Abkommen (0.142.113.892)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Guyana über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 15. Juli 2010 (Stand am 15. Juli 2010)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Guyana
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplo ­m a ten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
Art. 2 Andere Reisegründe
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, be­nötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die 90 Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.
Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung
Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltende Gesetzgebung zu halten.
Art. 4 Einreiseverweigerung
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe aus.
2.  Bei Änderungen ihrer Pässe sendet die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 Tage vor deren Einführung die neuen Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.
Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.
2.  Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 7 Änderungen
Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Art. 8 Unberührtheitsklausel
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961¹ über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963² über konsularische Beziehungen.
¹ SR 0.191.01
² SR 0.191.02
Art. 9 Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 Tage nach der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.
Art. 10 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Diese Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren. Sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen.
Art. 11 Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Caracas, am 15. Juni 2010, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache , wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Guyana:

Armin Ritz

Odeen Ishmael

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