Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Versorgung der Zivilbevöl... (531.912)
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Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall

Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall Vom 27. Januar 1965 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Versorgung der Zi - vilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall vom 2. Mai 1963 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Das auf Grund des Kantonsratsbeschlusses vom 2. Mai 1963 eingelagerte Verbandmaterial ist für den Einsatz zugunsten der Zivilbevölkerung im Fal - le eines Krieges oder einer Katastrophe bestimmt.
2 Das Verbandmaterial ist ständig in gebrauchsfähigem und einsatzbereitem Zustand zu halten.
§ 2
1 Die Gesundheitsdirektion sorgt für die Betreuung und Verwaltung des Ver - bandmaterials in Friedenszeiten. Sie trifft die für die Lagerung notwendigen Anordnungen. *
2 Beim Inkrafttreten der Kriegswirtschaft tritt anstelle der Gesundheitsdirek - tion das Amt für wirtschaftliche Landesversorgung. *
§ 3
1 Die Verbandmaterialreserven des Kantons dürfen erst eingesetzt werden, wenn die zivilen Verbandmaterialvorräte aufgebraucht oder zerstört sind oder nicht mehr in die Katastrophengebiete verbracht werden können. 1) BGS 531.911
§ 4
1 Für die Bewilligung zur Herausgabe des Materials ist in Katastrophenfäl - len die Gesundheitsdirektion und im Kriegsfalle das Amt für wirtschaftliche Landesversorgung zuständig. *
2 Verbandmaterial darf nur an Organe des Zivilschutzes, der Kriegswirt - schaft und der anerkannten Sanitätsdienste abgegeben werden. Es dürfen nur jene Mengen und Sorten abgegeben werden, welche tatsächlich benötigt werden.
3 Jede Auslieferung ist zu überwachen und darf nur gegen Quittung erfol - gen.
4 Das im Katastrophenfall gebrauchte Verbandmaterial ist unverzüglich zu ersetzen.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentli - chen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.1965 27.01.1965 Erlass Erstfassung GS 19, 1 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 191
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.01.1965 27.01.1965 Erstfassung GS 19, 1

§ 2 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 2 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 4 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191
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