Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung  über Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt  auf  Art. 2 Abs. 1,  Art. 5 Abs. 4  sowie  Art  . 8 Abs. 3  des  Gesetzes  vom 24. September 2007 über Ergänzungsleistungen zu  r Alters-, Hinterlas-  senen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Leistungen (Aufenthalt in einem Heim  oder Spital;  Begrenzung der Tagestaxe)  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die durch den Aufenthalt in einem Wohnheim für Beh  inderte entstehenden  Kosten werden höchstens bis zu einem Betrag von 230   Franken pro Aufent-  haltstag berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  durch  den  Aufenthalt  in  einem  Alters-  und  Pfle  geheim  anrechenbare  Tagestaxe für Pension und Betreuung beträgt höchste  ns 185 Franken.  *  a)  *     ...  b)  *     ...  c)  *      ...  d)  *     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS  832.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Leistet eine versicherte Person einen Beitrag an d  ie nicht von Sozialversi-  cherungen  gedeckten  Pflegekosten  im  Sinne  von  Art.  25a Abs.  5  des  Bun-  desgesetzes  über  die  Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  so  erhöht  sich  die  höchstens  anrechenbare Tagestaxe um diesen Betrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten  (2.)  I. Allgemeine Bemerkungen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zeitlich massgebende Kosten
                            1   Krankheits-,  Behinderungs-  und  Hilfsmittelkosten  w  erden  nur  für  das  Ka-  lenderjahr  vergütet,  in  dem  die  Behandlung  vorgenom  men  oder  der  Kauf  getätigt  wurde.  Diese  Regelung  gilt  sinngemäss  auch    für  die  Kosten  eines  vorübergehenden Heimaufenthaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ist erm  ächtigt, allgemein auf  das  Datum  der  Rechnungsstellung  bzw.  das  Datum  der  Abrechnung  der  Krankenversicherung abzustellen. Vorbehalten bleibt   Abs. 3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für die Ber  echtigte oder den Berech-  tigten oder für einzelne Familienangehörige dahin,  so hat die Ermittlung der  zu vergütenden Kosten nach Abs. 1 zu erfolgen. Das  gleiche gilt bei Wohn-  sitzverlegung der oder des Berechtigten, wenn der a  lte und der neue Wohn-  sitzkanton  für  die  zeitlich massgebenden  Kosten  von  einander  abweichende  Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einreichung und Auszahlung
                            1   Die  Rückvergütung  der  Krankheits-,  Behinderungs-  u  nd  Hilfsmittelkosten  ist durch die Einreichung der Originalbelege gelten  d zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rückvergütung erfolgt in der Regel vierteljähr  lich mit gesonderter Aus-  zahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   KVG (SR  832.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
                            1   Anspruch  auf  Vergütung  der  Krankheits-  und  Behinde  rungskosten  besteht  nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kos  ten aufkommen. Der Be-  zug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, d  er Unfall- oder der Militär-  versicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer a  nderen Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Ar  t. 14 Abs. 4 des Bun-  desgesetzes  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  so  wird  die  Hilflosenentschädigung  der  IV  und  der  Unfallversicherung  von  den  ausgewiesenen  Pflege-  un  d  Betreuungskosten  nach Art. 14–16 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Ar  t. 14 Abs. 3 ELG darf  jedoch nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hat  die  Krankenversicherung  für  ihre  Vergütung  von    Pflege-  und  Betreu-  ungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der  IV oder der Unfallver-  sicherung  angerechnet,  so  wird  die  Hilflosenentschä  digung  im  Umfang  der  Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgez  ogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  Anwendung  von  Art. 14 Abs. 5 ELG  gelten  die  Ab  sätze  2  und  3  sinn-  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten
                            1   Ist eine versicherte Person gestorben, welche in d  ie Berechnung der jährli-  chen   Ergänzungsleistungen  einbezogen  war,  so  werde  n  die  von  ihr  verur-  sachten  Krankheits-  und  Behinderungskosten  sowie  Ko  sten  für  Hilfsmittel  vergütet,  wenn  ihre  Rechtsnachfolgenden  dies  innert    zwölf  Monaten  nach  ihrem Tod verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderung skosten
                            1   In  der  Schweiz  entstandene  Krankheits-  und  Behinde  rungskosten  werden  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Ausland  entstandene  Kosten  werden  ausnahmsweise    vergütet,  wenn  sie  während  eines  Auslandaufenthaltes  notwendig  wer  den  oder  wenn  die  medizinisch  indizierten  Massnahmen  nur  im  Ausland  d  urchgeführt  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im   Ausland   entstandene   Kosten   für   Badekuren   und   Re  konvales-  zenzaufenthalte werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ELG (SR  831.30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel  im Ausland angeschafft,  so  ist  der  in  der  Schweiz  hiefür  vorgesehene  Preis  massgebend,  sofern  er  offensichtlich niedriger ist.  II. Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und B  etreuung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kostenbeteiligung
