Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe de... (412.145)
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens

die Schulen nebst Interessentinnen und Interessenten mit Wohnsitz im Kantonsgebiet vorrangig Bewerberinnen und Bewerbern mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen zur Verfügung zu stellen; freie Praktikumsplätze nebst den eigenen Schulen vorrangig den Schulen der Vereinbarungskantone zur Verfügung zu stellen; für Lernende, die eine der im Anhang zu dieser Vereinbarung be- zeichneten Schulen im Vereinbarungskanton besuchen, einen Kan- tonsbeitrag zu entrichten. Ziele Pflichten

Art. 3 Massgebender Wohnsitz ist der stipendienrechtliche Wohnsitz gemäss

Anhang zu den Richtlinien für den Vollzug des regionalen Schulabkom- mens und der interregionalen Fachschulvereinbarung im Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung erfasst die im Anhang aufgelisteten Schulen (Schul- liste).
2 Nichtkantonale Schulen werden den kantonalen gleichgesetzt, wenn sie mehrheitlich durch die öffentliche Hand finanziert werden.
3 Eine Änderung des Anhangs zu dieser Vereinbarung bedarf der Zustim- mung sämtlicher Regierungen der Vereinbarungskantone.
4 Wird eine Schule aus dem Anhang gestrichen, bleiben die Pflichten der Vereinbarungskantone aus dieser Vereinbarung bestehen, bis die aufge- nommenen und in Ausbildung stehenden Lernenden die betreffende Aus- bildung abgeschlossen haben.
Art. 5
1 Für jeden Lernenden, der an einer Schule der Vereinbarungskantone eine Ausbildung absolviert, leistet der Wohnsitzkanton einen Kantonsbeitrag je Ausbildungsjahr.
2 Der Kantonsbeitrag wird im Anhang festgelegt. Er wird von den Verein- barungskantonen alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
3 Der Eintrittskandidat ist rechtzeitig zu informieren, sofern ihm der Kan- ton den Kantonsbeitrag voll oder teilweise weiterbelasten wird.
Art. 6
1 Der Schulkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung. Stichdatum für die Ermittlung der Zahlen der Lernenden ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
2 Die Kostenbeiträge werden für ein Ausbildungsjahr geschuldet.
3 Der Wohnsitzkanton zahlt den Kantonsbeitrag bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres.

Art. 7 Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch von

Schulen nach dem Anhang zu dieser Vereinbarung kein Schulgeld. Wohnsitz Schulen Kantonsbeitrag Kostenvergütung Schulgeld
Anmelde- oder Einschreibegebühren; Prüfungs- und Diplomgebühren; Materialkosten; Kosten für Studienreisen u.ä. beurteilt die durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehenden Probleme; sorgt für die Massnahmen der Bildungsplanung; koordiniert die Information; erstattet der Ostschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz jährlich Be- richt.
1)
. Die Entscheide Gebühren und Kosten Verhältnis zwischen Verein- barungskantonen und Schulen Fü r stentum Liechtenstein Koordinations- stelle Kündigung
2 Er schuldet den Kantonsbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildungs- zeit.
Art. 13
1 Diese Vereinbarung gilt ab 1. Januar nach der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone, frühestens ab 1. Januar 1997
2)
.
2 Depositarstelle ist die Staatskanzlei des Kantons St. Gallen. Anhang zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbil- dungen für Berufe des Gesundheitswesens
1. Der Vereinbarung unterstehende Grundausbildungen (Schulliste)
3) Nr. Kantone/Schulen (nach Standort) Kanton Zürich
1. Schule für medizinisch-technische Radiologie MTRA, Universitäts- spital Zürich
2. Schule für techn. Operations- und Notfallassistenz Universitätsspital Zürich
3. Schule für Aktivierungstherapie, Schulungszentrum der Stadt Zürich für Berufe des Gesundheitswesens, Zürich
4. Schule für Ergotherapie, Zürich
5. Schule für Physiotherapie, Universitätsspital Zürich
6. Physiotherapieschule Stadtspital Triemli, Zürich
7. Schule für Ernährungsberatung, Universitätsspital Zürich
8. Ausbildungsstätte für med. Laborantinnen SRK/Biologielaboranten, Zürich Kanton Schaffhausen
9. Physiotherapieschule Schaffhausen Kanton St. Gallen
10. Schule für med. Laboranten und Laborantinnen, Kantonsspital St. Gallen
11. Schule für technische Operationsassistenten, St. Gallen
12. Hebammenschule am Kantonsspital St. Gallen Kanton Graubünden
13. Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Chur, Hebammen- ausbildung, Chur
2. Kantonsbeitrag Gültigkeit
Januar 1997. Der Vereinbar ung sind bis zum 5. Juni die Kantone ZH, GL, SH, AR; AI, SG, GR, und TG beigetreten. Ostschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz vom 24. Oktober 1996, Zustimmung gemäss RRB vom 19. November 1996, in Kraft getreten auf den 1. Januar 1997 (Amtsblatt 1997, S. 238).
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