen darf die Maschenweite oder die Weite entsprechender Öffnungen bei Kunststoffreusen nicht mehr als 20 mm betragen.
(2) Die Reusen müssen so aufgestellt werden, dass der Reuseneingang unter Wasser steht.³⁷ Zu fremden Reusen ist ein Abstand von 20 m einzuhalten. Auf demselben Fangplatz darf der Abstand zu eigenen Reusen 20 m nicht überschreiten. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.
(3) In einem Fischereibetrieb dürfen nicht mehr als zwölf Reusen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und zehn Aalreusen gleichzeitig ausgelegt werden.
(4) Die Aalreusen dürfen in der Zeit vom 1. April, 10.00 Uhr bis 31. Oktober³⁸ ausgelegt werden. Fällt der 1. April auf einen Sonntag, beginnt die Frist mit dem darauffolgenden Werktag.
(5) Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang ist das Setzen und Heben von Reusen untersagt.³⁹
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
³⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 der Vereinb. vom 22. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1984 1611 ).
³⁸ Worte gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Vereinb. vom 22. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1611 ).
³⁹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 der Vereinb. vom 13. Nov. 1986 ( AS 1987 487 ). Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 17 Fischerei mit der Reihenangel ⁴⁰
(1) In der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April dürfen Reihenangeln nur in einer Wassertiefe von mindestens 1 m ausgelegt werden.⁴¹
(2) Bei gehäuften Fängen untermassiger Aale kann das Landratsamt Konstanz nach Anhören der Fischereiaufseher, die Mitglied der Fischereikommission sind, die Verwendung von Würmern als Köder an bestimmten Stellen vorübergehend untersagen.
(3) § 16 Absatz 5 gilt entsprechend.⁴²
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁴² Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 der Vereinb. vom 13. Nov. 1986 ( AS 1987 487 ). Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 18 Fischerei mit der Angel
(1) Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Die Verwendung des Kosacks, des Zockers, des Pilkers und der Juckschnur sowie das Reissen (Schlenzen) sind untersagt.
(2) Die Fischerei mit dem Angelgerät darf nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ausgeübt werden. In der Zeit vom 16. Mai⁴³ bis 31. Oktober ist der Aalfang täglich bis 24.00 Uhr gestattet, nach Sonnenuntergang jedoch nur vom Ufer aus.⁴⁴ Nach Sonnenuntergang dürfen die Fangplätze nur über Land aufgesucht werden.
(3) Ein Fischer darf höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig auslegen. Die Angel muss ständig beaufsichtigt sein. Das Fischen mit freitreibender Angel ist nicht gestattet. Verfängt sich ein Angelhaken in einem fremden Netz oder einer Reuse, darf die Angel nicht eingezogen werden. Die Angelschnur muss vielmehr entsprechend der Wassertiefe abgeschnitten werden. Wird die Schnur mit Namen und Anschrift des Fischers versehen, ist der Inhaber des Netzes oder der Reuse verpflichtet, den Angelhaken unverzüglich nach der Bergung zurückzugeben.
(4) Von Netzen und den Wehrpfählen eines Reises muss beim Fischen mit der Wurfrute ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.
⁴³ Fassung der Wörter gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Vereinb. vom 24 Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 2000 2352 ).
⁴⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
(1) Der Fang von Weissfischen als Köderfische für den eigenen Bedarf ist
1. den Berufsfischern mit Stellnetzen bis zu 15 m Länge, 1,5 m Höhe und einer Maschenweite unter 34 mm,
den Sportfischern mit einem ständig beaufsichtigten Stellnetz bis zu 10 m Länge, 1 m Höhe und einer Maschenweite bis zu 14 mm
gestattet. Anstelle der Stellnetze kann ein Hamen bis zu einer Seitenlänge von 1 m verwendet werden.
(2) Neben den Geräten des Absatzes 1 können gleichzeitig Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Auslegers versehen sein müssen.
(3) § 16 Absatz 5 gilt entsprechend.⁴⁶
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁴⁶ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4 der Vereinb. vom 13. Nov. 1986 ( AS 1987 487 ). Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 20 Gemeinsamer Fischfang
(1) Der Berufsfischer, der während der Zeit des zugelassenen Fischfangs zuerst am Fangplatz erscheint und unverzüglich mit dem Fischfang beginnt, hat das Vorrecht zum Fischen. Die später erscheinenden Berufsfischer haben die Abstände nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 Satz 2 einzuhalten, es sei denn, die anwesenden Berufsfischer üben die Fischerei gemeinsam aus.⁴⁷
(2) Erscheinen mehrere Berufsfischer während der Zeit des Laichfischfangs an demselben Fangplatz, können sie verlangen, dass der Laichfischfang gemeinsam ausgeübt wird.
⁴⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
(1) Ein Reis darf nach allen Richtungen keinen grösseren Durchmesser als 15 m haben. Es ist durch mehrere Pfähle (Kastenpfähle) zu kennzeichnen. Die Wehrpfähle dürfen vom Mittelpunkt des Reises (Reispfahl) höchstens 30 m entfernt sein; sie dürfen nicht auf der Weisse gesetzt werden. Das Reis soll durch Schwebezeichen, die auf den Wehrpfählen anzubringen sind, deutlich gekennzeichnet werden.
