Kantonales Geldspielgesetz (IX B/24/1)
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Kantonales Geldspielgesetz

IX B/24/1 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) Vom 5. September 2021 (Stand 5. September 2021) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Glarus 1 ) , Artikel 28, 32 Absatz 1, 41 Absatz 1, 85, 107 Absatz 2, 122 Absatz 1 und 125 ff. des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) 2 ) , erlässt: 1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt ergänzend zum Bundesrecht und den interkantonalen Vorschriften das kantonale Geldspielwesen.
2 Die in Artikel 3 BGS enthaltene Umschreibung der Ausdrücke gilt auch für die Begriffe im kantonalen Recht.

Art. 2 Zugelassene Geldspiele

1 Im Kanton sind folgende Geldspiele gemäss BGS zugelassen:
a. Kleinspiele (Kleinlotterien, kleine Pokerturniere);
b. Grossspiele (Grosslotterien, Sportgrosswetten, Geschicklichkeits - grossspiele).
2 Lokale Sportwetten sind verboten. 2. Kleinspiele

Art. 3 Bewilligungspflicht

1 Kleinspiele sind bewilligungspflichtig.
2 Ausgenommen davon sind Kleinlotterien gemäss Artikel 41 Absatz 2 BGS, namentlich Lottos und Tombolas. Sie können einer Meldepflicht unterstellt werden.

Art. 4 Bewilligungsbehörde

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Bewilligungsbehörde für Kleinspiele.
2 Diese ist auch Meldestelle für die nichtbewilligungspflichtigen Kleinlotteri - en. 1) GS I A/1/1 2) SR 935.51 SBE 2021 20 1
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Art. 5 Aufsicht

1 Die Bewilligungsbehörde beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Be - stimmungen in Bezug auf die Kleinspiele.
2 Sie kann Weisungen erlassen und ergänzend zu den in Artikel 40 Absatz 2 BGS genannten Massnahmen in den Örtlichkeiten, in denen gespielt wird, Kontrollen durchführen sowie die Identität der anwesenden Personen über - prüfen.
3 Die Kantonspolizei kann von der Bewilligungsbehörde mit dem Vollzug vor Ort beauftragt werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Behörden bei ih - rer Aufsichtstätigkeit zu unterstützen.

Art. 6 Veranstalter

1 Die Auslagerung der Organisation oder der Durchführung von bewilligungs - freien Kleinlotterien an Dritte ist nur erlaubt, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Art. 7 Abgaben

1 Der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren hat eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt keiner Zweckbindung.
2 Die Abgabe beträgt je nach Grösse des Turniers 1 bis 1000 Franken pro Turnier und Tag und Ort. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) ver - anlagt.
3 Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vor - behalten.

Art. 8 Veranstaltungsverbot

1 Die Bewilligungsbehörde kann Veranstalter von der Durchführung von Ver - anstaltungen bis zu drei Jahren ausschliessen, wenn:
a. bei der Vorbereitung oder Durchführung von Kleinspielen die ge - setzlichen Vorschriften missachtet wurden;
b. rechtskräftig festgesetzte Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt wurden.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. 3. Grossspiele

Art. 9 Meldepflicht

1 Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen meldet der Bewilli - gungsbehörde (Art. 4) die Anzahl und Standorte der von ihnen aufgestellten und betriebenen Automaten.
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Art. 10 Abgaben

1 Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen hat für das Aufstellen und den Betrieb von Automaten eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt keiner Zweckbindung.
2 Die Abgabe beträgt je nach Höhe des Einsatzes und der Gewinnmöglich - keit jährlich zwischen 100 und 2500 Franken pro Automat. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt.
3 Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vor - behalten. 4. Reingewinne von Grossspielen

Art. 11 Fonds, Verteilbehörde

1 Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grosslotterien und Sport - grosswetten werden auf folgende Fonds verteilt:
a. Kulturfonds;
b. Sportfonds;
c. Sozialfonds.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Anteile fest und beschliesst über die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds.
3 Er kann die Befugnis zur Beitragsgewährung bis zum Betrag von 10 000 Franken den Departementen oder Fachkommissionen übertragen.
4 Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staats- als auch Fondsmittel beansprucht, sind beide Ausgaben zusammenzuzählen und der gemäss Kantonsverfassung finanzkompetenten Behörde in einer Vorlage zu unter - breiten.