                            1   Die  Beteiligung  nach  Art.  64  des  Bundesgesetzes  üb  er  die  Krankenversi-  cherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   an Kosten für Leistungen, welche die obligatorisch  e Krankenpfle-  geversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, wird ver  gütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Versicherung mit wählbaren Franchisen
                            1   Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach  Art. 93 der Verordnung  über die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von  höchstens 1 000 Franken pro Jahr vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zahnbehandlungskosten
                            1   Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmäss  ige Zahnbehandlungen  werden vergütet. Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalte  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Vergütung  ist  der  Unfall-,  Militär-  und  In  validenversicherungs-Tarif  (UV/MV/IV-Tarif)  über  die  Honorierung  zahnärztliche  r  Leistungen  und  der  UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebe  nd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labo  r) voraussichtlich höher  als  3 000 Franken,  so  ist  der  Ausgleichskasse  Appen  zell  Ausserrhoden  vor  der  Behandlung  ein  Kostenvoranschlag  einzureichen.  Sind  die  Vorausset-  zungen  nach  Absatz 1  nicht  erfüllt,  kann eine  Koste  nübernahme  verweigert  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entspre  chend den Tarifpo-  sitionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   KVG (SR  832.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   KVV (SR  832.102  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Diätkosten
                            1   Ausgewiesene  Mehrkosten  für  von  Ärztinnen  oder  Ärz  ten  verordnete  le-  bensnotwendige  Diät  von  Personen,  die  weder  in  eine  m  Heim  noch  Spital  leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jähr  licher Pauschalbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 100  Franken  zu  vergüten.  Mehrkosten  für  eine  durc  h  Diabetes  bedingte  Diät fallen nicht unter diese Bestimmung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spi tal
                            1   Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wir  d von der Kostenbetei-  ligung nach Art. 8 ein angemessener Betrag für den  Lebensunterhalt abge-  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten von Kuren
                            1   Kosten  für  ärztlich  verordnete  und  in  der  Schweiz  durchgeführte  Kuren  werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für d  en Lebensunterhalt  vergütet:  a)  Bei Erholungskuren, wenn die Kur in einem Heim o  der Spital durchge-  führt wurde;  b)  bei Kuren in einem Heilbad, wenn die versicherte   Person während des  Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Begrenzung  der  Kosten  für  den  Aufenthalt  in  ei  nem  Heim  oder  Spital  gemäss Art. 1 gilt sinngemäss auch für Kuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
                            1   Kosten  für  Hilfe,  Pflege  und Betreuung, die infolg  e  Alter,  Invalidität,  Unfall  oder  Krankheit  notwendig  sind  und  von  öffentlichen  oder  gemeinnützigen  Trägern erbracht werden, werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhä  ltnissen abgestuf-  ten Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kosten für Leistungen privater Träger  werden vergü  tet, soweit sie den Kos-  ten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entspre  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und B  etreuung im Haushalt  werden  bis  höchstens  4 800  Franken  pro  Kalenderjahr    vergütet,  wenn  die  Hilfe von einer Person erbracht wird, welche:  a)  Nicht im gleichen Haushalt lebt; oder  b)  nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation e  ingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei einer Vergütung nach Abs. 5 werden Kosten bis  25 Franken pro Stunde  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
                            1   Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werd  en zu Hause wohnenden  Bezügerinnen  oder  Bezügern  mit  einer  Hilflosenentsc  hädigung  für  schwere  oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil d  er Pflege und Betreuung ver-  gütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorgani  sation im Sinne von Art. 51  der Verordnung über die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  vom  Departement  Gesundheit  und  Soziales  bezei  chnete  Stelle  legt  die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nic  ht von einer anerkannten  Spitexorganisation  erbracht  werden  kann,  und  das  An  forderungsprofil  der  anzustellenden  Person  fest.  Wird  die  zuständige  Ste  lle  nicht  beigezogen  oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so we  rden die Kosten nicht  vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienange hörige
                            1   Kosten  für  Pflege  und  Betreuung,  die  durch  Familie  nangehörige  erbracht  werden, werden nur vergütet, wenn die betreffenden  Familienangehörigen  a)  nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind u  nd  b)  durch die Pflege und Betreuung eine länger dauer  nde, wesentliche  Erwerbseinbusse erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsa  usfalls vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   KVV (SR  832.102  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages- u nd Nacht-
