Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von F... (772.600)
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Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme

Abgabe von Fernwärme: Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme
1 ) Vom 28. November 2011 (Stand 1. Februar 2020) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
2 ) , beschliesst: I. Gegenstand

§ 1

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Versorgung mit Fernwärme durch die Industriellen Werke Basel (IWB). II. Allgemeine Bestimmungen

§ 2 1. Benützerin und Benützer

1 Benützerin oder Benützer im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen ist jede oder jeder, die oder der von den IWB mit eigener Abrechnung Fernwärme bezieht.

§ 3 2. Nahbereich der Fernwärmeversorgung

1 Eine Liegenschaft befindet sich im Nahbereich der Fernwärmeversorgung, wenn sie an eine Strasse grenzt, in der eine Versorgungsleitung der Fernwärme verlegt ist, oder wenn sie sich innerhalb des für die Fernwärmeversorgung ausgeschiedenen Gebietes (sog. «rotes Gebiet») liegt und die Nachbarliegenschaft bereits an das Fernwärmenetz angeschlossen ist.

§ 4 3. Schutz der Anlagen

1 Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf seinem Grundstück liegenden Teile der Anschlussleitung sowie die Messeinrichtungen vor Beschädigungen geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen keine Bauten erstellt und kei - ne Bäume gepflanzt werden.

§ 5 4. Verhalten bei Störungen

1 Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen sind den IWB von
1 Die IWB ordnen die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet der Pflichtige dieser Anordnung nicht Folge, so lassen die IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handeln sie ohne Verzug. Die
1) Gebührentarif (Anhang) vom Regierungsrat genehmigt am 31. 1. 2012.
2) SG 772.300 .
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2 Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch Beauftragte der IWB ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden.

§ 7 6. Inanspruchnahme von Privatareal

1 Muss für Anlagen der Fernwärmeversorgung (Leitungen, Armaturenschächte und dergleichen) Pri - vatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Enteignung erworben werden, falls ein freihändiger Erwerb nicht möglich ist. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück dienen, sind sie entschädigungslos zu dulden.
2 Vorbehalten bleibt § 21 Abs. 1.

§ 8 7. Allgemeines Zutrittsrecht

1 Den zuständigen Organen der IWB ist der Zutritt zu den Anschlussleitungen, den Hausinstallationen und den Messeinrichtungen zu angemessener Zeit, in Sonderfällen wie z.B. Störungen jederzeit, zu er - möglichen.

§ 9 8. Auskünfte

1 Die von den IWB bezeichneten Stellen erteilen auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über die Einrich - tung von Anlagen, über Anwendungsmöglichkeiten der Fernwärme, über die Wirtschaftlichkeit, über Sicherheitsvorschriften sowie über Tariffragen.

§ 10 9. Reklamationen

1 Reklamationen sind schriftlich an die Geschäftsleitung der IWB zu richten. III. Versorgungsnetz

§ 11 1. Umschreibung

1 Das Versorgungsnetz besteht aus Versorgungsleitungen und den dazugehörenden, auf Allmend lie - genden Umformeranlagen, die dem Betrieb der Warmwassernetze dienen.
2 Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Fernwärmeleitungen, die nach ihrer Dimension und Anlage für die Speisung von Anschlussleitungen bestimmt sind.
3 Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.
4 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und An - schlussleitung durch die IWB bestimmt.

§ 12 2. Arbeiten am Versorgungsnetz

1 Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch die IWB oder ihre Beauftragten ausge - führt.

§ 13 3. Änderung des Versorgungsnetzes

1 - schiedenen Gebietes (sog. «rotes Gebiet») nur unter der Voraussetzung, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, genügend Fernwärme vorhanden ist und es sich unter Berücksichtigung des Umweltschutzes wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn ein Interessent für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich durch Gebühren nicht gedeckt werden können.
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§ 14 4. Beachtung von Sperrfristen

1 Neuanschlüsse oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich soweit hinauszu - schieben, bis allfällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4. August 2009 abgelaufen sind.

§ 15 5. Kosten

1 Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
2 Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse einer einzelnen Benützerin oder eines einzel - nen Benützers, so hat die- oder derselbe für die Kosten aufzukommen, soweit diese nicht durch Ge - bühren gedeckt sind, ohne dass diese Anlageteile in sein Eigentum übergehen.
3 Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten nach Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 16 6. Unterhalt

1 Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch die IWB auf eigene Kosten unterhalten. IV. Anschlussleitungen

§ 17 1. Umschreibung

1 Als Anschlussleitung wird das für die Speisung von einzelnen Liegenschaften bestimmte Leitungs - stück von der Versorgungsleitung bis und mit der Übergabestelle bezeichnet. Diese besteht aus den heisswasserseitigen Absperrventilen (Stationsventilen).