Art. 12 Verwendungszweck, Verteilkriterien

1 Reingewinne aus Grosslotterien und Sportgrosswetten sind für gemeinnüt - zige Zwecke zu verwenden.
2 Bei der Gewährung von Beiträgen ist zu berücksichtigen, dass die unter - stützten Vorhaben:
a. gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung gesetzlicher Verpflich - tungen dienen;
b. einen Bezug zum Kanton haben und vorrangig dessen Bevölke - rung zugutekommen;
c. von hoher Qualität und langfristiger Wirkung sind.
3 Der Regierungsrat umschreibt den Verwendungszweck näher, legt weitere Kriterien für die Beitragsgewährung fest und regelt das Verfahren.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen. 3
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Art. 13 Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen

1 Die Finanzkontrolle überprüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben betreffend die Gewährung von Beiträgen.

Art. 14 Kontrolle

1 Die Begünstigten sind verpflichtet, die zuständigen Stellen bei Sachver - haltsabklärungen und Kontrollen zu unterstützen, insbesondere die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Verwendung von Beiträgen zu erteilen.

Art. 15 Information

1 Der Regierungsrat orientiert jährlich die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Verteilung der Reingewinne aus Grosslotterien und Sportwetten.

Art. 16 Kürzung, Verweigerung, Rückforderung

1 Werden Vorschriften missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder zweckentfremdet, können von der ausrichtenden Stelle die Beiträge gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.

Art. 17 Gebühren

1 Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus den Fonds werden kei - ne Gebühren erhoben. 5. Strafbestimmungen

Art. 18 Widerhandlungen

1 Wer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 und 14 vorsätzlich verstösst, kann mit einer Busse bis 5000 Franken be - straft werden.
2 Die gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a, e und g BGS sowie das vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Aufsichtsbehörde (Art. 5) und den zuständigen Stellen (Art. 14) mitzuteilen.
3 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder Personengemeinschaft begangen, so sind die natürlichen Personen strafbar, die für die Gemeinschaft gehandelt haben oder hätten handeln sol - len.
4 Für die Busse und weiteren Kosten haftet die juristische Person oder die
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IX B/24/1 6. Weitere Bestimmungen

Art. 19 Erlass weiterer Bestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt ergänzend zu den Regelungen in diesem Gesetz die erforderlichen Bestimmungen, insbesondere:
a. für das Bewilligungs- und Meldeverfahren, den Höchstpreis der Lose, die Festlegung der Werte der Gewinne und den Losverkauf bei den Kleinspielen;
b. zur Höhe der Abgaben und deren Veranlagung bei den kleinen Po - kerturnieren und bei den Geschicklichkeitsgrossspielen;
c. zur Höchstzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten pro Spiello - kal;
d. zur Höchstzahl der Unterhaltungsspielgeräte an öffentlich zugäng - lichen Orten.
2 Er kann die Regelung von administrativen Einzelheiten, wie Termine zur Gesuchseinreichung und -behandlung, sowie die Umschreibung der Bemes - sungskriterien für die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds den Depar - tementen übertragen.
3 Der Regierungsrat kann Spiellokale für Geschicklichkeitsspielautomaten bzw. Unterhaltungsspielgeräte einer Bewilligungspflicht unterstellen und für deren Betrieb besondere Bestimmungen erlassen. 7. Rechtsschutz

Art. 20 Entscheide über die Verwendung der Reingewinne von Gross

- spielen
1 Der Rechtsschutz richtet sich vorbehältlich Absatz 2 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .
2 Entscheide der Kommissionen oder Departemente über die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds können mit Verwaltungsbeschwerde beim Re - gierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheide sind nicht weiter an - fechtbar. 8. Übergangsbestimmungen

Art. 21 Anwendbarkeit neuen Rechts

1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Die Rückerstattung von Mitteln aus den Fonds richtet sich nach neuem Recht. 1) GS III G/1 5
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