Verbindlicherklärung der Richtlinie über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft
1 Verbindlicherklärung der Richtlinie über den Gewässerschutz in der Landwirt- schaft RRB vom 27. April 1999 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 Absatz 2 der Verordnung zum Schutze der Gewässer vom
17. Februar 1981
1 ) beschliesst:
1. Die Richtlinie für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom
15. Februar 1999 wird als verbindlich erklärt.
2 )
2. Die Kantonale Gewässerschutzfachstelle wird mit der Einführung der
neuen Richtlinie beauftragt. Sie informiert die interessierten Stellen und weist in der landwirtschaftlichen Presse auf die Richtlinie und die Merkblätter hin.
3. Die Richtlinien für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft
3 ), ge- nehmigt mit RRB vom 28. Juli 1981
4 ) und angepasst mit RRB vom
17. Juni 1986, sowie die Weisung für die E rstellung und die Abnahme
von Jauchegruben, genehmigt mit RRB vom 9. Dezember 1986, werden aufgehoben. ________________
1 ) BGS 712.912.
2 ) Die Richtlinien werden nicht abgedruckt. Sie sind zu beziehen bei der kantona- lern Gewässerschutzfachstelle.
3 ) 712.916.1.
4 ) 712.916.11.
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