Kantonales Geldspielgesetz
                            IX B/24/1  Kantonales Geldspielgesetz  (KGG)  Vom 5. September 2021 (Stand 5. September 2021)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Glarus  1  )  , Artikel  28, 32 Absatz 1, 41 Absatz 1, 85, 107 Absatz 2, 122 Absatz 1 und 125 ff. des  Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS)  2  )  ,  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt ergänzend zum Bundesrecht und den interkantonalen  Vorschriften das kantonale Geldspielwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel 3 BGS enthaltene Umschreibung der Ausdrücke gilt auch für  die Begriffe im kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zugelassene Geldspiele
                            1  Im Kanton sind folgende Geldspiele gemäss BGS zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kleinspiele (Kleinlotterien, kleine Pokerturniere);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Grossspiele (Grosslotterien, Sportgrosswetten, Geschicklichkeits  -  grossspiele).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lokale Sportwetten sind verboten.  2. Kleinspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungspflicht
                            1  Kleinspiele sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen davon sind Kleinlotterien gemäss Artikel 41 Absatz 2 BGS,  namentlich Lottos und Tombolas. Sie können einer Meldepflicht unterstellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligungsbehörde
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Bewilligungsbehörde für Kleinspiele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese ist auch Meldestelle für die nichtbewilligungspflichtigen Kleinlotteri  -  en.  1)  GS  I  A/1/1  2)  SR 935.51  SBE 2021 20  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            1  Die Bewilligungsbehörde beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Be  -  stimmungen in Bezug auf die Kleinspiele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Weisungen erlassen und ergänzend zu den in Artikel 40 Absatz 2  BGS genannten Massnahmen in den Örtlichkeiten, in denen gespielt wird,  Kontrollen durchführen sowie die Identität der anwesenden Personen über  -  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann von der Bewilligungsbehörde mit dem Vollzug vor  Ort beauftragt werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Behörden bei ih  -  rer Aufsichtstätigkeit zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Veranstalter
                            1  Die Auslagerung der Organisation oder der Durchführung von bewilligungs  -  freien Kleinlotterien an Dritte ist nur erlaubt, wenn diese gemeinnützige  Zwecke verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abgaben
                            1  Der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren hat eine Abgabe zu entrichten.  Diese unterliegt keiner Zweckbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe beträgt je nach Grösse des Turniers 1 bis 1000 Franken pro  Turnier und Tag und Ort. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) ver  -  anlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Veranstaltungsverbot
                            1  Die Bewilligungsbehörde kann Veranstalter von der Durchführung von Ver  -  anstaltungen bis zu drei Jahren ausschliessen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei der Vorbereitung oder Durchführung von Kleinspielen die ge  -  setzlichen Vorschriften missachtet wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  rechtskräftig festgesetzte Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.  3. Grossspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Meldepflicht
                            1  Der   Veranstalter   von   Geschicklichkeitsgrossspielen   meldet   der   Bewilli  -  gungsbehörde (Art. 4) die Anzahl und Standorte der von ihnen aufgestellten  und betriebenen Automaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abgaben
                            1  Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen hat für das Aufstellen  und den Betrieb von Automaten eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt  keiner Zweckbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe beträgt je nach Höhe des Einsatzes und der Gewinnmöglich  -  keit jährlich zwischen 100 und 2500 Franken pro Automat. Sie wird durch die  Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vor  -  behalten.  4. Reingewinne von Grossspielen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fonds, Verteilbehörde
                            1  Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grosslotterien und Sport  -  grosswetten werden auf folgende Fonds verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kulturfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sportfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sozialfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Höhe der Anteile fest und beschliesst über die  Gewährung von Beiträgen aus den Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die Befugnis zur Beitragsgewährung bis zum Betrag von 10  000  Franken den Departementen oder Fachkommissionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staats- als auch Fondsmittel  beansprucht, sind beide Ausgaben zusammenzuzählen und der gemäss  Kantonsverfassung finanzkompetenten Behörde in einer Vorlage zu unter  -  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verwendungszweck, Verteilkriterien
                            1  Reingewinne aus Grosslotterien und Sportgrosswetten sind für gemeinnüt  -  zige Zwecke zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Gewährung von Beiträgen ist zu berücksichtigen, dass die unter  -  stützten Vorhaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung gesetzlicher Verpflich  -  tungen dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Bezug zum Kanton haben und vorrangig dessen Bevölke  -  rung zugutekommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von hoher Qualität und langfristiger Wirkung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat umschreibt den Verwendungszweck näher, legt weitere  Kriterien für die Beitragsgewährung fest und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
                            1  Die   Finanzkontrolle   überprüft   die   Einhaltung   der   rechtlichen   Vorgaben  betreffend die Gewährung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontrolle
                            1  Die Begünstigten sind verpflichtet, die zuständigen Stellen bei Sachver  -  haltsabklärungen und Kontrollen zu unterstützen, insbesondere die hierfür  notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Verwendung von  Beiträgen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Information
                            1  Der Regierungsrat orientiert jährlich die Öffentlichkeit in geeigneter Form  über die Verteilung der Reingewinne aus Grosslotterien und Sportwetten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
                            1  Werden Vorschriften missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder  zweckentfremdet, können von der ausrichtenden Stelle die Beiträge gekürzt,  verweigert oder zurückverlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gebühren
                            1  Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus den Fonds werden kei  -  ne Gebühren erhoben.  5. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Widerhandlungen
                            1  Wer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel  8 und 14 vorsätzlich verstösst, kann mit einer Busse bis 5000 Franken be  -  straft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a, e und g BGS sowie das  vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Aufsichtsbehörde (Art.  5) und den zuständigen Stellen (Art. 14) mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  die   Widerhandlung  im  Geschäftsbetrieb  einer  juristischen  Person  oder Personengemeinschaft begangen, so sind die natürlichen Personen  strafbar, die für die Gemeinschaft gehandelt haben oder hätten handeln sol  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Busse und weiteren Kosten haftet die juristische Person oder die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/24/1  6. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Erlass weiterer Bestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt ergänzend zu den Regelungen in diesem Gesetz  die erforderlichen Bestimmungen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für das Bewilligungs- und Meldeverfahren, den Höchstpreis der  Lose, die Festlegung der Werte der Gewinne und den Losverkauf  bei den Kleinspielen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Höhe der Abgaben und deren Veranlagung bei den kleinen Po  -  kerturnieren und bei den Geschicklichkeitsgrossspielen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Höchstzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten pro Spiello  -  kal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  zur Höchstzahl der Unterhaltungsspielgeräte an öffentlich zugäng  -  lichen Orten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Regelung von administrativen Einzelheiten, wie Termine zur  Gesuchseinreichung und -behandlung, sowie die Umschreibung der Bemes  -  sungskriterien für die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds den Depar  -  tementen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Spiellokale für Geschicklichkeitsspielautomaten  bzw. Unterhaltungsspielgeräte einer Bewilligungspflicht unterstellen und für  deren Betrieb besondere Bestimmungen erlassen.  7. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Entscheide über die Verwendung der Reingewinne von Gross
                            -  spielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich vorbehältlich Absatz 2 nach dem Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Kommissionen oder Departemente über die Gewährung  von Beiträgen aus den Fonds können mit Verwaltungsbeschwerde beim Re  -  gierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheide sind nicht weiter an  -  fechtbar.  8. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Anwendbarkeit neuen Rechts
                            1  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche  werden nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattung von Mitteln aus den Fonds richtet sich nach neuem  Recht.  1)  GS  III  G/1  5