Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (810.000)
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Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) vom 29. April 2018 (Stand 1. Januar 2019) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt Rechtsform, Aufgaben und Organisation des Ge - sundheitszentrums Appenzell.

Art. 2 Struktur

1 Das Gesundheitszentrum ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche An - stalt des Kantons.
2 Das oberste Führungsorgan ist der Verwaltungsrat.

Art. 3 Aufgaben

1 Das Gesundheitszentrum erbringt Leistungen der medizinischen Versor - gung und der Langzeitversorgung. Durch Leistungsauftrag können ihm ins - besondere folgende Aufgaben übertragen werden: a) stationäre und ambulante Akutversorgung; b) Wohn-, Betreuungs- und Pflegeangebote; c) gemeinwirtschaftliche Leistungen.
2 Soweit dies mit dem Leistungsauftrag und der Eignerstrategie vereinbar ist, ist das Gesundheitszentrum in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei.

Art. 4 Grosser Rat

1 Der Grosse Rat: a) regelt die Grundsätze der Führungsorganisation des Gesundheits - zentrums durch Verordnung; b) bewilligt im Budget die für den Leistungsauftrag erforderlichen Mittel; c) nimmt vom Jahresbericht Kenntnis und genehmigt die Jahresrech - nung.

Art. 5 Standeskommission

1 Die Standeskommission: a) wählt den Verwaltungsrat, dessen Präsidium und den Vorsitz der Ge - schäftsleitung; b) regelt die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums; c) erteilt dem Gesundheitszentrum unter Berücksichtigung der verfüg - baren Mittel den Leistungsauftrag; d) legt die Eignerstrategie des Kantons fest.

Art. 6 Departement

1 Das zuständige Departement: a) beaufsichtigt das Gesundheitszentrum; b) stellt der Standeskommission Antrag.

Art. 7 Personal

1 Für das Personal des Gesundheitszentrums gelten arbeitsrechtlich die glei - chen Regelungen wie für die Kantonsangestellten.
2 Der Verwaltungsrat kann davon durch Reglement abweichen; das Regle - ment bedarf der Genehmigung der Standeskommission.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Das Gesundheitszentrum übernimmt den Betrieb des Spitals und Pflege - heims Appenzell und des Bürgerheims Appenzell mit allen Rechten und Pflichten.
2 Das Gesundheitszentrum übernimmt innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Betrieb des Altersheims Torfnest, Oberegg. Die Stan - deskommission legt für die Übernahme das Erforderliche fest.

Art. 9 Änderung bestehenden Rechts

1 Das Spitalgesetz vom 27. April 2003 wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

29.04.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung ---

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.2018 01.01.2019 Erstfassung ---
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