Stiftung Schloss Neu-Falkenstein (436.912)
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Stiftung Schloss Neu-Falkenstein

1 Stiftung Schloss Neu-Falkenstein Vom 2. September 1938

1. Unter dem Namen «Stiftung Schloss Neu-Falkenstein in Balsthal» wird

im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10. Dezember 1907 mit Sitz in Balsthal eine Stiftung errichtet.

Der Stiftung wird die im Eigentum des Vereins «Dienstagsgesellschaft Balsthal» stehende Liegenschaft Grundbuch Balsthal Nr. 164, Schloss Fal- kenstein, gewidmet.

2. Die Stiftung bezweckt:

a) die Renovation und den Unterhalt des Schlosses Neu-Falkenstein in St. Wolfgang als historische Stätte und die Sammlung der hiezu erfor- derlichen Mittel von öffentlicher und privater Seite; b) die Zugänglichmachung desselben für die Öffentlichkeit.

3. Organe der Stiftung sind:

a) ein Stiftungsrat von 7–10 Mitgliedern, wovon 2 durch den Regierungs- rat des Kantons Solothurn, eines durch den Gemeinderat der Einwoh- nergemeinde Balsthal und 4–7 durch den Verein «Dienstagsgesellschaft Balsthal» auf eine Amtsdauer von je 4 Jahren, welche mit der verfas- sungsmässigen Amtsdauer der solothurnischen Behörden übereinstim- men soll, gewählt werden. Mitglieder des Stiftungsrates sind gegenwärtig: ...
1 ). Bei einer allfälli- gen Auflösung des Vereins «Dienstagsgesellschaft Balsthal» ohne gleichzeitige Gründung einer andern Körperschaft, mit gleichem oder ähnlichem Zweck, erfolgt die Wahl der bisher durch die «Dienstags- gesellschaft Balsthal» gewählten Mitglieder des Stiftungsrates durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er entscheidet in allen die Stif- tung betreffenden Fragen, wie namentlich über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und den Ausbau der Stiftungsliegenschaft nach Massgabe des Stiftungszweckes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. b) ein Geschäftsführer, der vom Stiftungsrat aus seiner Mitte auf die Dauer einer Amtsperiode von 4 Jahren gewählt wird. Dem Geschäfts- führer liegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Vermögensverwal- tung und die Ausführung der ihm vom Stiftungsrat übertragenen Be- schlüsse ob. Der Stiftungsrat ordnet durch ein Reglement seine Oblie- genheiten und Kompetenzen.

4. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident

oder der Vizepräsident des Stiftungsrates gemeinsam mit dem Geschäfts- führer. Die jährliche Rechnung wird vom Geschäftsführer abgelegt und vom Stiftungsrat geprüft. Sie ist sodann nach § 37 des solothurnischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 30. März ________________
1 ) Die Namen werden nicht abgedruckt.
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1911 dem Oberamtmann von Balsthal-Thal und Gäu als Aufsichtsorgan zu unterbreiten.

5. Die Stiftung nimmt ihren Anfang mit der Eintragung in das Handelsregi-

ster. Sie ist von unbestimmter Dauer. Im Falle einer Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen dem Staat Solothurn zu.

6. Diese Stiftungsurkunde als Originalakt verbleibt im Aktenprotokoll der

Amtschreiberei Balsthal. Zuhanden des Regierungsrates, des Oberamtes Balsthal-Thal und -Gäu, des Stiftungsrates, der Einwohnergemeinde Balsthal, des Vereins «Dienstagsgesellschaft Balsthal» und des Handelsregi- steramtes sind Abschriften dieser Urkunde zu erstellen. Die Stiftung ist zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit in das Handelsregi- ster einzutragen.
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