§ 18 2. Arbeiten an Anschlussleitungen

1 Arbeiten an den Anschlussleitungen dürfen nur von den IWB oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Erstellung von Anschlussleitungen.
2 Erstellung und Änderung der Anschlussleitungen sind den IWB schriftlich unter Benützung der von den IWB zu beziehenden Formulare in Auftrag zu geben.
3 Von den IWB angeordnete Massnahmen hat die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft unverzüglich ausführen zu lassen.
4 Nichtbenutzte Anschlussleitungen werden von den IWB abgetrennt und verschlossen, sofern nicht eine Wiederverwendung in den nächsten zwölf Monaten schriftlich zugesichert wird.
5 Fallen bei einer Wiederinbetriebnahme Kosten für die Behebung von Stillstandsschäden an, so gehen diese zu Lasten der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft.

§ 19 3. Neuanschlüsse

1 Die IWB bestimmen im Einvernehmen mit der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft oder deren Be -
2 Die IWB erstellen für ein und dieselbe Parzelle in der Regel nur eine Anschlussleitung.
3 Die IWB können mehrere Liegenschaften an eine gemeinsame Anschlussleitung anschliessen und sind berechtigt, von einer in einem privaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremdparzellen anzuschliessen.

§ 20 4. Abbruch von Gebäuden

1 Der Abbruch eines Gebäudes ist den IWB vom bisherigen Eigentümer so zeitig schriftlich zu mel - den, dass eigene und gegebenenfalls benachbarte Anschlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können.
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2 Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten der IWB begonnen werden.

§ 21 5. Beanspruchung von Grund und Boden, Zutrittsrecht

1 Anschlussbegehrende Interessenten, deren Parzelle nicht an eine öffentliche Strasse grenzt, haben al - lenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben.
2 Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat den IWB den für das Leitungstrasse und die Anschluss - stelle benötigten Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat gemeinsame Anschlussleitungen sowie die Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt derselben zu dulden.

§ 22 6. Kosten

1 Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat die Kosten für die innerhalb der Parzelle liegenden Teile der Anschlussleitung und der Stationsventile anlässlich der Erstellung zu tragen, ohne dass diese Teile in sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge ab Parzellen - grenze und des Rohrdurchmessers pauschal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche Kosten für Erstellung, Erweiterung, Unterhalt, Abbruch und Erneuerung abgegolten.
2 Für die Berechnung der Kostenanteile gelten die Ansätze des Anhanges.
3 Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten der betreffenden Grund- bzw. Hauseigentü - merschaft in der Regel im Verhältnis der Leitungslänge und der Anschlussleistungen überbunden.
4 Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten fällig; die IWB stellen der Grund- bzw. Hauseigentü - merschaft Rechnung.
5 Die Kosten für die Verstärkung oder die Verlegung von Anschlussleitungen hat der Verursacher so - wohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.
6 Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung hat die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft die von den IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen zu seinen Lasten auszuführen.
7 Nach 83 Jahren gelten die Anschlussleitungen bezüglich der Kostenverteilung als erneuerungsbedürf - tig. Soll eine Anschlussleitung vor diesem Zeitpunkt, jedoch nach mindestens 33 Betriebsjahren, ver - stärkt oder verlegt werden, so beteiligen sich die IWB an den Kosten. Die Beteiligung beträgt 2% pro Jahr ab dem 33. Betriebsjahr der bisherigen Leitung.

§ 23 7. Reparaturen

1 Reparaturen gehen unter Vorbehalt des Schuldprinzips zu Lasten der Jahresrechnung der IWB. V. Hausinstallationen

§ 24 1. Umschreibung

1 - len bis und mit dem Heisswasser- Warmwasser-Umformer, mit Ausnahme der Messeinrichtungen.
2 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen den Hausinstallationen und den der hausinternen Wärmeverteilung dienenden Anlagen von den IWB bestimmt.

§ 25 2. Arbeiten an Hausinstallationen

1 gemäss den Werkvorschriften der IWB auszuführen.
2 Ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erweitert oder geändert werden.
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3 Bedarf die Ausführung einer Installation der Genehmigung seitens einer dritten Behörde, so ist die Einholung der Bewillligung vor Ausführung Sache der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft oder des von ihr mit der Ausführung Beauftragten.
4 Die Hauseigentümerschaft hat ihre Hausinstallationen dauernd in technisch einwandfreiem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine Wasserverluste entstehen.

