Ostschweizer Spitalvereinbarung
                            VIII D/21/7  Ostschweizer Spitalvereinbarung  Vom 17. August 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Die Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Kantone der GDK-Ost (AI,  AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH)  erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Spitalplanungen der Kantone der GDK-Ost (Vereinbarungskan  -  tone) zu koordinieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufnahme von Angeboten ausserkantonaler Spitäler der Ver  -  einbarungskantone auf die Spitalliste zu regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Standortkantonen von Universitäts- und Zentrumsspitälern  einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalem Interesse stehen  -  den Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung  zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Kostengutspracheverfahren für medizinisch indizierte ausser  -  kantonale Hospitalisationen in Spitälern der Vereinbarungskantone  im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 KVG  1  )   zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Koordination der Spitalplanung
                            1  Die Vereinbarungskantone erarbeiten ihre Spitalplanungen auf der Basis  einheitlicher medizinischer Leistungsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beziehen die ausserkantonalen Hospitalisationen von KV-, UV-, IV- und  MV-Patientinnen und -Patienten in ihre Planungen mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Koordination der Spitallisten
                            1  Die Vereinbarungskantone erteilen bis spätestens 31.  Dezember  2014 für  jede Leistungsgruppe wenigstens einen Leistungsauftrag an ein inner- oder  ausserkantonales Spital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern sich ein ausserkantonales Spital im Bereich der Akutsomatik für  einen Leistungsauftrag bewirbt, erteilt der Wohnkanton den Leistungsauf  -  trag an dieses Spital, wenn dieses in der Leistungsgruppe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen Anteil von mindestens zehn Prozent an ausserkantonalen  Patientinnen und Patienten aus GDK-Ost-Kantonen aufweist und  1)  SR 832.10  SBE 2018 40  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/21/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mindestens zehn Prozent der Behandlungen der Patientinnen und  Patienten des Wohnkantons erbringt.  In begründeten Fällen kann bei der Gestaltung der Spitalliste von diesen  Schwellenwerten abgewichen werden. Die in der kantonalen Gesetzgebung  festgeschriebenen Anforderungen für die Erteilung von Leistungsaufträgen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht der Vereinbarungskantone auf Konzentration der Anzahl Leis  -  tungsaufträge pro Leistungsgruppe zur Optimierung der Gesamtversorgung,  insbesondere für mengenmässig kleine und kostenintensive Leistungsberei  -  che, nach den Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie das Recht  zur Neuevaluation der Leistungserbringer, welche auf der Spitalliste einen  Leistungsauftrag erhalten sollen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innerhalb der nach Artikel  3 Absatz  2 zu erteilenden Leistungsaufträge kön  -  nen mengenmässig bedeutsame, klar definierte CHOP-, ICD- oder DRG-Ein  -  zelleistungen innerhalb einer Leistungsgruppe vom Wohnkanton in Abspra  -  che mit dem ausserkantonalen Spital vom Leistungsauftrag ausgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Leistungsgruppen, für die kein Leistungsauftrag nach Artikel  3 Absatz  2  erteilt wird, kann der Wohnkanton einem ausserkantonalen Spital einen Leis  -  tungsauftrag für spezifische, vertraglich vereinbarte Fälle erteilen, wenn die  -  se Fälle wegen deren Komplexität innerkantonal nicht behandelt werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Wohnkanton bezahlt die Behandlung nach Artikel  3 Absatz  5, wenn er  eine Kostengutsprache gemäss Artikel  5 erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abgeltung der Kosten 2012 für universitäre Lehre und For
                            -  schung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone leisten dem Kanton Zürich an seine Aufwendun  -  gen für die universitäre Lehre und die Forschung der drei Universitätsspitä  -  ler (USZ, Kinderspital Zürich, Balgrist) nach folgendem Rechnungsmodell  Beiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Pauschlabeitrag 3  Franken pro Einwohnerin bzw. Einwohner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge in Abhängigkeit von den im Jahr 2009 beanspruchten  Leistungen in der Höhe von 600  Franken pro gewichteten anre  -  chenbaren Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wohnkantone leisten für die zugewiesenen Patientinnen und Patienten  den Standortkantonen der Zentrumsspitäler (Kantonsspitäler Graubünden,  Frauenfeld, Münsterlingen, St. Gallen, Schaffhausen und Wintherthur, Ost  -  schweizer Kinderspital sowie Stadtspital Triemli) Beitragsleistungen an ihre  Aufwendungen für die universitären Lehre und die Forschung analog Arti  -  kel  4 Absatz  1 Buchstabe  b in der Höhe von 200  Franken pro gewichteten  anrechenbaren Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/21/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anrechenbaren Fälle ergeben sich aufgrund der medizinisch notwendi  -  gen Behandlungen im KVG-Leistungsbereich mit gewichteter Fallschwere  gemäss AP-DRG. Beim Kinderspital Zürich und beim Ostschweizer Kinder  -  spital werden zusätzlich auch die Fälle im Bereich der IV, UV, MV angerech  -  net, unter Annahme desselben durchschnittlichen medizinisch indizierten  Prozentanteils wie im KVG-Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgrund der im Jahr 2009 erbrachten anrechenbaren Leistungen, der Be  -  völkerungszahlen und der Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 ergeben  sich für die einzelnen Kantone die folgenden Ansprüche und Verpflichtungen  (Beiträge in  1  000  Fr.  gerundet):  1  )  Kantone  Fallbezogene  Beiträge für Uni  -  spitäler  Einwohner  -  bezogene  Beiträge für  Unispitäler  Beiträge für  ausserkanto  -  nale Zen  -  trumsspitäler  Beiträge für  eigene Zen  -  trumsspitäler  Beiträge net  -  to  AR  80  159  268  –  507  AI  6  47  91  –  145  GL  234  115  53  –  402  GR  480  576  85  - 105  1 036  SG  1 453  1 424  106  - 614  2 369  SH  529  227  70  - 393  433  TG  615  734  223  - 72  1 500  ZH  - 3 397  - 3 282  406  - 119  - 6 391
