Dekret über die Ausrichtung von Beiträgen für Schaffhauser Kantonseinwohner in ausserkantonalen Krankenanstalten
Spitälern nen, orthopädische Operationen, Behandlungen angeborener Missbildung usw.
2 Ausgenommen sind Beiträge an Badekuren und Erholungskuren in öf- fentlichen oder privaten Kuranstalten.
§ 3 Die Beitragsleistung beschränkt sich auf die Dauer, für welche der Auf-
enthalt im auswärtigen Spital notwendig ist. Sobald eine Überführung nach Schaffhausen und die Behandlung in einer Schaffhauser Krankenan- stalt möglich sind, erlischt die Beitragspflicht.
§ 4
1) Die Beitragsgesuche sind an das Gesundheitsamt zu richten, in der Regel vor Einleitung der auswärtigen Spitalbehandlung. Bestehen Zweifel über eine Beitragsverpflichtung, so kann der Kantonsarzt zuhanden des Ge- sundheitsamtes vom einweisenden Arzt eine genaue ärztliche Begründung verlangen.
§ 5 Die Beitragsleistung erfolgt aufgrund der vom auswärtigen Spital an das
Gesundheitsamt
1) gestellten Rechnung.
§ 6 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
2) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar
1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
2) In Kraft getreten am 1. Dezember 1967 (Amtsblatt 1967, S. 1393).
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