Bundesgesetz über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten
vom 12. Februar 1949 (Stand am 1. Januar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 1948²,
beschliesst:
¹ [BS 1 3]. Siehe heute: BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² BBl 1948 II 796
I. Einsetzung und Organisation
Art. 1
¹ Zur Vermittlung in Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, die über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, kann der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)³ ermächtigen, von Fall zu Fall eine eidgenössische Einigungsstelle (im folgenden Einigungsstelle genannt) einzusetzen.
² Bei Streitigkeiten, die zwar über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, aber nur von regionaler Bedeutung sind, kann das WBF nach Anhörung der beteiligten Kantone ein kantonales Einigungsamt mit der Vermittlung betrauen.
³ Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt nur auf Ersuchen Beteiligter, sofern alle Verständigungsversuche der Parteien durch direkte Verhandlungen nicht zum Ziel geführt haben und nur wenn keine vertragliche paritätische Einigungs- oder Schiedsstelle besteht.
⁴ Als vertragliche paritätische Einigungs- oder Schiedsstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten solche, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit gleichen Rechten und Pflichten in gleicher Zahl vertreten sind und die unter neutraler Leitung stehen.
³ Ausdruck gemäss Ziff. I 17 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 2
¹ Die Einigungsstelle wird vom WBF von Fall zu Fall aus einem Obmann und zwei Beisitzern zusammengesetzt.
² Das WBF bezeichnet die Mitglieder der Einigungsstelle im einzelnen Fall wie folgt:
a. den Obmann, ausgewählt aus fünf hiezu vom Bundesrat ernannten Personen;
b. je einen Beisitzer, ausgewählt aus je sechs vom Bundesrat auf Vorschlag der Spitzenverbände der Arbeitgeber und der Spitzenverbände der Arbeitnehmer ernannten Personen.
³ Der Bundesrat entscheidet über Einsprachen wegen Befangenheit dieser Personen.
⁴ Die Wahl der Mitglieder erfolgt für die jeweilige Amtsdauer des Nationalrates.
II. Einigungsverfahren
Art. 3
¹ Die von der Einigungsstelle Vorgeladenen sind verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln, Auskunft zu erteilen und die von der Einigungsstelle verlangten Unterlagen vorzulegen. Bei Widerhandlung gegen diese Bestimmung kann die Einigungsstelle Ordnungsbussen bis zu 500 Franken ausfällen.
² Auf begründetes Gesuch einer der Parteien kann die Akteneinsichtnahme auf den Obmann beschränkt werden, der den Beisitzern die nötigen Aufschlüsse erteilt.
³ Die Einigungsstelle kann von sich aus oder auf Antrag der Parteien je eine von diesen zu bezeichnende sachkundige Person zur Auskunfterteilung beiziehen. Sie kann ferner in jedem Stadium des Verfahrens Zeugen anhören und Gutachten Sachverständiger einholen. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundeszivilprozesses⁴ finden sinngemäss Anwendung.
⁴ SR 273
Art. 4
¹ Die Einigungsstelle sucht zunächst eine direkte Verständigung unter den Parteien zu erzielen. Gelingt ihr dies nicht, so stellt sie einen Vermittlungsvorschlag auf der den Parteien zur Abgabe einer Erklärung über Annahme oder Ablehnung eröffnet wird. Nur teilweise Annahme gilt als Ablehnung.
² Die Parteien haben ihre Anträge schriftlich zu stellen; im Übrigen ist das Verfahren mündlich. Es soll zudem rasch und kostenlos sein. Immerhin kann die Einigungsstelle die Verfahrenskosten ganz oder teilweise derjenigen Partei auferlegen, die mutwillig das Verfahren veranlasst oder erschwert hat. Bussen- und Kostenentscheide sind hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
³ Scheitert die Vermittlung und erklären sich die Parteien nicht zur Durchführung eines Schiedsverfahrens bereit, so unterrichtet die Einigungsstelle in der Regel die Öffentlichkeit über den Sachverhalt in der ihr geeignet erscheinenden Weise.
III. Schiedsverfahren
Art. 5
¹ Im Einverständnis beider Parteien fällt die Einigungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Artikel 1 sowie in denjenigen Fällen, in denen eine vertragliche Einigungsstelle, jedoch keine vertragliche Schiedsstelle besteht, einen verbindlichen Schiedsspruch. Das Schiedsverfahren ist sowohl nach erfolgloser Durchführung des Einigungsverfahrens vor der eidgenössischen Einigungsstelle als auch an dessen Stelle zulässig.
² Nach erfolgloser Durchführung des Einigungsverfahrens vor der Einigungsstelle kann das WBF auf Ersuchen beider Parteien auch eine besondere Schiedsstelle mit der Durchführung des Schiedsverfahrens beauftragen.
³ Die Schiedsstelle entscheidet endgültig. Ihre Entscheide sind hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
⁴ Im Übrigen finden für das Schiedsverfahren ausser den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Einigungsverfahren (Art. 3 und 4) diejenigen des Bundeszivilprozesses⁵ sinngemäss Anwendung.
⁵ SR 273
IV. Friedenspflicht
Art. 6
¹ Während der Dauer des Einigungs- oder Schiedsverfahrens besteht für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und deren Verbände die Pflicht, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten. Diese Friedenspflicht beginnt vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einsetzung der Einigungs- oder Schiedsstelle an die Parteien und dauert 45 Tage. Durch einstimmigen Beschluss der Einigungs- oder Schiedsstelle kann die Frist verlängert werden.
² Zur Sicherung des Arbeitsfriedens kann die Einigungs- oder Schiedsstelle die Parteien anhalten, für die Dauer des Einigungs- oder Schiedsverfahrens eine besondere Vereinbarung über die Folgen der Verletzung der Friedenspflicht zu treffen.
³ Verletzungen der Friedenspflicht werden von der Einigungs- oder Schiedsstelle festgestellt und können, wenn die fehlbare Partei von ihrem Verhalten nicht absteht, in geeignet erscheinender Weise der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
⁴ Die in Vereinbarungen vorgesehenen Sanktionen bei Verletzung der Friedenspflicht bleiben vorbehalten.
V. Schlussbestimmung
Art. 7
¹ Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914⁶ betreffend die Arbeit in den Fabriken wird aufgehoben.
² Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen und setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1949⁷
⁶ SR 821.41
⁷ BRB vom 2. Sept. 1949
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