Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.142.113.589)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Gambia über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration

Abgeschlossen am 12. Januar 2021 Vorläufig angewendet ab 12. Januar 2021 (Stand am 12. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Gambia,
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die reguläre und ordnungsgemässe Migration zur wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung der betroffenen Länder beiträgt;
im festen Willen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Dialog und die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu vertiefen und auszuweiten, Chancen in diesem Bereich zu erkennen und konstruktive Lösungen für die Herausforderungen durch die irreguläre Migration zu finden;
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten;
in der Erkenntnis, dass die Kontrolle und Steuerung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen;
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr der Personen in Würde in das Herkunftsland zu fördern;
im Willen, im Interesse der Migrantinnen und Migranten und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Vertragsparteien und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden;
haben Folgendes vereinbart:

I. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Steuerung der irregulären Migration festlegen.
Art. 2 Begriffe
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden:
‒ Ersuchende Vertragspartei: Die Vertragspartei (Schweiz oder Gambia), die ein Rückübernahmeersuchen nach Artikel 6 dieses Abkommens übermittelt ;
‒ Ersuchte Vertragspartei: Die Vertragspartei (Schweiz oder Gambia), an die ein Rückübernahmeersuchen nach Artikel 6 dieses Abkommens gerichtet wird;
‒ Rückübernahme: ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei), die die Voraussetzungen für die Einreise in die ersuchende Vertragspartei oder den rechtmäßigen Aufenthalt in dieser nicht oder nicht mehr erfüllen, durch die ersuchende Vertragspartei und die Zulassung von Personen (Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei) durch die ersuchte Vertragspartei gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens;
‒ Irreguläre r Zustand: jede Person, die nach den im innerstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Gambias oder für den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllt;
‒ Rückübernahme von Personen: bedeutet die Rückkehr von Personen, die das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verlassen müssen, in das Hoheitsgebiet der ersuchten;
‒ Herkunftsland: ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit die rückübernahmefähige Person besitzt.

II. Kapitel: Einreise und Aufenthalt

Art. 3 Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt
1.  Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten möchten, haben sich an die innerstaatlichen Gesetze der anderen Vertragspartei zu halten.
2.  Die Gesuche um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Art. 4 Regelung betreffend Einreise und Aufenthalt
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.

III. Kapitel: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien mit unbefugtem Aufenthalt

Art. 5 Rückübernahme von Staatsangehörigen
Die ersuchte Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf schriftliches Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei jede Person, die die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise gemäss Artikel 7 und Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
Art. 6 Rückübernahmegesuch
1.  Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:
‒ Daten zur Identität der betreffenden Person (Namen, Vornamen, gegebenenfalls zweiter Vorname, Geburtsdatum und -ort);
‒ die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Dokumente, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten.
2.  Das Rückübernahmegesuch wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei auf einem sicheren Übermittlungsweg einschliesslich elektronischer Mittel übermittelt.
3.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens erforderlich sein, wird diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort der ersuchten Vertragspartei durchgeführt.
4.  Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.
5.  Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
Art. 7 Nachweis der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen
1.  Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.
2.  Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, eine Befragung der betreffenden Person gemäss Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens vor.
3.  Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet ein Vertreter der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.
4.  Wurde nachgewiesen, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) aus.
5.  Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen oder stellt, falls erforderlich, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Art. 8 Rechte der rückzuübernehmenden Personen
Die ersuchende Vertragspartei verpflichtet sich, alle Massnahmen zu ergreifen, um die Ehre, die Würde, den körperlichen und medizinischen Zustand und die moralische Integrität der rückzuübernehmenden Person zu schützen und günstige Bedingungen für ihre sozioökonomische Wiedereingliederung zu schaffen. Die Rückkehrhilfe wird im Rahmen der geltenden nationalen Gesetzgebung geleistet. Eine Entscheidung über die Rückkehr und Rückübernahme eines Staatsangehörigen der Vertragsparteien berührt in keiner Weise die gesetzlichen Eigentumsrechte dieser Person im ersuchenden Staat.
Art. 9 Vorgehen bei besonderen Fällen
1.  Unbeschadet von Artikel 8 sprechen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über das Vorgehen bei besonderen Fällen zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt ab.
2.  Davon sind insbesondere betroffen:
‒ unbegleitete Minderjährige;
‒ Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien regelmässig einer medizinischen Behandlung unterziehen müssen;
‒ schwangere Frauen;
‒ kinderreiche Familien;
‒ ältere (unbegleitete) Personen, die nicht unter Vormundschaft stehen.
Art. 10 Transportkosten
Die Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach diesem Abkommen für den Transport der betroffenen Personen bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
Art. 11 Durchführung von Rückübernahmen
1.  Die Rückkehr von rückzuübernehmenden Personen erfolgt per Linien- oder Charterflug. Es werden höchstens fünf (5) Personen pro Monat per Charterflug rückgeführt.
2.  In allen anderen Fällen, die nicht im ersten Absatz erwähnt sind, wird über die Rückkehr im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien entschieden.
3.  Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt auf eigene Kosten jede in Artikel 5 genannte Person ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten in ihr Hoheitsgebiet, wenn sich bei späteren Kontrollen herausstellt, dass diese Person die Voraussetzungen des Artikels 5 zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllt.