                            strukturen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Hilfe  und  Betreuung  in  anerkannten  Tagesstrukt  uren  für  Menschen  mit  Behinderung  werden  Kosten  bis  höchstens  45  Franken  pro  Tag  angerech-  net. *  a)  *     ...  b)  *     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  durch  den  Aufenthalt  in anerkannten  Tages-  und    Nachtstrukturen  anre-  chenbare Taxe für Pension und Betreuung beträgt höc  hstens 150 Franken. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Leistet eine versicherte Person einen Beitrag an d  ie nicht von Sozialver-  sicherungen gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art  . 25a Abs. 5 des Bun-  desgesetzes  über  die  Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  so  erhöht  sich  die  höchstens  anrechenbare Tagestaxe um diesen Betrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Keine Kosten werden vergütet bei Heimaufenthalt mi  t EL-Berechnung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsle istungen zur Alters-,
                            Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Transportkosten
                            1   Ausgewiesene  Transportkosten  werden  vergütet,  sowe  it  sie  in  der  Schweiz  durch  einen  Notfalltransport  oder  durch  eine  notwen  dige  Verlegung  entstan-  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Trans  porte zum nächstge-  legenen  medizinischen  Behandlungsort.  Vergütet  werd  en  die  Kosten,  die  den  Preisen  der  öffentlichen  Transportmittel  für  Fa  hrten  auf  dem  direkten  Weg  entsprechen.  Ist  die  versicherte  Person  wegen  i  hrer  Behinderung  auf  die Benützung eines andern Transportmittels angewie  sen, so werden diese  Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Tagesstrukturen nach Art. 16 sind den medizinische  n Behandlungsorten im  Sinne von Abs. 2 gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   KVG (SR  832.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ELG (SR  831.30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  III. Hilfsmittel und Hilfsgeräte  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anspruch
                            1   Bezügerinnen  und  Bezüger von  Ergänzungsleistungen  haben  im  Rahmen  von Art. 14 lit. f des Bundesgesetzes über Ergänzun  gsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Anspruch auf die Vergütung der  Anschaffungskosten  oder  auf  die  leihweise  Abgabe  de  r  im  Anhang  aufge-  führten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsge  räte und Behandlungsgerä-  te). Die im Anhang mit einem Stern (*) bezeichneten   Hilfsmittel und Hilfsge-  räte werden nur leihweise abgegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bezügerinnen  und  Bezüger  von  Ergänzungsleistungen  haben  zudem  An-  spruch  auf  eine  Vergütung  in  Höhe  eines  Drittels  de  s  Kostenbeitrages  der  AHV bei Hilfsmitteln,  die Altersversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   aufgeführt sind und  b)  an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vergütet  werden  ferner  die  Kosten  für  Ersatzteile  und  Behelfe,  die  im  Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein  Anspruch  auf  Vergütung  der  Kosten  besteht  nur,    soweit  die  Hilfsmittel  nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV ode  r der Krankenversiche-  rung  abgegeben  werden.  Die  Pflegehilfs-  und  Behandl  ungsgeräte  nach  Ab-  schnitt II des Anhanges werden nur für die Hauspfle  ge leihweise abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Anschaffungs-  oder  Mietkosten  werden  vergütet,    sofern  die  Ausfüh-  rung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für  die  Vergütung  der  Reparatur-,  Anpassungs-,  Ern  euerungs-  und  Ge-  brauchstrainingskosten  gelten  sinngemäss  die  Vorsch  riften  der  Invaliden-  versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abklärung
                            1   Wo  es  zweifelhaft  erscheint,  ob  ein  Hilfsmittel  od  er  Hilfsgerät  notwendig  oder  dessen  Ausführung  einfach  und  zweckmässig  ist,    hat  die  versicherte  Person die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Ar  ztes, einer Spezialstelle  für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapi  estelle beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ELG (SR  831.30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   HVA (SR  831.135.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckm  ässigkeit des Gerä-  tes durch von der Invalidenversicherung für die Beg  utachtung von Hörmitteln  anerkannten Expertinnen oder Experten bescheinigt s  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die   Kosten   für   die   Abklärungen   gelten   als   Kosten   i  m   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Al-
                            ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  IV. Organisation  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Finanzen
                            1   Die Verwaltung der für die Ergänzungsleistungen zu  r Verfügung stehenden  Mittel erfolgt durch das Departement Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Departement  Finanzen  überweist  der  Ausgleichsk  asse  Appenzell  Ausserrhoden  rechtzeitig  die  zur  Auszahlung  der  Erg  änzungsleistungen  erforderlichen Mittel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Beitrag  der  Gemeinden  ist  in  vierteljährlichen    Raten  gemäss  Rech-  nungsstellung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Auszahlung
