Verordnung des WBF über die Personensicherheitsprüfungen (120.422)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV-WBF)

(PSPV-WBF) vom 2. November 2011 (Stand am 1. Juni 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), ¹
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 2011² über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 120.4
Art. 1 Gegenstand
¹  Diese Verordnung legt für die Fun k tionen des WBF nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
²  Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung des Anhangs
Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV sind die entsprechenden Änderungen des Anhangs dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten vorzune h men.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Anhang ³

³ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 ( AS 2013 1335 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Funktionen innerhalb des WBF , für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Generelle Funktionen innerhalb des WBF nach Anhang 1 PSPV

Funktionen

Prüfstufen

Staatssekretär/in; Direktorinnen/Direktoren von Ämtern und deren Stell­vertreter/innen

Generalsekretärinnen/-sekretäre und deren Stellvertreter/innen

12

12

Persönliche Mitarbeiter/innen des Departementsvorstehers / der Departementsvorsteherin

Informationschef/in des Departementsvorstehers / der Departements­vorsteherin und dessen oder deren Stellvertreter/in

Sekretärinnen/Sekretäre des Departementsvorstehers / der Departementsvorsteherin

Referentinnen/Referenten; Berater/innen

12

11

11

11

Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche

10

Verantwortliche für Informationsschutz

Verantwortliche für Informatiksicherheit und Objektschutz

10

11

Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b PSPV zutreffen

12

Anwender/innen SIBAD

10

Risikomanager/in des Departementes

11

Pressesprecher/in

Bundesratsweibel/in

Bundesratschauffeuse/-chauffeur

Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen

Aussteller/innen von elektronischen Zertifikaten (Local Registration
Authority Officer; LRA-Officer)

11

11

11

11

10

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des WBF

2.1 GS- WBF

Funktionen

Prüfstufen

Leiter/in Dienst Recht und Sicherheit

…⁴

11

Verantwortliche/r für das Dossier Bundesratsgeschäfte

Leiter/in Kanzlei

Systemadministrator/in Information Service Center ISCeco

11

11

11

2.2 Staatssekretariat für Wirtschaft

Funktionen

Prüfstufen

Leiter/in Direktion Arbeit

Leiter/in Direktion für Aussenwirtschaft

11

12

Leiter/in Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

Leiter/in Strategie und Koordination Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

Leiter/in Ressort Exportkontrollpolitik

Leiter/in Ressort Sanktionen

Leiter/in Ressort Exportkontrollen / Industrieprodukte

Leiter/in Ressort Exportkontrollen / Kriegsmaterial

Leiter/in Ressort Amerika

Leiter/in Ressort Mittlerer Osten und Afrika

Leiter/in Ressort Asien/Ozeanien

Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien

Mitarbeiter/innen, die ins EDA detachiert werden

12

12

12

12

12

12

11

12

11

11

11

2.3 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

Funktionen

Prüfstufen

Sämtliche

11

2.4 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

Funktionen

Prüfstufen

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten
Informationen

10

2.5 ETH-Bereich

Funktionen

Prüfstufen

Präsident/in ETH-Rat

12

2.5.1 ETH Zürich

Funktionen

Prüfstufen

Präsident/in

12

2.5.2 ETH Lausanne

Funktionen

Prüfstufen

Präsident/in

12

2.5.3 Paul-Scherrer-Institut

Funktionen

Prüfstufen

Direktor/in

12

2.5.4 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft

Funktionen

Prüfstufen

Direktor/in

12

2.5.5 Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt

Funktionen

Prüfstufen

Direktor/in

12

2.5.6 Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz

Funktionen

Prüfstufen

Direktor/in

12

⁴ Die Vollzugsstelle für den Zivildienst existiert nicht mehr. Die Streichung wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 vorgenommen.

3. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

Bei Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich die Prüfstufe nach den Anforderungen des betreffenden internationalen Abkommens.
Markierungen
Leseansicht