(2) Der Eigentümer eines Reises ist verpflichtet, das Reis in einem seinem Zweck entsprechenden Zustand zu erhalten. Gerät ein Reis in Verwahrlosung, kann die nach Absatz 3 zuständige Behörde den Eigentümer oder den nach Absatz 6 bestellten Vertreter auffordern, das Reis innerhalb einer bestimmten Frist, die drei Monate nicht übersteigen soll, wiederherzustellen. Stellt der Eigentümer das Reis innerhalb dieser Frist nicht wieder her, erlischt das Recht zur Wiederherstellung und Befischung des Reises. Die nach Absatz 3 zuständige Behörde kann in den Fällen des Satzes 3 die Beseitigung des Reises durch den bisherigen Eigentümer anordnen.
(3) Der Eigentümer und jeder Eigentümerwechsel müssen in ein Verzeichnis eingetragen werden. Das Verzeichnis wird für Reiser, die ganz oder mindestens zur Hälfte auf deutschem Hoheitsgebiet liegen, vom Landratsamt Konstanz, für die übrigen Reiser von den Bezirksämtern Kreuzlingen und Steckborn geführt. Das Landratsamt Konstanz sowie die Bezirksämter Kreuzlingen und Steckborn teilen sich gegenseitig die Eintragungen in das Verzeichnis mit. Über die Eintragung in das Verzeichnis wird dem Eigentümer eine Bescheinigung erteilt. Ohne diese Bescheinigung darf der Berechtigte die Fischerei im Bereich des Reises nicht ausüben.
(4) Die Neuerrichtung eines Reises bedarf der Erlaubnis der nach Absatz 3 zuständigen Behörde. Durch die Erlaubnis darf die Zahl der bestehenden Reiser in keinem der Vertragsstaaten erhöht werden.
(5) Das Reis oder der Anteil an einem Reis kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die Ausübung der Fischerei innerhalb der von vorschriftsmässig gekennzeichneten Wehrpfählen umgrenzten Fläche ist nur dem Eigentümer des Reises oder solchen Personen gestattet, denen der Eigentümer eine schriftliche Ermächtigung erteilt hat.⁴⁸
(6) Steht das Reis mehreren Eigentümern zu, kann die schriftliche Ermächtigung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter erteilt werden. Name und Anschrift des Vertreters sind von den Eigentümern der nach Absatz 3 zuständigen Behörde zur Eintragung in das Verzeichnis zu melden.
⁴⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
(1) Die Zeitpunkte für Sonnenuntergang und Sonnenaufgang im Sinne dieser Fischereiordnung ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
Monat | Sonnenuntergang | Sonnenaufgang |
| | |
Januar | 17.30 Uhr | 07.30 Uhr |
Februar | 18.00 Uhr | 07.00 Uhr |
März ausserhalb der Sommerzeit | 19.00 Uhr | 05.00 Uhr |
März während der Sommerzeit | 20.00 Uhr | 06.00 Uhr |
April | 21.00 Uhr | 05.30 Uhr |
Mai | 22.00 Uhr | 04.30 Uhr |
Juni | 22.00 Uhr | 04.30 Uhr |
Juli | 22.00 Uhr | 04.30 Uhr |
August | 21.00 Uhr | 05.00 Uhr |
1. September bis 15. September | 20.00 Uhr | 05.30 Uhr |
16. September bis 30. September | 19.30 Uhr | 06.00 Uhr |
1. Oktober bis 15. Oktober | 19.30 Uhr | 06.30 Uhr |
16. Oktober bis 31. Oktober | 19.00 Uhr | 07.00 Uhr |
November | 18.00 Uhr | 07.00 Uhr |
Dezember | 17.00 Uhr | 07.30 Uhr |
| | |
Nachtzeit ist die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.⁴⁹
(2) Muss die Fischerei zu einem bestimmten Zeitpunkt beendigt sein, sind die Vorbereitungen hierzu so rechtzeitig zu treffen, dass die Fischereiausübung zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden kann.
⁴⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
(1) Als Seefeiertage gelten ausser den Sonntagen der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag,⁵⁰ Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Allerheiligen sowie 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
(2) An den Seefeiertagen, ausser den Seefeiertagen während der Zeit des Laichfischfangs auf Felchen, dürfen die Netze mit Ausnahme der Netze zum Köderfischfang sowie die Reusen und Reihenangeln weder gesetzt noch gehoben werden, es sei denn, dies wäre zur Abwendung von Schäden an den Fanggeräten notwendig. § 16 Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. An Christi Himmelfahrt und Fronleichnam ist das Setzen des Überabendsatzes zulässig. In der Zeit vom 1. November bis 20. April darf die Sportfischerei nur vom Ufer aus ausgeübt werden.⁵¹
(3) Am Erscheinungsfest (6. Januar), 1. Mai, 1. August, am 3. Oktober und am Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres (Buss‑ und Bettag) dürfen die Netze nicht zum Treiben ausgesetzt werden.⁵²
⁵⁰ Wörter gestrichen durch Art. 1 Ziff. 5 der Vereinb. vom 13. Nov. 1986, mit Wirkung seit 1. Febr. 1987 ( AS 1987 487 ).
