Beschluss des Regierungsrates betreffend die Inkraftsetzung und Promulgation des Sch... (410.101)
Beschluss des Regierungsrates betreffend die Inkraftsetzung und Promulgation des Sch... (410.101)
Beschluss des Regierungsrates betreffend die Inkraftsetzung und Promulgation des Schulgesetzes vom 27. April 1981
a) auf 19. April 1982 (Beginn des Schuljahres 1982/84): I. Grundsätzliche Bestimmungen (Art. 1–15); II. Schulpflicht und Recht auf Schulbildung (Art. 16–19); III. Die Schulen (Art. 20–54); IV. Die Lehrer (Art. 55–68); V. Erziehungs- und Schulbehörden (Art. 69–77); VII. Beschwerde- und Rekurswesen (Art. 93); VIII. Schulkoordination (Art. 94); IX. Ausführungs- und Schlussbestimmungen: Art. 95–97 und
Art. 99; b) alle übrigen Bestimmungen auf 1. Januar 1983:
VI. Die Schullasten (Art. 78–92); IX. Ausführungs- und Schlussbestimmungen: Art. 98. a) auf Beginn des Schuljahres 1982/83:
Art. 23 lit. a Ziff. 6 des Gemeindegesetzes;
das Schulgesetz vom 5. Oktober 1925, jedoch unter Vorbe- halt von Ziff. 4 hiernach und der die Schullasten betreffen- den Bestimmungen von lit. b hiernach;
b) am 31. Dezember 1982: sämtliche, die Schullasten betreffenden Bestimmungen des Schulgesetzes vom 5. Oktober 1925, soweit durch die auf Be- ginn des Schuljahres 1982/83 in Kraft gesetzten Bestimmungen des neuen Schulgesetzes vom 27. April 1981 nichts anderes be- stimmt wird.
4. Übergangsregelung: a) Die Schulstruktur des Schulgesetzes vom 27. April 1981 basiert ab Beginn des Schuljahres 1982/83 im ganzen Kanton auf dem einheitlichen Übertritt aus der 6. Klasse der Primarschule in die Orientierungsschule. Die Ausbildung der früher übergetretenen Schülerjahrgänge erfolgt nach den bisherigen Lehrplänen, so- weit der Erziehungsrat nichts anderes beschliesst. b) Für Inhaber des Lehrerpatents des Kantons Schaffhausen, wel- che dieses in den Jahren 1980 oder 1981 erworben haben, bleibt das Erfordernis von Art. 71 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 5. Oktober 1925 bestehen, wonach die provisorische Anstellung eines solchen Lehrers oder einer solchen Lehrerin nur möglich ist, wenn der Anstellung eine mindestens einjährige, der prakti- schen Ausbildung förderliche Tätigkeit ausserhalb der Schule vorausgegangen ist. Absolventen des Oberseminars, welche das Lehrerpatent im Jahre 1982 erwerben, haben im Sinne von § 29 des Schuldekre- tes vom 27. April 1981 ein ausserschulisches Praktikum von mindestens 12 Wochen zu bestehen, bevor sie provisorisch an- gestellt werden können. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Schuljahres 1982/83.