Zusatz-Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Chile (0.946.292.451.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatz-Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Chile

Abgeschlossen am 17. Juni 1955 In Kraft getreten am 1. Juli 1955 (Stand am 1. Juli 1955) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Chile
haben im Bestreben, den gegenseitigen Handelsverkehr nach bester Möglichkeit zu intensivieren, sowie unter Bezugnahme auf den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Chile vom 31. Oktober 1897² vereinbart, ein Zusatz-Handelsabkom­men abzuschliessen.
Sie haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart haben:
² SR 0.946.292.451
Art. 1
Die beiden Regierungen werden sich für die bestmögliche Entwicklung des gegenseitigen Handelverkehrs verwenden und insbesondere den Wirtschaftskreisen ihres Landes empfehlen, die direkten Verkäufe und Käufe zwischen der Schweiz und Chile zu intensivieren.
Art. 2
1.  Die schweizerische Regierung wird auf dem Gebiete der Einfuhrliberalisierung Chile die gleichen Vorteile gewähren, welche sie den Mitgliedländern der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit einräumt.
2.  Bei der Überweisung der Zahlungen für die in die Schweiz eingeführten chilenischen Waren sowie beim Transfer nach Chile aller andern kommerziellen, Finanz- und übrigen Zahlungen wird die schweizerische Regierung ein nicht weniger günstiges Regime anwenden als dasjenige, welches sie beim Transfer von Zahlungen im Verkehr mit den Mitgliedländern der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Anwendung bringt.
Art. 3
1.  Die chilenische Regierung wird bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen und der Devisenzuteilung den Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs eine nicht weniger vorteilhafte Behandlung angedeihen lassen als diejenige, welche sie auf die gleichen Produkte irgendeines andern, nicht dem Kompensationsregime unterstellten Landes anwendet.
2.  Bei der Überweisung der Zahlungen für die in Chile eingeführten schweizerischen Waren sowie beim Transfer nach der Schweiz von kommerziellen, Finanz‑ und übrigen Zahlungen wird die chilenische Regierung ein nicht weniger günstiges Regime anwenden als dasjenige, welches sie dem Transfer von Zahlungen im Verkehr mit jedem andern, dem Kompensationsregime nicht unterstellten Lande gewährt.
Art. 4
Die in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens sowie im Artikel 1 des Handelsvertrages vom 31. Oktober 1897³ vorgesehene Klausel der meistbegünstigten Nation kann nicht angerufen werden, wenn es sich um besondere Vorteile handelt, welche die Schweiz oder Chile ausschliesslich einem Grenzlande gewähren, oder die aus einer Zollunion herrühren, welcher das eine oder das andere Land angehören könnte.
³ SR 0.946.292.451
Art. 5
Der Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern wickelt sich in frei konvertier­baren Devisen ab.
Art. 6
Um den Interessierten die Aufnahme von Krediten für die Finanzierung der Lieferungen von schweizerischen Investitionsgütern nach Chile zu ermöglichen, wird die schweizerische Regierung die staatliche Exportrisikogarantie gewähren, wobei jedoch der Entscheid in jedem einzelnen Falle vorbehalten bleibt.
Art. 7
Die vertragschliessenden Parteien werden eine gemischte Kommission bezeichnen, welche auf Gesuch der einen der beiden Regierungen spätestens einen Monat nach der Anzeige dieses Begehrens in Santiago de Chile oder in Bern zusammentreffen wird. Dieser Kommission stehen folgende Befugnisse zu:
a. Überwachung der Durchführung des Abkommens;
b. Prüfung der Schwierigkeiten, die bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen könnten;
c. Stellungnahme zu Klagen, die von der einen oder anderen der vertragschlies-senden Parteien in bezug auf Fragen, welche Gegenstand dieses Abkommens bilden, erhoben werden könnten;
d. Prüfung aller Fragen, welche sich im allgemeinen auf den Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern beziehen.
Art. 8
1.  Das vorliegende Abkommen tritt unter Vorbehalt seiner Ratifizierung am 1. Juli 1955 in Kraft. Es kann nach einer Voranzeige von 3 Monaten, jedoch erstmals am 30. Juni 1956, gekündigt werden.
2.  Dieses Abkommen wird gemäss den in jedem der beiden Länder geltenden legalen Bestimmungen ratifiziert. Der Austausch der Ratifikationsinstrumente wird, sobald dies möglich ist, in Bern erfolgen.
Ausgefertigt in Santiago de Chile am 17. Juni 1955, in vier Exemplaren, wovon zwei in französischer und zwei in spanischer Sprache, deren Texte gleichwertig sind.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

E. Stopper

Für die Regierung
der Republik Chile:

O. Koch

Briefwechsel vom 17. Juni 1955

Der Delegierte des Bundesrates für Handelsverträge

Santiago de Chile, den 17. Juni 1955

Herr Minister,
Unter Bezugnahme auf die Besprechungen, die heute zur Unterzeichnung des Zusatz‑Handelsabkommens führten, bestätige ich Ihnen, dass wir im weitern noch folgendes vereinbart haben:
1. Um feststellen zu können, in welchem Masse die in Artikel 1 des heutigen Abkommens ausgedrückten Absichten zur Verwirklichung gelangen, und falls Chile es in Zukunft als opportun erachten sollte, ein Regime einzuführen, wonach die Verkäufe chileniscber Produkte für die Behörden ein massgebendes Element für die länderweise Verteilung der Import- und Zahlungsbewilligungen bilden würden, kommen die beiden Regierungen überein, vierteljährlich statistische Auskünfte über die von jedem der beiden Länder durchgeführten direkten und indirekten Käufe von traditionellen Exportgütern jeder Partei auszutauschen.
2. Im Ausnahmefall, in welchem gewisse auch die Schweiz interessierende Produkte aus Kompensationsländern eingeführt werden können, nicht aber aus Ländern mit konvertierbarer Währung, werden die beiden Länder zur Vermeidung jeder Diskriminierung im Rahmen ihrer Gesetzgebung Kompensationen zwischen den in Frage stehenden schweizerischen Erzeugnissen und den chilenischen Produkten, deren Verkauf in den Kompensationsländern zugelassen ist, bewilligen.
Die Behörden der beiden Länder werden sich für das Zustandekommen einer Einigung in jedem einzelnen Fall gegenseitig konsultieren.
3. Die chilenischen Behörden werden im Rahmen ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Devisendisponibilitäten Zuteilungen in konvertibler Währung im «Cálculo estimativo del movimiento de divisas» vorsehen, welche die Einfuhr von traditionellen schweizerischen Exporterzeugnissen in Chile ermöglichen sollen.
4. Da einerseits die Einfuhr von Wein in die Schweiz einer strikten Begrenzung unterliegt und Chile anderseits den Import einer Reihe von schweizerischen Textil­erzeugnissen aus Gründen der Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer strengen Beschränkung unterstellt, werden die beiden Länder die Möglichkeit des Austausches dieser Produkte auf dem Kompensationsweg prüfen. Die entsprechenden Einfuhrbewilligungen werden gleichzeitig erteilt.
5. Die Behörden der beiden Länder werden jeden andern Kompensationsvorschlag prüfen, der geeignet ist, den Warenaustausch zu fördern.

Unterschriften

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
E. Stopper
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