IV. Kapitel: Zusammenarbeit im Bereich der Migrationssteuerung

Art. 12 Technische Zusammenarbeit und Unterstützung der Migrationssteuerung
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und verfügbaren Ressourcen bemüht:
a) die freiwillige Rückkehr der betroffenen Personen in ihr Herkunftsland zu fördern und zu unterstützen;
b) zum Zweck der dauerhaften Reintegration der Personen, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, zusammenzuarbeiten;
c) Informationen über alle wichtigen Aspekte der Migration, die für dieses Abkommen massgebend sind, auszutauschen;
d) Programme und Projekte zu bestimmen, die die Migration für Entwicklungszwecke fördern und unterstützen und den Menschenschmuggel und -handel sowie die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bekämpfen;
e) durch rechtliche und technische Unterstützung auf leistungsfähigere nationale Migrationssteuerungssysteme hinzuwirken.
Art. 13 Zusammenarbeit bei der Durchführung und Anwendung
Die Vertragsparteien setzen einen Expertenausschuss ein, um sich regelmässig über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu beraten und Möglichkeiten der Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 zu besprechen.

V. Kapitel: Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 14 Datenschutz
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung von Personendaten unterliegt im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
c) Personendaten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten Personendaten nur Folgendes betreffen: ‒ Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Zivilstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger);
‒ Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identitäts- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
‒ Zwischenstopps und Reiseroute;
‒ sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, einschliesslich Informationen zum Gesundheitszustand, sofern dies im Interesse der betroffenen Person oder der öffentlichen Gesundheit ist.
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht. Sie dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, weil insbesondere die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Personendaten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen oder Personen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung oder Bekanntgabe. Die Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten ist durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen zu kontrollieren. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts für Daten gleicher Art gilt.
j) Der betroffenen Person ist nach dem innerstaatlichen Recht der durch sie ersuchten Vertragspartei über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen.
Art. 15 Unberührtheitsklausel
Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben und insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten internationalen Instrumenten:
‒ der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948;
‒ dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951¹ und dem zugehörigen Protokoll von 1967²;
‒ dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966³;
‒ dem Übereinkommen vom Dezember 1984⁴ gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
‒ dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt von 1944⁵;
‒ multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rück­übernahme ausländischer Staatsangehöriger.
¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.301
³ SR 0.103.2
⁴ SR 0.105
⁵ SR 0.748.0

VI. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16 Zuständige Behörden
1.  Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und offiziellen Grenzübergangsstellen mit.
2.  Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen in Bezug auf die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und offiziellen Grenzübergangsstellen gemäss Absatz 1 dieses Artikels.
3.  Jegliche Kommunikation zwischen den Vertragsparteien hat in Englisch zu erfolgen.
Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Die Vertragsparteien lösen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
Art. 18 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1.  Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten die für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erforderlich sind. Es wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung provisorisch angewendet.
2.  Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen.
3.  Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder ganz suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.
4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs (6) Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 19 Änderung
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.
Art. 20 Anhänge und Anwendungsmodalitäten
1.  Anhang I ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
2.  Gegebenenfalls werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkommens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Bern am 12. Januar 2021 in zwei Originalfassungen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Karin Keller-Sutter

Für die
Regierung der Republik Gambia:

Mamadou Tangara

Anhang I

Anforderungen für den Nachweis der Staatsangehörigkeit

Dieser Anhang präzisiert die Elemente, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten und aufgrund derer die Staatsangehörigkeit als glaubhaft erachtet wird.
1.  Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet:
‒ gültiger amtlich ausgestellter Reisepass;
‒ gültige nationale Identitätskarte.
2.  Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage eines der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet:
‒ abgelaufener Pass oder abgelaufene nationale Identitätskarte;
‒ von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, das die Identität der betreffenden Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Bescheinigung über den Verlust eines Ausweispapiers, Dienstbüchlein oder jedes andere von den Streitkräften ausgestellte Dokument usw.);
‒ Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument;
‒ Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz (für die schweizerische Vertragspartei);
‒ jedes andere von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Dokument;
‒ Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente;
‒ von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betreffenden Person;
‒ den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei zu Protokoll gegebene Zeugenaussagen;
‒ die von der Person gesprochene Sprache, beispielsweise Sprachgutachten durch Fachpersonen;
‒ eidesstattliche Erklärung der betreffenden Person;
‒ Ergebnisse eines Fingerabdruckvergleichs oder anderer biometrischer Daten;
‒ jedes andere von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei anerkannte Mittel.
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