Verordnung über das Inkasso von Bussen und Verfahrenskosten und die Auszahlung von E... (320.151)
CH - SH

Verordnung über das Inkasso von Bussen und Verfahrenskosten und die Auszahlung von Entschädigungen im Strafverfahren

1) ,
2) , die Geldforderungen zum Inhalt haben, obliegt der
4)
1) entscheidet das Finanzdepartement nach Anhörung der

§ 9 § 10

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) SHR 320.100.
2) SR 311.0.
3) Amtsblatt 1988, S. 1073.
4) Eingefügt durch RRB vom 19. Februar 2002, in Kraft getreten am 1. März
2002 (Amtsblatt 2002, S. 275).
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