§ 26 3. Kosten

1 Die Kosten für Arbeiten an Hausinstallationen gehen zu Lasten des Eigentümers der versorgten Lie - genschaft bzw. der Benützerin oder des Benützers.

§ 27 4. Kontrolle

1 Alle Hausinstallationen, welche durch Fernwärmewasser durchflossen werden, unterstehen nach ihrer Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Kontrolle durch die IWB.
2 Den zuständigen Organen der IWB ist zur Kontrolle der Hausinstallationen der Zutritt zu allen mit Fernwärmeeinrichtungen versehenen Räumen während der ordentlichen Arbeitszeit, in Sonderfällen wie z.B. Störungen jederzeit zu ermöglichen.
3 Der Zugang zum Hauptabsperrorgan ist stets freizuhalten.

§ 28 5. Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses

1 Die IWB verweigern die Inbetriebnahme der Hausinstallationen oder einzelner Anlageteile, wenn sie den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen.
2 Insbesondere verweigern oder sperren die IWB den Netzanschluss der mit Fernwärme betriebenen Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, solange die in der Verordnung zum Energiegesetz vorge - schriebenen Bewilligungen nicht erteilt sind. VI. Messeinrichtungen

§ 29 1. Umschreibung

1 Die Messeinrichtungen dienen der Feststellung des Wärmebezuges, der durch Messung der Wasser - menge und der Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf ermittelt wird.

§ 30 2. Art der Messeinrichtung

1 Die IWB bestimmen die Art der Messeinrichtung und allfälliger Zusatzeinrichtungen.

§ 31 3. Arbeiten an Messeinrichtungen

1 Arbeiten an den für die Wärmemessung notwendigen Messeinrichtungen werden von den IWB oder deren Beauftragten vorgenommen.

§ 32 4. Standort und Raumbeanspruchung

1 Der Standort der Messeinrichtungen wird von den IWB im Einvernehmen mit der Grund- bzw. Haus - eigentümerschaft bestimmt.
2 Den für den Einbau der Messeinrichtungen erforderlichen Platz hat die Grund- bzw. Hauseigentü - merschaft den IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 33 5. Kosten

1 Die Montagekosten der Messeinrichtungen gehen zu Lasten der IWB. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der periodischen Kontrolle der Zähler gehen ebenfalls zu Lasten der IWB.
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2 Die Kosten für Messeinrichtungen temporärer und provisorischer Anlagen hat die Benützerin oder der Benützer zu bezahlen.

§ 34 6. Private Messeinrichtungen

1 Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung der Fernwärme an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müssen von der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft auf eigene Kosten angeschafft und unterhalten werden. Ebenfalls gehen zu seinen Lasten die durch die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen techni - schen Vorschriften, insbesondere durch die amtliche Eichung, entstehenden Kosten.
2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum der IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 IWB- Gesetzes.

§ 35 7. Unterhalt

1 Der Unterhalt der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, erfolgt ausschliesslich durch die IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
2 Die Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, werden durch die IWB oder deren Beauftragte nach den eidgenössischen Vorschriften und in den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revidiert, geeicht und plombiert.

§ 36 8. Zugänglichkeit

1 Der Zugang zu den Messeinrichtungen ist stets freizuhalten.

§ 37 9. Schutz der Messeinrichtungen

1 Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft der mit Fernwärme versorgten Liegenschaft hat dafür zu sor - gen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden.
2 An Messeinrichtungen dürfen ausser durch die IWB oder ihre Beauftragte keine Eingriffe vorgenom - men werden.
3 Wer unberechtigterweise Plomben an Messeinrichtungen entfernt oder Manipulationen vornimmt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nachei - chungen. VII. Zähler

§ 38 1. Allgemeines

1 Der Fernwärmebezug wird durch Zähler ermittelt.

§ 39 2. Messgenauigkeit

1 Die Anzeige der Zähler gilt als richtig, wenn der Messfehler die gesetzlichen Toleranzen nicht über - schreitet.

§ 40 3. Nachprüfung auf Verlangen der Benützerin oder des Benützers

1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch die Benützerin oder den Benützer bezweifelt, so kann er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

§ 41 4. Ablesung

1 Die IWB bestimmen wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Zähler abgelesen werden.
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§ 42 5. Zutritt

1 Die Benützerin oder der Benützer hat dem mit der Ablesung betrauten Mitarbeiter der IWB während der ordentlichen Arbeitszeit den Zutritt zu den Messeinrichtungen zu ermöglichen.