                            1   Die Ergänzungsleistungen werden monatlich und barg  eldlos ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufgaben der AHV-Zweigstellen *
                            1   Auf  Anweisung  der  Ausgleichskasse  Appenzell  Ausser  rhoden  führt  die  Zweigstelle insbesondere folgende Aufgaben aus:  *  a)  Abgabe des Antragformulars;  b)  Kontrolle der Personalien;  c)  Prüfen der Angaben und Anbringen von allfälligen   Bemerkungen zu  einzelnen Punkten;  d)  Prüfen der aufgeführten Beilagen;  e)  Einfordern von allfällig fehlenden Beilagen (Bei  blätter mit entspre-  chenden Belegen);  f)  Bestätigung des Eingangs (Anspruchsbeginn);  g)  *     Weiterleitung an die Ausgleichskasse Appenzell Aus  serrhoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ELG (SR  831.30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Zweigstelle  meldet  der  Ausgleichskasse  Appenze  ll  Ausserrhoden  von  sich aus  *  a)  jede Veränderung in den persönlichen Verhältniss  en,  b)  jede Adressänderung,  c)  jede wesentliche Veränderung in Einkommen und Ve  rmögen der oder  des Versicherten oder ihrer oder seiner Familienmit  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die anfallenden Verwaltungskosten werden von den G  emeinden getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Information
                            1   Die  Ausgleichskasse  Appenzell  Ausserrhoden  informi  ert  die  möglichen  anspruchsberechtigten Personen insbesondere wie fol  gt:  *  a)  Durch Versand des EL-Merkblattes an alle Neurent  nerinnen und Neu-  rentner;  b)  *     ...  c)  durch weitere geeignete wirtschaftliche Massnahm  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verwaltungskosten und Revisionsstelle *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Departement  Gesundheit  und  Soziales  schliesst  mit  der  Ausgleichs-  kasse  Appenzell  Ausserrhoden  eine  Vereinbarung  über    die  Deckung  der  Verwaltungskosten ab.  *  a)  *     ...  b)  *     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Revisionsstelle  der  Ausgleichskasse  Appenzell  Ausserrhoden  ist  zu-  gleich Revisionsstelle für den Bereich Ergänzungsle  istungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Inkrafftreten  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. /  Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2008  01.01.2009  Art. 1 Abs. 1  geändert  1093 /   2008 S. 1136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2008  01.01.2009  Art. 1 Abs. 2  geändert  1093 /   2008 S. 1136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2008  01.01.2009  Art. 1 Abs. 3  eingefügt  1093  / 2008 S. 1136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  aufgehoben  1292   / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 3  geändert  1292 /   2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 3, a)  aufgehoben  1292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 3, b)  aufgehoben  1292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 3, c)  aufgehoben  1292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 3, d)  aufgehoben  1292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 4  eingefügt  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 2  geändert  1292 /   2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 3  geändert  1292 /   2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 4  aufgehoben  1292   / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 1  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 3  aufgehoben  129  2 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 2  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 16  Titel geändert  1292 /   2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 1  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 1, a)  aufgehoben  1292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 1, b)  aufgehoben  1292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 2  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 2  bis  eingefügt  1292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 18 Abs. 1  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 2  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 22  Titel geändert  1292 /   2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 22 Abs. 1  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 22 Abs. 1, g)  geändert  1  292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 22 Abs. 2  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 1  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 1, b)  aufgehoben  1292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 24  Titel geändert  1292 /   2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 1  aufgehoben  129  2 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 2  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 2, a)  aufgehoben  1292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 2, b)  aufgehoben  1292 / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 3  geändert  1292  / 2015, S. 1324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. /  Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 11.11.2008 01.01.2009 geändert 1093 / 2008 S. 1136
Art. 1 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 2 11.11.2008 01.01.2009 geändert 1093 / 2008 S. 1136
Art. 1 Abs. 3 11.11.2008 01.01.2009 eingefügt 1093 / 2008 S. 1136
