Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die endgültige Regelung der Bedienung der folgenden auf Schweizerfranken lautenden Anleihen 4‑Prozent‑Anleihe von 1938 UPRAWA FONDOWA 5‑Prozent‑Funding-Goldanleihe von 1934 UPRAWA FONDOWA Abgeschlossen am 8. November 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 1968² In Kraft getreten am 26. Juni 1968 (Stand am 26. Juni 1968) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 1968 1005
Anschliessend an Verhandlungen, welche vom 21.bis 25.August 1967 in Bern stattfanden, wurde zwischen einer schweizerischen und einer jugoslawischen Delegation folgendes vereinbart:
Art. 1
Für die hiernach bezeichneten, auf Schweizerfranken lautenden Anleihen, nämlich
4‑Prozent‑Anleihe von 1938 UPRAWA FONDOWA,
5‑Prozent‑Funding‑Goldanleihe von 1934 UPRAWA FONDOWA,
übernimmt die jugoslawische Regierung während der Jahre 1968 bis 1998:
1. die Bezahlung des laufenden Zinses ab 1. Juli 1968: − 4‑Prozent‑Anleihe von 1938 UPRAWA FONDOWA: 2 % (zwei Prozent) im Jahr,
− 5‑Prozent‑Funding‑Goldanleihe von 1934 UPRAWA FONDOWA: 2¹/2 % (zweieinhalb Prozent) im Jahr,
berechnet auf dem Nominalwert der Titel;
2. den Rückkauf, jedes Jahr am 1. Juli, von zwei seit dem 15. Oktober 1949 bis zum 15. April 1959 unbezahlt gebliebenen Semestercoupons der Obligationen der oben erwähnten Anleihen, und zwar mit 5 ‰ (fünf Promillen) des Nominalbetrages der Titel für beide Coupons zusammen;
3. die Errichtung und Inganghaltung eines Tilgungsfonds (sinking fund), wie hiernach umschrieben: a. für jedes der Jahre 1968–1977 beträgt der durch die jugoslawische Regierung dem erwähnten Tilgungsfonds zu überweisende Betrag 1 Prozent je Jahr, berechnet auf dem Nominalwert der bis zum 31. Dezember 1968 gemäss Ziffer 5 hiernach registrierten und diesem Abkommen unterstellten Obligationen. Während der Jahre 1978–1987 beträgt diese Summe im Jahr 1¹/2 Prozent des oben erwähnten Nominalwertes und ab 1988 bis zur Fälligkeit 2 Prozent im Jahr. Der für das Jahr 1968 zu leistende Betrag ist dem Tilgungsfonds spätestens am 1. April 1969 zuzuführen. Die für die nächsten Jahre geschuldeten Beträge sind jeweilen in Halbjahresraten am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres einzubezahlen.
b. Die jugoslawische Regierung kann dem Tilgungsfonds jedes Jahr nach Belieben diesem Abkommen unterstellte Obligationen übergeben, die zum Kaufpreis abgerechnet werden. Die derart übergebenen Titel werden so behandelt, als wären sie vorn Tilgungsfonds zurückgekauft worden.
c. Die dem Tilgungsfonds zugeführten Mittel können von der jugoslawischen Regierung nach Gutdünken für Rückkäufe im freien Markt bis zum Kurs von 100 Prozent oder durch Auslosungen zu pari verwendet werden. Die ausgelosten Obligationen werfen vom Datum der Rückzahlung an keinen Zins mehr ab.
d. Die Umrechnungskurse der Währungen, in welchen Obligationen im Verfahren gemäss Buchstabe b gekauft werden, sowie die Rückzahlungsdaten und ‑bedingungen der auszulosenden Obligationen werden in der Abmachung gemäss Artikel 2 hiernach festgelegt.
4. Die Obligationen der oben erwähnten Anleihen verfallen am 31. Dezernber 1998.
5. Den Obligationären wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1968 eingeräumt, innert welcher sie die Bedingungen der endgültigen Regelung annehmen können, wie sie in diesem Abkommen niedergelegt sind.
Art. 2
Die technischen Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden in gemeinsamem Einvernehmen in einer Abmachung zwischen dem Bundessekretariat der Finanzen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und dem Schweizerischen Bankverein in Basel festgelegt.
Art. 3
Die jugoslawische Regierung trägt alle Kommissionen und Bankspesen, Publikationsspesen und allfällig in der Schweiz zahlbare Steuern, die mit der Durchführung dieses Abkommens im Zusammenhang stehen.
Art. 4
Sollte die jugoslawische Regierung den Obligationären anderer Staaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens mit Bezug auf vor dem Zweiten Weltkrieg emittierte Anleihen, die gleicher Art sind wie die in diesem Abkommen erwähnten Obligationen, eine wesentlich bessere Behandlung gewähren, so gelangen letztere in den Genuss derselben Bedingungen.
Art. 5
Für den Fall, dass die jugoslawische Regierung nicht in der Lage sein sollte, die aus diesem Abkommen herrührenden Verpflichtungen ganz oder auch nur teilweise einzuhalten, so würden die in den ursprünglichen Emissionsverträgen verbrieften Rechte wieder aufleben; dabei würden die in Anwendung dieses Abkommens und der provisorischen Protokolle vom 20. November 1959 und 22. Januar 1965 bereits bezahlten Beträge angerechnet.
Art. 6
Die Schweizerische Regierung wird die Ansprüche von Schweizerbürgern, welche die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung gegebenenfalls ablehnen, nicht unterstützen. Ebenso wird die Schweizerische Regierung allfällige Ansprüche nicht unterstützen, die von Inhabern von Titeln ausgehen, welche unter dieses Abkommen fallen und darauf gerichtet sind, von der jugoslawischen Regierung Zahlungen zu erhalten, welche über die in diesem Abkommen vorgesehenen hinausgehen.
Art. 7
Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden durch die beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt.
Art. 8
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden durch die beiden Regierungen in Kraft.
Geschehen in Bern, in französischer Sprache, im Doppel, am 8. November 1967.
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