Verordnung über die Typenprüfung von Schiffen (747.201.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Typenprüfung von Schiffen

vom 23. Januar 1985 (Stand am 1. Januar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 und 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975¹ über die Binnenschifffahrt,
verordnet:
¹ SR 747.201
Art. 1 Grundsatz
¹ An zulassungspflichtigen Schiffen, die der Aufsicht der Kantone unterstellt sind und serienmässig hergestellt werden, wird auf Antrag eine Typenprüfung durchge­führt.
² Durch die Typenprüfung wird an einem Schiff festgestellt, ob es sich für den vor­gesehenen Gebrauch eignet und den Vorschriften über die Schifffahrt auf schweize­ri­schen Gewässern und über die Schifffahrt auf Grenzgewässern entspricht.
³ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion (UVEK) kann für einzelne Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände die Typenprüfung obligatorisch erklären.²
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1128 )
Art. 2 ³ Nichtbestehen der Typenprüfung
Schiffe, welche die Typenprüfung nicht bestehen, dürfen innerhalb der Schweiz nicht immatrikuliert werden, solange die beanstandeten Teile oder Eigenschaften nicht korrigiert worden sind. Das Resultat der Prüfung und die Begründung werden dem Antragsteller (Art. 4) schriftlich mitgeteilt.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1128 )
Art. 3 Zuständigkeit
¹ Die Typenprüfung wird der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter (Vereini­gung) übertragen.
² Das mit der Typenprüfung beauftragte Organ der Vereinigung führt den Namen «Typenprüfstelle».⁴
³ Die Vereinigung legt die Organisation der Typenprüfstelle und das Verfahren in einem Reglement fest. Dieses ist vom Bundesamt für Verkehr zu genehmigen.⁵
⁴ Die Typenprüfstelle trifft alle Entscheide betreffend Bau und Ausrüstung; insbe­sondere legt sie die Auflagen fest. Die Entscheide sind für die kantonalen Zulas­sungsbehörden verbindlich.⁶
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1128 )
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1128 )
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1128 )
Art. 4 ⁷ Antrag
Der Antrag auf Typenprüfung kann vom Hersteller, Vertreter oder Importeur gestellt werden. Der Antragsteller hat dafür das vorgeschriebene Formular zu benützen und alle von der Typenprüfstelle verlangten Unterlagen beizulegen. Auf Ersuchen der Typenprüfstelle muss er zusätzliche Auskünfte erteilen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1128 )
Art. 5 Durchführung
¹ Die Typenprüfstelle bezeichnet den Ort der Prüfung. Die Prüfung kann beim Antragsteller durchgeführt werden, wenn geeignete Einrichtungen für eine einwand­freie Prüfung vorhanden sind.⁸
² Für die Typenprüfung ist das Schiff in der Regel in unbeladenem Zustand vorzu­führen. Es muss sauber und in allen Teilen zugänglich sein.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1128 )
Art. 6 Protokoll
Über jede Typenprüfung wird ein Protokoll erstellt.
Art. 7 Typenschein
¹ Für jedes geprüfte Schiff wird ein Typenschein ausgestellt. Dieser enthält die für die Zulassung notwendigen Angaben oder, wenn das Schiff die Prüfung nicht bestanden hat, die Gründe für das Nichtbestehen.
² Der Typenschein wird dem Anmelder und mit dessen Zustimmung den übrigen betroffenen Personen nach Artikel 4 zugestellt.
³ Die kantonalen Zulassungsbehörden und die Anmelder können Kopien beziehen.
Art. 8 Gültigkeit
Der Typenschein für ein Schiff, das die Prüfung bestanden hat, gilt so lange, als keine Änderungen vorgenommen werden, welche Hauptabmessungen, Gewicht, Schiffsform, Einteilung, Manövriereigenschaften sowie Seetüchtigkeit, insbeson­dere die Stabilität oder Schwimmfähigkeit, beeinflussen.
Art. 9 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 72 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 10 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1128 )
Art. 11 Gebühren
¹ Für die Typenprüfung und weitere Amtshandlungen erhebt die Typenprüfstelle Gebühren. Das UVEK legt die Gebührenordnung fest.¹¹
² Die Gebühr für die Typenprüfung kann im voraus verlangt werden. Die Abgabe des Typenscheines kann verweigert werden, bis die Gebühr bezahlt ist.
³ Wird die Anmeldung innert zehn Tagen vor der Typenprüfung zurückgezogen oder wird das angemeldete Schiff nicht vorgeführt, so werden die für die Vorbereitung der Typenprüfung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1128 )
Art. 12 ¹² Überprüfung
Die Typenprüfstelle kann von sich aus oder auf Antrag einer kantonalen Zulassungs­behörde Schiffe auf Übereinstimmung mit dem Typenschein kontrollieren.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1128 )
Art. 13 Übergangsbestimmungen
Typenscheine, die vor dem 1. April 1985 ausgestellt wurden, bleiben gültig, wenn:
a. die Vorschriften über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern und auf den Grenzgewässern erfüllt sind, und
b. keine Änderungen nach Artikel 8 vorgenommen wurden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.

Anhang

(Art. 10)

Typenschild

Durchmesser des Schildes: 6 cm
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Die Nummer des Typenscheines wird im Schweizerkreuz unaustilgbar angebracht.
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