Beschluss des Regierungsrates betreffend die Inkraftsetzung und Promulgation des Schulgesetzes vom 27. April 1981
a) auf 19. April 1982 (Beginn des Schuljahres 1982/84): I. Grundsätzliche Bestimmungen (Art. 1–15); II. Schulpflicht und Recht auf Schulbildung (Art. 16–19); III. Die Schulen (Art. 20–54); IV. Die Lehrer (Art. 55–68); V. Erziehungs- und Schulbehörden (Art. 69–77); VII. Beschwerde- und Rekurswesen (Art. 93); VIII. Schulkoordination (Art. 94); IX. Ausführungs- und Schlussbestimmungen: Art. 95–97 und
Art. 99; b) alle übrigen Bestimmungen auf 1. Januar 1983:
VI. Die Schullasten (Art. 78–92); IX. Ausführungs- und Schlussbestimmungen: Art. 98. a) auf Beginn des Schuljahres 1982/83:
Art. 23 lit. a Ziff. 6 des Gemeindegesetzes;
das Schulgesetz vom 5. Oktober 1925, jedoch unter Vorbe- halt von Ziff. 4 hiernach und der die Schullasten betreffen- den Bestimmungen von lit. b hiernach;
b) am 31. Dezember 1982: sämtliche, die Schullasten betreffenden Bestimmungen des Schulgesetzes vom 5. Oktober 1925, soweit durch die auf Be- ginn des Schuljahres 1982/83 in Kraft gesetzten Bestimmungen des neuen Schulgesetzes vom 27. April 1981 nichts anderes be- stimmt wird.
4. Übergangsregelung: a) Die Schulstruktur des Schulgesetzes vom 27. April 1981 basiert ab Beginn des Schuljahres 1982/83 im ganzen Kanton auf dem einheitlichen Übertritt aus der 6. Klasse der Primarschule in die Orientierungsschule. Die Ausbildung der früher übergetretenen Schülerjahrgänge erfolgt nach den bisherigen Lehrplänen, so- weit der Erziehungsrat nichts anderes beschliesst. b) Für Inhaber des Lehrerpatents des Kantons Schaffhausen, wel- che dieses in den Jahren 1980 oder 1981 erworben haben, bleibt das Erfordernis von Art. 71 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 5. Oktober 1925 bestehen, wonach die provisorische Anstellung eines solchen Lehrers oder einer solchen Lehrerin nur möglich ist, wenn der Anstellung eine mindestens einjährige, der prakti- schen Ausbildung förderliche Tätigkeit ausserhalb der Schule vorausgegangen ist. Absolventen des Oberseminars, welche das Lehrerpatent im Jahre 1982 erwerben, haben im Sinne von § 29 des Schuldekre- tes vom 27. April 1981 ein ausserschulisches Praktikum von mindestens 12 Wochen zu bestehen, bevor sie provisorisch an- gestellt werden können. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Schuljahres 1982/83.
Feedback