⁵¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
Vierter Abschnitt Schutz der Fischbestände, Bewirtschaftung, Fischereiaufsicht
§ 24 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
(1) Der Fischfang mit explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen, Drahtreusen, Schusswaffen, Harpunen und sonst verletzenden Geräten (mit Ausnahme der Angelhaken) sowie durch Schlagen auf das Eis ist verboten. Lebende Köderfische dürfen nur am Maul angesteckt werden.
(2) Die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaates.
§ 25 Schonzeiten, Mindestmasse und sonstige Einschränkungen ⁵³
(1) Für die nachgenannten Fisch- und Krebsarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmasse:
Fischart | Schonzeit | Mindestmass |
| | |
Aal | keine | 50 cm |
Äsche | 1. Februar–30. April | 30 cm |
Barsch | 25. April–15. Mai | – |
- Felchen
- (einschl. Gangfische)
| 15. Oktober–18. Dezember | 30 cm |
Forellen | 1. Oktober–31. Dezember | 35 cm |
Hecht | 1.–30. April | 40 cm |
Zander | keine | 35 cm |
Edelkrebs | 1. Oktober–31. Juli | 12 cm |
Steinkrebs | ganzjährig | – ⁵⁴ |
| | |
(2) Die Schonzeiten beginnen und enden jeweils um 12.00 Uhr der angegebenen Tage. Als Mindestmass gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
(3) Gefangene untermassige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und in das Gewässer zurückzuversetzen, wenn sie noch lebensfähig sind.
(4) Die Mindestmasse müssen auf jedem Boot, von dem aus der Fischfang erfolgt, dauerhaft angebracht sein oder durch sonstige Hilfsmittel einwandfrei festgestellt werden können.
(5) Die Tagesfangzahl für Sportfischer ist beim Felchen auf 10 Stück und beim Barsch auf 50 Stück begrenzt. Es dürfen nicht mehr als 10 Stück Felchen und 50 Stück Barsche je Sportfischer im Boot mitgeführt werden.⁵⁵ Mit der Angel gefangene Barsche sind anzulanden.⁵⁶ ⁵⁷
(6) Im Bereich Seerhein und Untersee zwischen der Alten Konstanzer Rheinbrücke und der Linie Ermatingen-Stad - Bruckgraben (Reichenau) sowie im Rheinsee südwestlich der Linie Landestelle Hemmenhofen und Landestelle Steckborn bis zur Landesgrenze über den Rhein zwischen Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein ist die Fischerei auf Äschen verboten.⁵⁸
(7) Vom 1. April bis 30. Juni ist der Fang von Felchen mit der Angel innerhalb eines Bezirks verboten, der im Osten durch die Grenze des Gebiets der allgemeinen Fischerei gemäss § 5 Absatz 1 Nummer 1 und im Westen durch die Verbindungslinie zwischen dem Pumpenhaus auf der Insel Reichenau westlich des Fehrenhorns (Gebäude mit Ankerverbotstafel) und dem Pumpenhaus Ermatingen in der Ermatinger Bucht begrenzt ist.⁵⁹
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
⁵⁵ Satz eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 Buchst. a der Vereinb. vom 24 Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 2000 2352 ).
⁵⁶ Ursprünglich Satz 2. Fassung des dritten Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 6 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 6 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
⁵⁹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 6 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
1. zur Sicherstellung des notwendigen künstlichen Fischeinsatzes im Geltungsbereich dieses Vertrages Brut‑ und Aufzuchtanlagen zu betreiben oder betreiben zu lassen, und
2. nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts besondere Massnahmen zum Schutze und zur Förderung (Schonmassnahmen) zu treffen, soweit dies zur Erhaltung des Fischbestandes erforderlich ist. Soweit dadurch die Fischereiausübung im Gebiet der allgemeinen Fischerei beschränkt wird, bedürfen die Massnahmen der Zustimmung des anderen Vertragsstaates.
(2) Zur Sicherstellung einer geordneten fischereilichen Bewirtschaftung vereinbaren die Bevollmächtigten für den Zeitraum von ein bis fünf Jahren einen gemeinsamen Bewirtschaftungsplan über
1. Art und Umfang des künstlichen Fischeinsatzes durch die Vertragsstaaten und Dritte, die sich freiwillig am künstlichen Fischeinsatz beteiligen,
2. Umfang des zulässigen Fischfangs aufgrund der einzelnen privaten Fischereirechte und der Fischerkarten,
3. Höchstzahl der für das einzelne Fischereirecht und ein einzelnes Reis zulässigen Ermächtigungen im Sinne von § 4 Absatz 1,
Massnahmen gegen das Überhandnehmen bestimmter Fischarten.
