Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und ... (410.409)
CH - SH

Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen

1 ung der Lehrpersonen
2)
2)
2) Geltungsbereich Zweck, Zielsetzung
1/2018
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3
1 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung ist grundsätzlich für die Beur- teilung der Lehrpersonen der Gemeinde bzw. des Schulkreises ver- antwortlich.
4)
2 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung hat Anspruch auf Unterstüt- zung durch die Schulinspektoren und Schulinspektorinnen.
4) Diese sind auf jeden Fall beizuziehen, wenn eine Entlassung, eine Lohn- kürzung oder die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung erwogen wird. 2)
3 Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiterbil- dung der Schulbehörden und der Schulleitungen. 4)
§ 4
2)
1 Lehrpersonen mit einem Wochenpensum von wenigstens zwölf Lektionen (Konferenzpflicht) werden regelmässig besucht und an- lässlich eines Gesprächs beurteilt.
2 Bei nicht konferenzpflichtigen Lehrpersonen wird die Beurteilung durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung geregelt. 4)

§ 5 Auswirkungen der Beurteilung können sein:

a) Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme;
2) b) Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhängig von der zur Verfügung stehenden Lohnsumme;
2) c) Lohnkürzung; 2) d) Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
2) e) Einleitung von Fördermassnahmen.
§ 6
1 Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen gemäss § 5 lit. a-c ist das Erziehungsdepartement auf Antrag der Schulbehörde bzw. Schulleitung.
4)
2 Zuständig für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Lehrper- sonen ist das Erziehungsdepartement zusammen mit der Schulbe- hörde bzw. Schulleitung.
4)
3
... 3)
4 Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist die Schul- behörde bzw. Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulinspek- torat. 4) Verantwortlich- keit; Anspruch auf Unterstützung Regelung der Beurteilung Auswirkungen der Beurteilung Zuständigkeit für die Umsetzung der Auswirkungen
3
4) Art der Zusammen- arbeit Neu angestellte Lehrpersonen und Wieder- einsteigende
2) Unbefristet angestellte Lehrpersonen 2) Befristet angestellte Lehrpersonen
2) Zusätzliche Beurteilungen Gewichtung durch die Schulbehörde
1/2018 Beurteilungs- felder
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 - der Einsatz für die Schule als Ganzes und für deren Entwicklung; - der Umgang mit Problemen und schwierigen Situationen; - die Weiterbildungstätigkeit; - die Erreichung und Umsetzung der Zielvereinbarungen.
§ 14
1 Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen: - die Besuchsberichte; - die Feststellungen der Schulbehörden bzw. Schulleitung;
4) - die Bilanz der Zielvereinbarungen; - die Bilanz nach Fördermassnahmen.
2 Weitere mögliche Beurteilungsinstrumente sind: 2) - die Selbstbeurteilung der Lehrpersonen; - die Rückmeldungen von Eltern und Schülern und Schülerinnen.

§ 15 Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der

in Kopie an die Lehrperson abgegeben wird.
2)
§ 16
4)
1 Das Erziehungsdepartement stellt den Schulbehörden bzw. Schul- leitungen Formulare zur Berichterstattung über die Unterrichtsbesu- che zur Verfügung.
2 Von den Schulbehörden bzw. Schulleitungen entwickelte Berichts- formulare sind nicht erlaubt.
3 Die Schulbehörden bzw. Schulleitungen regeln die Organisation der Beurteilung ihrer Lehrerschaft selbst.
§ 17
2)
1 Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der Regel Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewährung ei- ner Lohnerhöhung ist möglich. Die Lehrperson wird nach Abschluss der Fördermassnahmen erneut beurteilt.
2 Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Fördermass- nahmen angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhö- hung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlas- sung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich. Beurteilungs- instrumente Bericht- erstattung Formulare, Organisation Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
5
1) und in die kantonale Ge- Vermittlungs- gespräch Rechtsmittel Inkrafttreten
1/2018
Markierungen
Leseansicht