Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I. Rh. und Uri über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Kanton Appenzell Innerrhoden Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Uri über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 31. Mai 1994 (Stand 1. Januar 1997) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons Uri vereinbaren:
Art. 1
1 Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton wer - den gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit: a) zugunsten der Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihrer Anstal - ten; b) zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirch - gemeinden und deren Anstalten; c) zugunsten der übrigen juristischen Personen, die öffentliche, kirchli - che oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, in dem Masse, wie sie subjektiv steuerbefreit sind.
Art. 2
1 Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar: a) * im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer; b) im Kanton Uri auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schen - kungssteuer.
Art. 3
1 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Be - nachrichtigung, sofern eine Gesetzesänderung ihres Kantons neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Vorausset - zungen, auf welchen diese Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentli - che Veränderung erfahren.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Art. 5
1 Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
31.05.1994 31.05.1994 Erlass Erstfassung -
11.08.1997 01.01.1997 Art. 2 Abs. 1, a) geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 31.05.1994 31.05.1994 Erstfassung - Art. 2 Abs. 1, a) 11.08.1997 01.01.1997 geändert -
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