Die Inhaber der privaten Fischereirechte und die Fischereikommission sind vorher anzuhören.
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 2 bedürfen zur Inkraftsetzung der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten.
(4) Der künstliche Fischeinsatz darf nur mit Einwilligung eines von den Vertragsstaaten bestellten Fischereiaufsehers vorgenommen werden. Zur Vermeidung der Verschleppung von übertragbaren Fischkrankheiten und zur Erhaltung der genetischen Identität des Fischbestands dürfen nur solche Fische eingesetzt werden, die aus Fortpflanzungsmaterial aus dem Bodensee erbrütet worden sind sofern die Bevollmächtigten nicht etwas anderes vereinbaren. Der Einsatz nicht einheimischer Fisch‑ und Krebsarten darf nur im Einvernehmen beider Vertragsstaaten vorgenommen werden; dies gilt auch für Fische heimischer Arten, die durch biotechnische oder gentechnische Eingriffe in ihrem Erbgut verändert wurden.⁶¹
(5) Als Köderfische dürfen nur im Bodensee gefangene Weissfische verwendet werden.⁶²
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 27 Laichfischfang, Fang von Fischnährtieren und Sonderfänge ⁶³
(1) Die Berufsfischer sind berechtigt, mit besonderer Bewilligung der in § 12 Absatz 1 genannten Behörden während der Schonzeit Fische zur Gewinnung von Laich und Milch für Zwecke der künstlichen Fischzucht zu fangen. Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden, ausserdem können darin Abweichungen von den Vorschriften der §§ 15 bis 15c festgelegt werden.⁶⁴
(2) Die Berufsfischer sind verpflichtet, die gefangenen Laichfische den Fischbrutanstalten für den künstlichen Fischeinsatz im Bereich dieses Vertrages lebend anzubieten oder nach Weisung der Fischereiaufseher zu verwenden. Sofern der Bedarf an Fortpflanzungsmaterial für den Bereich dieses Vertrages gedeckt ist, können die Fischereiaufseher zulassen, dass Fortpflanzungsmaterial für den künstlichen Fischeinsatz in anderen Gewässern verwendet wird.
(3) Die Bewilligung zum Laichfischfang kann verweigert oder widerrufen werden, wenn der Berufsfischer beim Laichfischfang wiederholt oder in schwerer Weise gegen diesen Vertrag oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder Auflagen verstossen hat.
(4) Die in § 12 Absatz 1 genannten Behörden können den Berufsfischern Bewilligungen für Sonderfänge erteilen, insbesondere für Hegemassnahmen nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sind sinngemäss anzuwenden.⁶⁵
(5)⁶⁶ Das Recht zum Fang von Fischnährtieren im gesamten Geltungsbereich dieses Vertrages steht ausschliesslich den beiden Vertragsstaaten zu.
(6)⁶⁷ Die Fischereiaufseher sind berechtigt, zum Schutz bestimmter Fischarten oder zur Regelung des Laichfischfangs Laichplätze auszustecken und zu bezeichnen.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁶⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, von den Inhabern der Fischerkarten einschliesslich der Inhaber von privaten Fischereirechten eine Fischereiabgabe zu erheben, die ausschliesslich zur Förderung der fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer im Geltungsbereich dieses Vertrages zu verwenden ist. Die Bevollmächtigten wirken auf eine gegenseitige Angleichung der Abgabe hin. Wird im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten eine allgemeine Fischereiabgabe erhoben, kann dort von der Erhebung der Abgabe nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Zwecke des Satzes 1 aus der allgemeinen Fischereiabgabe in vergleichbarer Höhe gefördert werden.
(1) Die Fischereiaufsicht im Geltungsbereich dieses Vertrages wird durch das Landratsamt Konstanz und durch die von den Vertragsstaaten bestellten Fischereiaufseher wahrgenommen. Die Vertragsstaaten teilen sich die Bestellung der Fischereiaufseher gegenseitig mit.
(2) Die von den Vertragsstaaten bestellten Fischereiaufseher haben die Aufgabe, im Rahmen dieses Vertrages die Fischereiausübung zu überwachen und bei der Bewirtschaftung der Gewässer mitzuwirken.
(3) Die Bevollmächtigten sind berechtigt, für den Geltungsbereich dieses Vertrages dem Landratsamt Konstanz gemeinsame Weisungen auf dem Gebiet der Fischereiaufsicht zu erteilen. Das Land Baden‑Württemberg trägt dafür Sorge, dass diesen Weisungen entsprochen wird. Das innerstaatliche Weisungsrecht über das Landratsamt Konstanz bleibt unberührt.
(4) Die Fischereiaufseher versehen ihren Dienst nach von den Bevollmächtigten zu genehmigenden allgemeinen Vorschriften sowie nach Weisungen des Landratsamtes Konstanz (Fachaufsicht). Sie sind berechtigt, die Aufsicht auch im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auszuüben. Sie unterstehen der Dienstaufsicht und Disziplinargewalt der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, der sie bestellt hat.