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vereinbarungskantone überweisen dem Kanton Zürich die Netto-Bei  -  träge hälftig per 30.  Juni und per 31.  Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kostengustpracheverfahren
                            1  Die anteilsmässige Abgeltung einer stationären Behandlung durch den  Wohnkanton nach dem für das betreffende Spital geltenden Tarif in einem  ausserkantonalen Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der  versicherten Person mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung ent  -  sprechende Leistungsgruppe aufgeführt ist, setzt eine Kostengutsprache  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostengutsprache des Wohnkantons wird erteilt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die entsprechende medizinische Behandlung in einem auf der  Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführten  Spital mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung entspre  -  chende Leistungsgruppe nicht verfügbar ist;  1)  Die Beiträge wurden mit Beschluss vom 27.11.2013 halbiert (Inkrafttreten per  01.01.2014).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/21/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in  ein Listenspital des Wohnkantons zu transportieren (Notfall). Der  Notfall dauert an, solange eine Rückführung in ein Listenspital des  Wohnkantons aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll oder mit  den KVG-Kriterien Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirk  -  samkeit nicht vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kostengutsprache der zuständigen Behörde des Wohnkantons muss  bei planbaren Spitalbehandlungen vor Spitaleintritt eingeholt werden. Bei ei  -  nem Notfall ist das Kostengutsprachegesuch innerhalb von sieben Tagen  nach Spitaleintritt dem Wohnkanton einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hospitalisationen über 30  Tage hinaus bedürfen einer neuen Kostengut  -  sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Wohnkanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizinische Not  -  wendigkeit und die Notfallindikation hin zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ohne Kostengutsprache erfolgt die Vergütung höchstens nach dem Refe  -  renztarif des Wohnkantons für die betreffende Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Vereinbarungskantone halten ihre Spitäler an, Kostengutsprachegesu  -  che den Wohnkantonen über die e-KoGu-Plattform (elektronische Kosten  -  gutsprache) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Tarifzuschläge
                            1  Die Vereinbarungskantone halten ihre Universitäts- und/oder Zentrumsspi  -  täler an, zur Mitfinanzierung ihrer Aufwendungen für die universitäre Lehre  und   die   Forschung   pro   gewichteten   Fall   Tarifzuschläge   von   mindes  -  tens
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            200  Franken (Universitätsspitäler) und von mindestens  200  Franken  (Zentrumsspitäler) wie folgt zu erheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus  Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei nicht medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen  aus Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen bezie  -  hungsweise von Patienten beziehungsweise deren Versicherern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei nicht medizinisch bedingten ausserkantonalen Hospitalisatio  -  nen von Personen aus Vereinbarungskantonen von den Patienten  beziehungsweise deren Versicherern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Patienten aus Kantonen, die sich im Rahmen anderweitiger Vereinba  -  rungen angemessen an den Kosten für universitäre Lehre und Forschung  beteiligten, können die Spitäler auf die Erhebung der Zuschläge gemäss Ab  -  satz  1 Buchstabe a verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten / Dauer
                            1  Die Vereinbarung tritt per 1.  Januar  2012 in Kraft sofern ihr alle Kantone der  GDK-Ost beigetreten sind. Sie ersetzt die Ostschweizer Krankenhausverein  -  barung vom 20.  November  1995 bzw. 8.  November  1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VIII D/21/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel  4 und  6 sind bis am 31.  Dezember  2012 befristet.  1  )  Die Vereinba  -  rungskantone verpflichten sich, im ersten Quartal 2012 Verhandlungen über  eine Anschlussregelung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündi  -  gungsfrist von sechs Monaten jeweils auf das Jahresende gekündigt wer  -  den, jedoch frühestens auf den 31.  Dezember  2014. Kündigt ein Kanton die  Vereinbarung, so können die übrigen Vereinbarungskantone innert 60  Tagen  eine Anschlusskündigung einreichen.  1)  Die Geltungsdauer der Art.  4 und  6 wurde jeweils jährlich bis Ende 2018 verlän  -  gert.  5