§ 43 6. Fehlmessungen

1 Bei festgestelltem Stillstand oder bei Fehleranzeige eines Zählers über die gesetzlich zulässige Tole - ranz hinaus wird der Fernwärmebezug soweit möglich aufgrund einer technischen Prüfung ermittelt.
2 Kann die Fehlanzeige eines Zählers nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist, zu be - richtigen.
3 Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine technische Prüfung nicht bestimmen, wird der Bezug auf der Basis der vor der letzten Feststellung des Fehlers abgelesenen Zähleranzeige unter angemesse - ner Berücksichtigung der Angaben der Benützerin oder des Benützers von den IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Störung nicht feststellen, so können die Angaben der Benütze - rin oder des Benützers nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden. VIII. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse

§ 44 1. Allgemeines

1 Die IWB liefern Fernwärme nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Die IWB setzen die technischen Eigenschaften, insbesondere die Temperaturen und Drücke des Wär - meträgers, fest.
3 Die Wärmelieferung erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der in den Werkvorschriften der IWB festgelegten Toleranzen in Bezug auf Wassermengen, Temperaturen und Drücke.
4 Die Hauseigentümerschaft bzw. die Benützerin oder der Benützer ist verpflichtet, die Hausinstallatio - nen so zu konzipieren und zu betreiben, dass der Wärmeträger (Heisswasser) in einem geschlossenen System zirkuliert. Die Entnahme von Heisswasser ist untersagt.
5 Die Benützerin oder der Benützer ist verpflichtet, zu Heizzwecken im Rahmen der festgelegten An - schlussleistung ausschliesslich Fernwärme zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Nutzung von in Gebäuden selbst oder in ihrer nächsten Umgebung anfallender Abwärme. Weitere Ausnahmen bedür - fen einer speziellen vertraglichen Regelung.
6 Gesuche um Reduktion oder Erhöhung der Anschlussleistung sind den IWB schriftlich einzureichen. Auf eine Erhöhung der Leistung besteht kein Anspruch. Die den IWB durch Anpassung der Messung und Mengenbegrenzung entstehenden Kosten werden der Benützerin oder dem Benützer in Rechnung gestellt.
7 Macht der weitere Ausbau des Versorgungsnetzes Änderungen der Vor- und Rücklauftemperaturen oder der Drücke des Heisswassers erforderlich, so sind diese von der Benützerin oder dem Benützer zu dulden. Die IWB können angemessene Beiträge an die allenfalls notwendige Anpassung der Hausin - stallationen entrichten.

§ 45 2. Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung

1 Das Benützungsverhältnis beginnt mit der Erteilung der Anschlussbewilligung oder spätestens dem - lich abgemachten Zeitpunkt. Es endet an dem in der schriftlichen Abmeldung angegebenen Datum.
2 Die Benützerin oder der Benützer haben den IWB jeden Wechsel spätestens eine Woche im Voraus, unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunktes des Wechsels, mitzuteilen.
3 Geht bei einem Benützerinnen- oder Benützerwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet die fehlbare Benützerin oder der fehlbare Benützer für den Wärmeverbrauch bis zur nächsten Ablesung.
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4 Für den Wärmebezug in leerstehenden Räumen sowie die Entrichtung allfälliger Gebühren leerste - hender Mieträume und unbenützter Anlagen ist die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft den IWB ge - genüber haftbar.
5 Will eine Benützerin oder ein Benützer keine Fernwärme mehr beziehen, so hat er dies mindestens
30 Tage vor dem Abstelltermin den IWB mitzuteilen.

§ 46 3. Einschränkung der Wärmelieferung

1 Die IWB können die Wärmelieferung in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstel - len: Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten; Betriebsstörungen; Mangel an Energie; höhere Gewalt; andere aussergewöhnliche Ereignisse.

§ 47 4. Verweigerung der Wärmelieferung

1 Die IWB können die Wärmelieferung in folgenden Fällen verweigern: wenn die Benützerin oder der Benützer trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die den geltenden Vorschriften nicht entsprechen; wenn die Benützerin oder der Benützer rechts- oder tarifwidrig Wärme bezieht; wenn den IWB oder deren Beauftragten trotz Ermahnung der durch diese Ausführungsbe - stimmungen geregelte Zutritt, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstalla - tionen, verweigert oder verunmöglicht wird; wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
2 Die Einstellung der Wärmelieferung befreit die Benützerin oder den Benützer nicht von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber den IWB.