(5) Die beim Fischfang, auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffenen Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
1. die Personalien anzugeben,
2. die Fischerkarte und beim Fischfang im Bereich von Privatrechten den vom Vertragsstaat jeweils verlangten Nachweis der Berechtigung durch den Inhaber des Fischereirechts auszuhändigen,
die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte und Hilfsmittel, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
Die Führer von Wasserfahrzeugen haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.
(6) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen, die unberechtigt fischen, die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Soweit der Fischereiaufseher im anderen Vertragsstaat tätig wird, hat er unverzüglich die abgenommenen Fische und Fanggeräte den dort zuständigen Stellen zu übergeben. Die Vertragsstaaten teilen sich gegenseitig die zuständigen Stellen mit.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 30 ⁶⁹ Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
(1) Netze und Reusen dürren nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen und vorn zuständigen Fischereiaufseher plombiert worden sind. Der Erwerber eines bereits plombierten Fanggerätes darf dieses nur verwenden, wenn es vom zuständigen Fischereiaufseher neu plombiert worden ist. Wird ein plombiertes Fanggerät entwendet, ist der Verlust unverzüglich dem zuständigen Fischereiaufseher anzuzeigen.⁷⁰ Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unterzogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchst‑ oder Mindestmasse über‑ oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, dass ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen. Vor dem Anschlagen können Netze nach der Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke vom staatlichen Fischereiaufseher vorplombiert werden.
(2) Die Maschenweite der Netze ist in nassem Zustand zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils 10 seitlich nebeneinander liegenden Maschenreihen über eine Höhe von 5 Maschen zusammengefasst und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Mass der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens 12 Stunden gewässert wurde.
(3) Netze, Reusen und Reihenangeln müssen mit der Anschrift oder den Anfangsbuchstaben des Namens des Besitzers oder mit einer sonstigen, nicht verwechselbaren, der Fischereiaufsicht angezeigten Kennzeichnung versehen sein. Bei Netzen und Reihenangeln ist die Kennzeichnung an den Bauchen anzubringen.
(4) Die Lage der Netze, Reusen und Reihenangeln ist ausreichend zu kennzeichnen. Netze, die vollständig oder teilweise weniger als 2 m Wassersäule über der Oberleine aufweisen, sind am Anfang und Ende des Netzes mit Bojen und dazwischen mit mindestens drei weissen Bauchen so zu kennzeichnen, dass der Netzverlauf gut erkennbar ist. Die Bojen müssen ein Volumen von mindestens 5 Litern aufweisen. Die Bojenfarbe muss verkehrsorange nach der Farbsammlung des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (RAL 2009) oder eine ähnliche orange Farbe sein. Sofern die Wassersäule über der Oberleine weniger als 2 m beträgt, darf die Schnurlänge an den Bojen oder Bauchen maximal 5 m betragen. Anstelle der Bojen können Stangen mit orangefarbener Flagge verwendet werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Netzen nach Satz 2 oder 6 gilt nicht in Naturschutzgebieten, in denen das Baden verboten ist, und für maximal vier Netze, die vom Berufsfischer ständig beaufsichtigt werden. Die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.⁷¹
(5) Ausgelegte oder mitgeführte Netze und Reusen, die nicht nach Absatz 1 plombiert sind, sind von den Fischereiaufsehern zu beschlagnahmen. Ausgelegte Netze, Reusen und Reihenangeln, die nicht nach Absatz 3 gekennzeichnet sind, können von den Fischereiaufsehern beschlagnahmt werden. Beschlagnahmte Geräte sind der nach § 35 für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag zuständigen Behörde zu übergeben.
(6) Ausgelegte Netze, Reusen oder Reihenangeln die nicht auffindbar sind, sind unverzüglich mit geeigneten Mitteln zu suchen. Wenn die Suche erfolglos bleibt, hat der Besitzer des Fanggerätes den Verlust umgehend dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.⁷²
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁷⁰ Satz bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 7 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
⁷¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
⁷² Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 7 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
§ 31 Mitführen von Fanggeräten und sonstigen Fangmitteln
Niemand darf Fanggeräte oder sonstige Fangmittel in, auf oder an den Gewässern im Geltungsbereich dieses Vertrages, in denen er zum Fischfang nicht berechtigt ist, fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte und sonstiger Fangmittel ist untersagt. Berufsfischer dürfen nur so viele Netze und Reusen mit sich führen, wie gleichzeitig verwendet werden dürfen.⁷³
⁷³ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
Fünfter Abschnitt Bevollmächtigte, Fischereikommission
(1) Jeder Vertragsstaat bestellt einen Bevollmächtigten.
(2) Die Bevollmächtigten haben neben den ihnen durch diesen Vertrag sonst zugewiesenen Aufgaben insbesondere
1. die für die Fischerei im Geltungsbereich dieses Vertrages bedeutsamen Fragen zu beraten und darüber Informationen auszutauschen,
2. die für die Förderung der Fischerei erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen und sich die getroffenen Massnahmen mitzuteilen,
3. auf die einheitliche Durchführung des Vertrages hinzuwirken.
