Übereinkunft zwischen der Schweiz und Griechenland über die Regelung der Recht... (0.274.183.721)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Griechenland über die Regelung der Rechtshilfe in Zivil und Handelssachen 3

Abgeschlossen am 30. März 1934 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 1934⁴ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. Dezember 1937 In Kraft getreten am 27. Januar 1938 ¹ BS 12 305; BBl 1934 III 315 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Siehe ferner Art. 5 des Niederlassungs‑ und Rechtsschutzabk. vom 1. Dez. 1927 zwischen der Schweiz und Griechenland ( SR 0.142.113.721 ). ⁴ AS 54 l
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Griechischen Republik
haben, um die Rechtshilfe in Zivil‑ und Handelssachen zwischen der Schweiz und Griechenland zu regeln, beschlossen, zu diesem Zweck eine Übereinkunft zu schliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese Bevollmächtigten haben nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart.⁵
⁵ Zwischen der Schweiz und Griechenland ist heute auch das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.131 ) anwendbar.
Art. 1
In Zivil‑ oder Handelssachen erfolgt die Zustellung von Schriftstücken, die von den Behörden eines der vertragschliessenden Staaten ausgehen und für im Gebiet des andern Staates sich aufhaltende Personen bestimmt sind, auf ein Begehren, das der diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates an eine vom ersuchten Staat zu bezeichnende Behörde richtet. Das Begehren hat die Behörde, von der das Schriftstück ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Adresse des Empfängers sowie die Art des Schriftstückes anzugeben und muss in der Sprache der ersuchten Behörde oder in französischer Sprache abgefasst sein.
Die Behörde, an die das Begehren gerichtet ist, hat dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Urkunde, welche die Zustellung nachweist oder den die Zustellung hindernden Umstand angibt, zu übersenden. Im Falle örtlicher Unzuständigkeit wird sie das Begehren von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleiten und den diplomatischen oder konsularischen Vertreter davon benachrichtigen.
Art. 2
Die Zustellung liegt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ob. Diese Behörde kann sich, ausgenommen in den im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schrift­stückes an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist.
Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird die ersuchte Behörde die Zustellung in den durch ihre innere Gesetzgebung für gleichartige Zustellungen vorgeschriebenen Formen oder in einer besondern Form bewirken, sofern diese ihrer Gesetz­gebung nicht zuwiderläuft.
Im Falle der Zustellung gemäss dem vorstehenden Absatz muss die zuzustellende Urkunde immer von einer beglaubigten Übersetzung in der Sprache der ersuchten Behörde begleitet sein.
Art. 3
Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch eine mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbescheinigung des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der Behörde des ersuchten Staates, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt.
Art. 4
In Zivil‑ oder Handelssachen kann sich die gerichtliche Behörde eines der beiden Vertragsstaaten, nach Massgabe ihrer Gesetzgebung, durch Ersuchsschreiben an die zuständige Behörde des andern Staates wenden, um innerhalb deren Geschäftskreises die Vornahme von Prozesshandlungen oder anderer gerichtlicher Handlungen zu verlangen.
Der diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates übermittelt das Ersuchsschreiben der vom ersuchten Staat zu bezeichnenden Behörde. Er hat eine Übersetzung in die Sprache der ersuchten Behörde beizufügen. Diese Übersetzung muss von einem diplomatischen oder konsularischen Agenten des ersuchenden Staates oder durch einen vereidigten Übersetzer des ersuchenden oder ersuchten Staates beglaubigt sein.
Die Behörde, an die das Ersuchsschreiben gerichtet ist, übersendet dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Urkunden, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, oder gibt ihm die Umstände bekannt, die die Erledigung hinderten. Im Falle örtlicher Unzuständigkeit wird sie das Ersuchsschreiben von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleiten und den diplomatischen oder konsularischen Vertreter sofort davon benachrichtigen.
Art. 5
Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchsschreiben gerichtet ist, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchsschreibens der Behörden des eigenen Landes. Sie braucht diese Zwangsmittel nicht anzuwenden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen streitender Parteien handelt.
Die ersuchte Behörde wird bei Erledigung eines Ersuchsschreibens hinsichtlich des zu beobachtenden Verfahrens die Gesetze ihres Landes anwenden. Sie kann jedoch, um dem Antrag des ersuchenden Staates zu entsprechen, nach besondern Regeln verfahren, sofern dieses Verfahren der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der Erledigung des Ersuchsschreibens zu benachrichtigen, damit die beteiligte Partei ihr beiwohnen kann.
Art. 6
Alte Schwierigkeiten, die sich aus einer vom diplomatischen oder konsularischen Vertreter verlangten Zustellung oder aus einem von diesem Vertreter übermittelten Ersuchsschreiben ergeben könnten, werden auf diplomatischem Wege erledigt.
Art. 7
Die Erledigung einer Zustellung oder eines Ersuchsschreibens kann abgelehnt werden, wenn der Staat, auf dessen Gebiet sie hätte erfolgen sollen, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu verletzen. Aus­­serdem kann die Erledigung eines Ersuchsschreibens abgelehnt werden, wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht oder wenn im ersuchten Staate die Erledigung nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt.
Art. 8
Für die Erledigung von Zustellungen und von Ersuchsschreiben dürfen Kosten oder Gebühren irgendwelcher Art nicht in Anrechnung gebracht werden.
Jedoch ist der ersuchte Staat berechtigt, vom ersuchenden Staat Ersatz zu verlangen:
a. für die den Zeugen und Sachverständigen bezahlten Entschädigungen;
b. für die Kosten, welche für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten entstanden sind;
c. für die Kosten, welche durch die allfällige Anwendung eines besondern Verfahrens für die Erledigung von Zustellungen oder von Ersuchsschreiben entstanden sind.
Art. 9
Jeder der vertragschliessenden Staaten ist berechtigt, durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter Zustellungen an seine, auf dem Gebiet des andern Staates sich aufhaltenden Angehörigen unmittelbar und ohne Anwendung von Zwang vornehmen zu lassen. Sofern sich aus der Anwendung dieses Artikels Schwierigkeiten ergeben, so wird nach den Vorschriften des Artikels 1 verfahren.
Art. 10
Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden.
Die Übereinkunft tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach der Kündigung, die jederzeit erfolgen kann, noch sechs Monate in Geltung.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen, in Athen, in doppelter Ausfertigung, am 30. März eintausendneunhundertvierunddreissig.

C. C. Jenny

D. Maximos

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