Art. 1 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, a) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, c) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, d) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 4 17.11.2015 01.01.2016 eingefügt 1292 / 2015, S. 1324
Art. 2 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 9 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 9 Abs. 4 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 10 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 13 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 129 2 / 2015, S. 1324
Art. 14 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 17.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 1, a) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 1, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 2 bis
                            17.11.2015  01.01.2016  eingefügt  1292 / 2015, S. 13  24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 20 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 22 17.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 22 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 22 Abs. 1, g) 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1 292 / 2015, S. 1324
Art. 22 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 23 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 23 Abs. 1, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 17.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 129 2 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 2, a) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 2, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
                            Anhang: Liste der Hilfsm  ittel, Pflegehilfs- und  Behandlungsgeräte (Art. 18 Abs. 1)  I. Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2             ORTHESEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.03  Rumpforthesen,  sofern  eine  funktionelle  Insuffizienz  der  Wirbelsäule  mit  erhebli-  chen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nach-  weisbaren  Veränderungen  der  Wi  rbelsäule  vorliegt,  die  durch  medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beein-  flussen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SCHUHWERK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.02  Kostspielige  orthopädische  Änderungen/Schuhzurichtungen  an  Konfektionsschuhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  STARBRILLEN  ODER  KONTAKTLINSEN  NACH  STAROPERATI-  ONEN  Für  provisorische  Starbrillen  dire  kt  nach  der  Operation  wird  nur  eine Leihgebühr von höchstens 60 Franken vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  HILFSMITTEL  FÜR  BLINDE  UND  HOCHGRADIG  SEHSCHWA-  CHE PERSONEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01*  Blindenlangstöcke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02*  Blindenführhunde,  sofern  die  Eignung  des  Versicherten  als  Führhundehalter  erwie-  sen  ist  und  er  sich  dank  dies  er  Hilfe  ausserhalb  des  Hauses  selbständig  fortbewegen  kann.  Die  Versicherung  übernimmt  die  Mietkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03*  Punktschriftschreibmaschinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04*  Tonbandgeräte  für Blinde und hochgradig Sehschwache zum Abspielen von auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  HILFSMITTEL FÜR DEN KONTAKT MIT DER UMWELT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01*  Elektrische Schreibmaschinen,  sofern ein Versicherter wegen Lähmung oder anderer Gebrechen  der oberen Gliedmassen weder von Hand schreiben noch eine  gewöhnliche Schreibmaschine bedienen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02*  Automatische Schreibgeräte,  sofern ein Versicherter wegen Lähmung sprech- und schreibun-  fähig ist und nur mit Hilfe eines  solchen Gerätes  mit der Umwelt  in Kontakt treten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03*  Tonbandgeräte,  sofern ein gelähmter Versicherter,  der nicht in der Lage ist, selb-  ständig  Bücher  zu  lesen,  zum  Abspielen  von  auf  Tonband  ge-  sprochener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.04*  Seitenwendegeräte,  sofern  ein  Versicherter,  der  di  e  Voraussetzungen  für  ein  Ton-  bandgerät  erfüllt,  dieses  Gerät  anstelle  eines  Tonbandes  benö-  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05*  Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons,  sofern ein schwerstgelähmter Versicherter, der nicht in einem  Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke  untergebracht ist, nur durch diese  Vorrichtung mit der Umwelt in  Kontakt treten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20*  Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21*  Inhalationsapparate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22*  Automatische Zusätze zu  Sanitäreinrichtungen,  sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betref-  fenden Körperhygiene fähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23*  Krankenheber,  sofern  ärztlich  bescheinigt  ist,  dass  ein  Krankenheber  für  die  Hauspflege notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24*  Elektrobetten,  sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Haus-  pflege eine absolute  Notwendigkeit darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Nachtstühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26*  Coxarthrosestühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27*  Aufzugständer (Bettgalgen).