(1) Zur Beratung der Bevollmächtigten und des Landratsamtes Konstanz in fischereifachlichen Fragen wird beim Landratsamt Konstanz eine Fischereikommission gebildet. Die Fischereikommission soll vor grundsätzlichen und allgemein bedeutsamen Entscheidungen gehört werden.
(2) Die Fischereikommission besteht aus
1. dem Landrat des Landkreises Konstanz oder dessen ständigem allgemeinen Stellvertreter als Vorsitzenden,
2. den Bezirksstatthaltern von Kreuzlingen und Steckborn oder deren Stellvertretern,
3 je einem von den Vertragsstaaten bestellten Fischereiaufseher,
4. je zwei baden‑württembergischen und schweizerischen Berufsfischern,
5. je einem baden‑württembergischen und schweizerischen Sportfischer.
Die Fischereikommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
(3) Die baden‑württembergischen Berufsfischer werden von den in den Gemeinden nach § 6 Absatz 2 Nr. 1, die schweizerischen Berufsfischer von den in den Gemeinden nach § 6 Absatz 2 Nr. 2 wohnenden Inhabern von Berufsfischerkarten auf einer gemeinsamen Wahlversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Landratsamt Konstanz beruft die Wahlberechtigten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen zur Wahlversammlung auf die Insel Reichenau ein. Die Wahlversammlung wird von einem Vertreter des Landratsamtes Konstanz geleitet. Ein Berufsfischer scheidet aus der Kommission aus, wenn er seit mehr als drei Monaten nicht mehr Inhaber einer Berufsfischerkarte ist.
(4) Die Sportfischer werden von den rechtsfähigen Sportfischervereinen, die ihren Sitz in einer Gemeinde gemäss § 6 Absatz 2 Nr. 1 bzw. § 6 Absatz 2 Nr. 2 haben, für die Dauer von fünf Jahren benannt. Die Wiederbenennung ist zulässig. Die Sportfischer müssen Inhaber einer Sportfischer‑Jahreskarte sein. Sie scheiden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzung des Satzes 3 entfallen ist, aus der Kommission aus.
(5) Für jeden Berufs‑ und Sportfischer wird in gleicher Weise ein Ersatzmitglied bestellt, das bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung des Mitglieds für den Rest der Mitgliedszeit an dessen Stelle tritt. Bei gelegentlicher Verhinderung des Mitglieds tritt das Ersatzmitglied als Stellvertreter ein.⁷⁴
(6) Die Fischereikommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn einer der Bevollmächtigten oder die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt.
⁷⁴ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
Sechster Abschnitt Zuwiderhandlungen
§ 34 Ahndung von Zuwiderhandlungen
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, nach denen vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen folgende Vorschriften des Vertrages oder gegen die gestützt darauf erlassenen Anordnungen mindestens mit Geldbusse oder Geldstrafe geahndet werden können:
Berechtigung und Ausübung der Fischerei (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, §§ 14 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, § 23 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, 3 und 4, §§ 31 und 38);
Schutz der Fischbestände und künstlicher Fischeinsatz (§§ 24, 25, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5);
3. Melden von Fängen und Erteilen von Auskünften (§ 6 Abs. 5, § 21 Abs. 6 Satz 2, § 29 Abs. 5);
4. Mitführen und Aushändigen von Ausweisen (§ 6 Abs. 4).
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ausserdem, Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einziehung der verbotswidrig gefangenen Fische und der bei der Ausübung der Fischerei verwendeten unerlaubten Fanggeräte und sonstigen Fangmittel angeordnet werden kann.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften sind auch auf die im anderen Vertragsstaat begangenen Zuwiderhandlungen anwendbar, soweit sie von dem Vertragsstaat verfolgt werden, der die Vorschriften erlassen hat.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 35 Verfolgung von Zuwiderhandlungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages und gegen Vorschriften und Anordnungen aufgrund dieses Vertrages werden vom Land Baden-Württemberg verfolgt, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland hat. Sie werden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfolgt, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat. Wurde die Zuwiderhandlung im anderen Vertragsstaat begangen, so bedarf es eines Ersuchens der zuständigen Behörde dieses Staates. Jeder Vertragsstaat wendet bei der Verfolgung das in seinem Hoheitsgebiet geltende Recht an. § 36 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Verfolgung der Fischwilderei verbleibt es bei den allgemeinen innerstaatlichen Vorschriften.
(2) Hat der Zuwiderhandelnde weder im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland noch im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Vertragsstaat zuständig, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Lässt sich nicht einwandfrei feststellen, in welchem Vertragsstaat die Zuwiderhandlung begangen worden ist, oder wurde sie in beiden Vertragsstaaten begangen, so ist der Vertragsstaat zuständig, dessen Organe zuerst tätig geworden sind.
