Gesetz über die Fachmittelschule
Gesetz über die Fachmittelschule * Vom 26. November 1989 (Stand 1. August 2004) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absätze 1 und 2 sowie in Ausführung von Artikel
104 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 106 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
28. März 1989
1 ) beschliesst:
§ 1 * Grundsatz
1 Der Kanton errichtet und unterhält eine Fachmittelschule.
§ 2 * Ziel
1 Die Fachmittelschule bereitet die Schüler und Schülerinnen auf Berufsaus - bildungen der Tertiärstufe vor, die eine erweiterte schulische Vorbildung und eine fortgeschrittene persönliche Entwicklung verlangen.
2 Sie vertieft die Allgemeinbildung, vermittelt grundlegende berufsfeldspe - zifische Kenntnisse und fördert die Persönlichkeitsentwicklung.
§ 3 Unterstellung
1 Die oberste leitende und entscheidende Behörde ist der Regierungsrat.
§ 4 * Aufsicht
1 Der Regierungsrat wählt eine Fachmittelschulkommission.
§ 5 * Schulorte
1 Klassenzüge der Fachmittelschule können an den kantonalen Schulen in Olten und Solothurn geführt werden.
2 Über die Zuweisung der Klassen zu den Schulorten entscheidet das zu - ständige Departement.
§ 6 Dauer
1 Die Fachmittelschule umfasst drei Jahreskurse. *
2 Zur Anpassung an veränderte Verhältnisse kann der Kantonsrat die Zahl der Jahreskurse erhöhen oder vermindern.
§ 7 * Anschluss
1 Die Fachmittelschule schliesst in der Regel an die obligatorische Schulzeit an.
1) KRV 1989 5. 685. GS 91, 539
1
§ 8 * Schlussprüfung
1 Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
2 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachmittelschulausweis.
3 Wer die ergänzenden Leistungen erbracht hat, erhält ein Fachmaturitäts - zeugnis.
§ 9 Vollzugsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.
§ 10 * Ergänzende Bestimmungen
1 Auf die Fachmittelschule wird im Übrigen die für die kantonalen Schulen geltende Gesetzgebung angewendet.
§ 11 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie - rungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. November 1990.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.12.2003 01.08.2004 Erlasstitel geändert -
17.12.2003 01.08.2004 § 1 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 2 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 4 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 5 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 6 Abs. 1 geändert -
17.12.2003 01.08.2004 § 7 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 8 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 10 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 17.12.2003 01.08.2004 geändert -
§ 1 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 2 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 4 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 5 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 17.12.2003 01.08.2004 geändert -
§ 7 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 8 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 10 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
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