Vollzugsvereinbarung (0.192.120.278.411)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsvereinbarung (zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Fernmeldeverein zur Regelung der rechtlichen Stellung dieser Organisation in der Schweiz)

zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Fernmeldeverein zur Regelung der rechtlichen Stellung dieser Organisation in der Schweiz Abgeschlossen am 22. Juli 1971 In Kraft getreten am 22. Juli 1971 ¹ AS 1971 1462 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 Ein‑ und Ausfuhr von Waren
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, soweit es ihn betrifft, dass die Verbote und Einschränkungen über die Ein‑ und Ausfuhr von Waren nicht anwendbar sind auf Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch des Internationalen Fernmeldevereins bestimmt und die zur einwandfreien Ausübung seiner Tätigkeit notwendig sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen allgemeiner internationaler Konventionen und von Massnahmen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, wobei es sich versteht, dass es Sache des Vereins ist, von jedem andern interessierten Staate die gegebenenfalls notwendige Zustimmung selbst einzuholen.
Art. 2 Steuerliche Behandlung
1.  Dem Verein darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den er für Räumlichkeiten zahlt, die von ihm gemietet und von seinen Dienststellen benützt werden.
2.  Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch des Vereins erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug 100 Schweizerfranken übersteigt.
Art. 3 Freie Verfügung über die Kapitalien
1.  Der Verein kann Inhaber von Konten in allen Währungen sein.
2.  Der Verein kann seine Guthaben, Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte frei aus der Schweiz ins Ausland überweisen.
3.  Der Verein kann sämtliche in seinem Besitze befindlichen Devisen und Barmittel in eine andere Währung konvertieren.
4.  Der Schweizerische Bundesrat wird den Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels bei seinen Verhandlungen mit ausländischen Regierungen über den Zahlungs‑ und Warenverkehr Rechnung tragen.
Art. 4 Pressemitteilungen
Dem Verein stehen für seine unmittelbar oder mittelbar für Presse und Radio bestimmten Mitteilungen jene Vorzugstarife zu, die nach dem internationalen Fernmeldeübereinkommen³ auf Pressemitteilungen Anwendung finden.
³ Heute: Internationaler Femmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.01 /.02 ).
Art. 5 Visa
1.  Zur Erleichterung der Einreise der in den Artikeln 11, 12, 14, 16, 17 und 18 des Abkommens⁴ aufgezählten Personen werden die Botschaften und Konsulate der Schweiz in allen Fällen, wo ein Einreisevisum nötig ist, die allgemeine vorherige Weisung erhalten, dieses gegen Vorweisung des Reisepasses oder eines andern, gleichwertigen Identitäts und Reiseausweises sowie eines die Eigenschaft des Gesuchstellers in bezug auf den Verein hinreichend beweisenden Dokumentes zu erteilen.
2.  Die Botschaften und Konsulate der Schweiz werden angewiesen, das Visum unverzüglich zu erteilen und zwar gebührenfrei und ohne die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers zu verlangen.
3.  Die Bestimmungen von Artikel 18 des Abkommens und dieser Artikel sind auf analoge Weise auch auf die Familienmitglieder des Betreffenden, wie sie in Artikel 23 des Abkommens umschrieben sind, anwendbar.
⁴ SR 0.192.120.278.41
Art. 6 Rechtsstellung der nichtständigen Vertreter
In Fällen, wo die Erhebung einer Steuer an die Wohnsitznahme des davon Betroffenen in der Schweiz geknüpft ist, werden die Zeiträume, während denen Vertreter der Mitglieder des Vereins bei dessen Haupt‑ und Nebenorganen und an den von ihm einberufenen Konferenzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sich in der Schweiz befinden, nicht als Zeiträume der Wohnsitznahme betrachtet.
Art. 7 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte
Die Beamten des Vereins, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, geniessen folgende Befreiungen und Erleichterungen:
a) Befreiung von den Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden gemäss den für das nichtschweizerische Personal der internationalen Institutionen in Genf geltenden Regeln;
b) Die Zollrevision des Gepäcks der in diesem Artikel behandelten Beamten des Vereins wird auf ein striktes Minimum beschränkt.
Art. 8 Militärdienst der schweizerischen Beamten
1.  Der Generalsekretär des Vereins wird dem Schweizerischen Bundesrat die Liste derjenigen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit übermitteln, die militärische Verpflichtungen zu erfüllen haben.
2.  Der Generalsekretär des Vereins und der Schweizerische Bundesrat werden gemeinsam eine Liste einer beschränkten Zahl von Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit aufstellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit dispensiert werden.
3.  Im Falle der Einberufung anderer schweizerischer Beamter kann der Verein durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departementes um eine Aufschiebung des Aufgebotes oder um andere geeignete Massnahmen ersuchen.
Art. 9 Diplomatenpass
Die Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit, die den vom Generalsekretär des Vereins und vom Schweizerischen Bundesrat in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Kategorien angehören, haben, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ins Ausland begeben oder dort Wohnsitz nehmen, das Recht auf einen vom Eidgenössischen Politischen Departement ausgestellten Diplomatenpass.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie im Namen des Schweizerischen Bundesrates und im Namen des Internationalen Fernmeldevereins genehmigt worden ist.
Art. 11 Änderung der Vereinbarung
1.  Diese Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder andern Partei geändert werden.
2.  In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmenden Änderungen verständigen.
3.  Sollten die Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres zu einer Einigung führen, so kann die Vereinbarung von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Geschehen und unterzeichnet in Genf, am 22. Juli 1971, in doppelter Ausfertigung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den
Internationalen Fernmeldeverein:

Jean Humbert

Mohamed Mili

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