(3) Die in einem Vertragsstaat ausgesprochenen und nach dessen Rechtsordnung rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidungen und Verfügungen wegen Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag werden auf dessen Ersuchen in dem anderen Vertragsstaat in gleicher Weise wie die entsprechenden, in dem anderen Vertragsstaat ausgesprochenen Entscheidungen und Verfügungen wegen Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag vollstreckt. Eingenommene Geldbeträge und Kosten werden nicht erstattet.
(4) Die Fischereiaufseher übergeben Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag und die damit zusammenhängenden Unterlagen und sonstigen Gegenstände der Behörde des nach Absatz 1 und 2 zur Verfolgung zuständigen Vertragsstaates.
§ 36 Verwarnungsgeld (Ordnungsbussen)
(1) Bei geringfügigen Verstössen gegen Bestimmungen dieses Vertrages und gegen Vorschriften und Anordnungen aufgrund dieses Vertrages können die zuständigen Behörden und die von den Vertragsstaaten bestellten Fischereiaufseher den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld (eine Ordnungsbusse) erheben, das (die) mindestens zehn Deutsche Mark/zehn Schweizerfranken und höchstens Fünfundsiebzig Deutsche Mark/fünfundsiebzig Schweizerfranken⁷⁷ beträgt. Sie sollen eine solche Verwarnung erteilen, wenn eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (Ordnungsbusse) unzureichend ist.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld (die Ordnungsbusse) entsprechend der Anordnung der Behörde oder des Fischereiaufsehers entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld (die Ordnungsbusse) nicht sofort zahlen kann oder wenn es (sie) höher als zwanzig Deutsche Mark / zwanzig Schweizerfranken⁷⁸ ist.
(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes (der Ordnungsbusse) und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Die Verwarnung wird nicht in das Strafregister oder ein ähnliches Register eingetragen. Eingenommene Beträge fallen dem Vertragsstaat zu, dessen Behörde oder Fischereiaufseher die Verwarnung erteilt hat.
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
⁷⁷ Beträge gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁷⁸ Beträge gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
Siebenter Abschnitt Übergangs‑ und Schlussbestimmungen
§ 37 Änderungen des Vertrages
(1) Soweit es zur Anpassung an die fischereibiologische oder fischereitechnische Entwicklung erforderlich ist, können die Bevollmächtigten Änderungen vereinbaren:
1. In den §§ 15 bis 19 hinsichtlich der Beschaffenheit der Fanggeräte und der Zahl, des Zeitraums, des Ortes und der Art ihrer Anwendung;
2. in § 22 hinsichtlich der Zeiten von Sonnenaufgang und Sonnenuntergang im Sinne dieses Vertrages;
3. in § 23 hinsichtlich der Seefeiertage und der an diesen Tagen zugelassenen Tätigkeiten;
in § 24 hinsichtlich der verbotenen Fanggeräte und Fangmethoden;
in § 25 hinsichtlich der Fischarten, Schonzeiten und Mindestmasse sowie der sonstigen Einschränkungen;
in § 30 hinsichtlich der Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte.
(2) Die Bevollmächtigten können unter Beachtung von § 24 neue Fanggeräte, Fangmethoden und sonstige Fangmittel zulassen, soweit dies zur Anpassung an die fischereibiologische oder fischereitechnische Entwicklung erforderlich ist. Sie können dabei hinsichtlich der Beschaffenheit der Fanggeräte und sonstigen Fangmittel, der Zahl, des Zeitraumes, des Ortes und der Art ihrer Anwendung Beschränkungen vereinbaren.
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 bedürfen zur Inkraftsetzung der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 38 Anordnung von Abweichungen
(1) Soweit es zur Erhaltung des Fischbestandes notwendig ist, kann das Landratsamt Konstanz nach Anhören der Fischereiaufseher, die Mitglied der Fischereikommission sind, für die Berufsfischer Abweichungen von den Bestimmungen in den §§ 15 bis 18 hinsichtlich der Beschaffenheit der Fanggeräte und sonstigen Fangmittel, der Zahl, des Zeitraumes, des Ortes und der Art ihrer Anwendung für die Dauer von höchstens drei Monaten anordnen.
(2) Im Interesse der Erhaltung der Fischbrut und der Jungfische kann das Landratsamt Konstanz nach Anhören der Fischereiaufseher, die Mitglied der Fischereikommission sind, Fangverbote für bestimmte Orte für die Dauer von höchstens drei Monaten anordnen.
(3) Das Landratsamt Konstanz ist ferner berechtigt, nicht zugelassene Fanggeräte, Fangmethoden oder sonstige Fangmittel nach Anhören der Fischereiaufseher, die Mitglied der Fischereikommission sind, insbesondere für fischereiwirtschaftliche oder ‑wissenschaftliche Zwecke zuzulassen.
