Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (811.51)
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Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen

1 811.51 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) vom 10.09.2008 (Stand 01.07.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 31 Absatz 3 und 41 Absatz 1 der Kantonsverfas sung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Wirkungsziel und Begriffe *
1 Die Bevölkerung wird vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens geschützt.
2 Als Rauchen gilt der Konsum von Tabakprodukten und pflanzlichen Rauch produkten mittels eines Verbrennungsprozesses. *
3 Dem Rauchen gleichgestellt ist der Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG) 2 ) . *

Art. 2

Geltungsbereich
1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen ist das Rauchen verboten, insbeson dere in a Arztpraxen, Heimen und Spitälern, b Verkaufsgeschäften, Einkaufszentren und Dienstleistungsbetrieben, c Kinos, Konzertsälen, Museen und Theatern, d Versammlungslokalen, e Bildungsstätten und Schulen, f Sportanlagen und Stadien, g Verwaltungsgebäuden.
2 Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung) bleibt das Rauchen gestattet.
1) BSG 101.1
2) BSG 930.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-26
811.51 2
3 Für das Rauchen in Gastgewerbebetrieben gilt die Gastgewerbegesetzge bung. *
4 Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.

Art. 3

Umsetzung
1 Die für öffentlich zugängliche Innenräume verantwortlichen Personen sowie die von ihnen instruierten Angestellten und weiteren Hilfspersonen setzen das Rauchverbot um, indem sie a die Innenräume rauchfrei einrichten, b über das Rauchverbot informieren, beispielsweise mit Verbotstafeln, c Benutzerinnen und Benutzer anhalten, das Rauchen zu unterlassen, d

Art. 4

Vollzug
1 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung des Rauchverbots.

Art. 5

Strafbestimmungen
1 Mit Busse von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Raucherin oder Raucher das Rauchverbot missachtet. *
2 Mit Busse von 200 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer seinen Pflichten gemäss Artikel 3 nicht nachkommt.
3 Der Gemeinde und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion sind alle gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteile mitzuteilen. *

Art. 6

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 7

Verfahren und Rechtsschutz
1 Verfügungen der Gemeinden unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 Im Übrigen gilt für das Verfahren und den Rechtsschutz das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *
1) BSG 155.21
3 811.51

Art. 8

Änderungen eines Erlasses
1 Das Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG 2 ) ) wird wie folgt ge ändert:

Art. 9

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Er setzt dieses Gesetz sowie die mit diesem Gesetz zusammenhängenden Änderungen des GGG auf den Zeitpunkt ausser Kraft, auf den entsprechende Bundesvorschriften in Kraft gesetzt werden. Bern, 10. September 2008 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr.191 vom 11. Februar 2009: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2009
2) BSG 935.11
811.51 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.09.2008 01.07.2009 Erlass Erstfassung 09-26
07.03.2021 01.07.2021

Art. 1

Titel geändert 21-044
07.03.2021 01.07.2021

Art. 1 Abs. 2

eingefügt 21-044
07.03.2021 01.07.2021

Art. 1 Abs. 3

eingefügt 21-044
07.03.2021 01.07.2021

Art. 2 Abs. 3

geändert 21-044
07.03.2021 01.07.2021

Art. 5 Abs. 1

geändert 21-044
07.03.2021 01.07.2021

Art. 5 Abs. 3

geändert 21-044
07.03.2021 01.07.2021

Art. 7 Abs. 1

geändert 21-044
07.03.2021 01.07.2021

Art. 7 Abs. 2

geändert 21-044
5 811.51 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.09.2008 01.07.2009 Erstfassung 09-26

Art. 1

07.03.2021 01.07.2021 Titel geändert 21-044

Art. 1 Abs. 2

07.03.2021 01.07.2021 eingefügt 21-044

Art. 1 Abs. 3

07.03.2021 01.07.2021 eingefügt 21-044

Art. 2 Abs. 3

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 5 Abs. 1

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 5 Abs. 3

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 7 Abs. 1

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 7 Abs. 2

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044
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