§ 48 5. Haftungsausschluss

1 Die Benützerin oder der Benützer haben unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen keinen An - spruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen aus Einschränkung oder Verweigerung der Wärmelieferung erwächst. IX. Rechnungsstellung

§ 49 1. Tarife

1 Die Rechnungsstellung für die gelieferte Fernwärme erfolgt nach den in der jeweils gültigen Gebüh - rentarifen festgelegten Ansätzen.

§ 50 2. Ausstellen der Rechnung

1 Die Rechnungsstellung an die Benützerin oder den Benützer erfolgt in regelmässigen, von den IWB festzulegenden Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei Benüt - zerinnen- oder Benützerwechsel.
2 Die von privaten Zählern ermittelten Daten werden in keinem Fall von den IWB abgelesen und in Rechnung gestellt.
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Abgabe von Fernwärme: Ausführungsbestimmungen
3 Die Zahlung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu erfolgen. Wählt die Benützerin oder der Benützer einen anderen Zahlungsweg und werden dadurch bei IWB Kosten verursacht (wie beispielsweise bei Bareinzahlungen am Postschalter), ist IWB berechtigt, diese Kosten der Benützerin oder dem Benützer zusätzlich in Rechnung zu stellen. )

§ 51 3. Rechnungsstellung an Dritte

1 Benützerinnen oder Benützer, die von den IWB bezogene Fernwärme an Dritte abgeben, dürfen nicht mehr dafür verlangen als sie selber bezahlen mussten.

§ 52 4. Einsprache und Rekurs

1 Gegen die Rechnung kann die Benützerin oder der Benützer innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben.
2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.
3 Die IWB entscheiden über Einsprachen und abzuweisende Beanstandungen in Form einer rekursfähi - gen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung.
4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

§ 53 5. Zahlungsverzug

1 Die IWB sind berechtigt, für Mahnungen und die durch einen Zahlungsverzug verursachten Kosten und Umtriebe eine Gebühr zu erheben.
2 Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von Fernwärme gemäss § 47 lit. d zu enthalten.

§ 54 6. Rechnungsstellung für Anschlussgebühren

1 Die §§ 52 und 53 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar. X. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften

§ 55 1. Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

1 In Ausnahmefällen, z. B. für Benützerinnen oder Benützer mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kön - nen die IWB besondere Anschluss- und Wärmelieferungsbedingungen festsetzen und spezielle Verträ - ge abschliessen.

§ 56 2. Ergänzende Vorschriften

1 Die IWB können für bestimmte Fernwärmeanwendungen zusätzliche Vorschriften erlassen. XI. Schlussbestimmungen Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie werden am 1. Januar 2012 wirksam.
4 ) Die Gebührentarife im Anhang sind gemäss § 28 Abs. 5 IWB-Gesetz vom Regierungsrat zu genehmigen.
3) Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
4) Publiziert am 4. 2. 2012.
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Abgabe von Fernwärme: Ausführungsbestimmungen Anhang Anhang (§ 22 Abs. 1 ) Anschlussgebühren (pauschale Kostenanteile für Anschlussleitungen)

1. Von der Benützer in oder dem Benützer zu tragender Teil

Leitungslänge M Rohrdurchme s ser DN 32 CHF Rohrdurchme s ser DN 50 CHF Rohrdurchme s ser DN 80 CHF
1 1 ’ 300 1 ’ 565 1 ’ 830
2 1 ’ 500 1 ’ 780 2 ’ 060
3 1 ’ 700 1 ’ 995 2 ’ 290
4 1 ’ 900 2 ’ 210 2 ’ 520
5 2 ’ 100 2 ’ 425 2 ’ 750
6 2 ’ 300 2 ’ 640 2 ’ 980
7 2 ’ 500 2 ’ 855 3 ’ 210
8 2 ’ 700 3 ’ 070 3 ’ 440
9 2 ’ 900 3 ’ 285 3 ’ 670
10 3 ’ 100 3 ’ 500 3 ’ 900 J eder weitere 130 145 155
2 . Interne Anschlussleitunge n Bei internen Anschlussleitungen (von Haus zu Haus) wird die An schlus s gebühr aufgrund der Leitungs- länge und des Rohrdurchmessers berechnet, so wie sie bei einer eigenständigen Anschlussleitung ab Strasse zugrunde gelegt werden müsste.
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