(4) Über die Anordnungen und Zulassungen nach Absatz 1 bis 3 sind die Bevollmächtigten sowie die zuständigen Behörden und die Berufsfischer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Bevollmächtigten können gemeinsam verlangen, dass die Anordnungen und Zulassungen aufgehoben oder geändert werden. Das Landratsamt Konstanz hat dem Verlangen der Bevollmächtigten unverzüglich zu entsprechen. Die Bevollmächtigten können im Weiteren einer Verlängerung der durch das Landratsamt Konstanz angeordneten Massnahmen bis zu einer Geltungsdauer von höchstens zwölf Monaten zustimmen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Vertrages Amtshilfe. Sie wenden dabei ihr Recht an und können unmittelbar miteinander verkehren. Sie unterrichten sich gegenseitig über Entscheidungen und Verfügungen bei Verstössen gegen Bestimmungen dieses Vertrages.
§ 40 ⁸² Meldung der Fänge und Fischeinsätze
Die Vertragsstaaten teilen sich gegenseitig die Statistiken über die Fänge sowie die künstlichen Fischeinsätze bis zum 1. Februar des folgenden Kalenderjahres mit.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
§ 41 Übergangsbestimmungen
(1) Den bis zum 31. Dezember 1978 in das Fischerbuch eingetragenen Fischern⁸³ ist die Berufsfischerkarte zu erteilen, auch wenn die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht erfüllt sind. Gleiches gilt für die Ausstellung einer Fischer‑Gehilfenkarte an die im Gehilfenverzeichnis eingetragenen Gehilfen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nr. 2.
(3) Unplombierte Netze und Reusen dürfen längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages verwendet werden. Dies gilt auch für Netze, die bisher zulässig waren, jedoch nach diesem Vertrag nicht mehr zulässig sind.⁸⁵
(4) Berufsfischern, die während der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Vertrags sowohl im Obersee als auch im Untersee gefischt haben, kann weiterhin neben einem Berufsfischerpatent für den Obersee eine Berufsfischerkarte für den Untersee erteilt werden.⁸⁶
⁸³ Fassung des ersten Satzteiles gemäss Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des Vertrages vom 19. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1718 ).
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonates in Kraft, nachdem die Vertragsstaaten einander die Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die Übereinkunft betreffend die Erlassung einer Fischereiordnung für den Untersee und Rhein vom 3. Juli 1897⁸⁷ sowie alle diese Übereinkunft ändernden und ergänzenden Vereinbarungen, insbesondere die der Jahre 1908, 1911, 1914, 1921 und 1924, ausser Kraft.
⁸⁹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 6 der Vereinb. vom 24 Nov. 1997 ( AS 2000 2352 ). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 der Vereinb. vom 13. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7777 ).
Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen gemäss § 15 Absatz 1 Satz 3
Netzhöhe höchstens | Maschenweite in mm* | Anzahl der Maschen* |
2 m | 32 | 34 |
| 34 | 34 |
| 38 | 28 |
| 50 | 22 |
| 60 | 18 |
| 80 | 14 |
| 85 | 12 |
| | |
5 m | 42 | 64 |
| 50 | 54 |
| 60 | 46 |
| 70 | 39 |
| 80 | 34 |
| 85 | 32 |
| | |
- * Bei Zwischenmassen gilt die darunter liegende Maschenzahl.»
|
Zur Ergänzung des Vertrages haben die Vertragsstaaten folgendes vereinbart:
Die in der Unterseefischereiordnung enthaltenen Zeitangaben gelten auch bei Anwendung der Sommerzeit; die Vorstellzeit ist nicht zu berücksichtigen.
2. Zu § 28: Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, dass als Förderung auch die fischereiwissenschaftliche Forschung zur Beschaffung von Grundlagen und Gewinnung von Erkenntnissen für die Bewirtschaftung des Untersees anzusehen ist.
3. Zu § 29: Das Land Baden‑Württemberg verpflichtet sich, das in Absatz 3 Satz 3 vorbehaltene innerstaatliche Weisungsrecht über das Landratsamt Konstanz nicht im Widerspruch zu den gemeinsamen Weisungen der Bevollmächtigten auszuüben.
4. Zu § 31: Fischer, die ihr Boot im Geltungsbereich dieses Vertrages liegen haben, dürfen nicht zugelassene Fanggeräte oder sonstige Fangmittel fangfertig mitführen, wenn sie damit im Obersee erlaubt den Fischfang ausüben wollen.
5. Zu § 36: Soweit deutsches Strafrecht anwendbar ist, sind sich die Vertragsstaaten darüber einig, dass die Fischwilderei nicht als geringfügiger Verstoss im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden darf. Jeder Vertragsstaat wird dafür Sorge tragen, dass die Fischereiaufseher des anderen Vertragsstaates berechtigt sind, in seinem Hoheitsgebiet bei geringfügigen Verstössen im Sinne des § 36 Absatz 1 den Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld (eine Ordnungsbusse) zu erheben.
Geschehen auf der Reichenau am 2. November 1977 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Diez Böckli | Für des Land Baden‑Würtemberg: Weiser |
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des Protokolls vom 19. Nov. 1991 ( AS 1992 1730 ).