Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I. Rh. und St. Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Kanton Appenzell Innerrhoden Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St. Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13. September 1983 (Stand 6. Januar 1998) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen vereinbaren:
Art. 1
1 Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit: a) zugunsten des Staates und seiner Anstalten; b) zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten; c) zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirch - gemeinden; d) zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertrags - schliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Inter - esse erfüllen.
Art. 2 * ...
Art. 3
1 Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
13.09.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 12.08.1996 Art. 2 geändert -
06.01.1998 06.01.1998 Art. 2 aufgehoben -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 13.09.1983 01.01.1984 Erstfassung - Art. 2 12.08.1996 12.08.1996 geändert - Art. 2 06.01.1998 06.01.1998 aufgehoben -
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