Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI)
1 559.17 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) vom 08.09.2020 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Beitritt
1 Der Kanton Bern tritt der unter der BAG-Nummer 21-037 veröffentlichten Ver einbarung vom 14. November 2019 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) 2 ) bei.
Art. 2
Geringfügige Änderungen
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustim men, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Or ganisation handelt.
Art. 3
Austritt
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Vereinbarung gemäss Artikel 31 Absatz 1 auszutreten oder einer Auflösung der Vereinbarung gemäss Artikel 32 Absatz 1 zuzustimmen.
Art. 4
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Art. 5
Fakultative Volksabstimmung
1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
1) BSG 101.1
2) BSG 559.17-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-036
559.17 2 Bern, 8. September 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Costa Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 17. Februar 2021 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Grossratsbe schluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Po lizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Grossratsbeschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung auf zunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 506 vom 28. April 2021: Rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. April 2021
3 559.17 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.09.2020 01.04.2021 Erlass Erstfassung 21-036
559.17 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.09.2020 01.04.2021 Erstfassung 21-036
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