Verordnung über die Wildruhezonen (VI E/22/7)
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Verordnung über die Wildruhezonen

VI E/22/7 Verordnung über die Wildruhezonen (Wildruhezonenverordnung, WrZV) Vom 25. Oktober 2016 (Stand 1. Oktober 2021) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 4ter Absatz 1 der eidgenössischen Jagdverordnung 1 ) , Ar - tikel 7 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes 2 ) und Artikel 32 Absatz 1 der Jagdverordnung 3 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt die Wildruhezonen fest und regelt deren Nutzung während der Ruhezeiten.

Art. 2 Wildruhezonen

1 Wildruhezonen bezeichnen Lebensräume von besonderer wildtierökologi - scher Bedeutung zum Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln vor Störung.
2 Darunter fallen insbesondere Wintereinstandsgebiete oder Brunft-, Setz-, Brut-, und Aufzuchtgebiete.

Art. 3 Umfang der Wildruhezonen

1 Die Wildruhezonen umfassen die auf den Plänen im Anhang bezeichneten Flächen.
2 Die Pläne sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung.

Art. 3a *

Geringfügige Anpassungen der Wildruhezonen
1 Geringfügige Anpassungen der Wildruhezonengrenze oder erlaubter Wege und Routen infolge strassen- und wegebaulicher Massnahmen, erhöhter kartografischer Genauigkeit oder aufgrund routenspezifischen sicherheits - technischer Überlegungen können durch die Abteilung Jagd und Fischerei vorgenommen werden. 1) SR 922.01 2) GS VI E/211/1 3) GS VI E/211/2 SBE 2016 31/SBE 2017 09 1
VI E/22/7 2. Schutzbestimmungen

Art. 4 Ruhezeiten

1 Für die Wildruhezonen gelten folgende Ruhezeiten: Wildruhezonen Zeitraum 1–9 21. Dezember bis 31. März 10–17 21. Dezember bis 30. April 18–27 21. Dezember bis 30. Juni 28, 29 1. April bis 30. Juni 30–32 1. September bis 31. Oktober

Art. 5 Wege- und Routengebot

1 Während der Ruhezeiten dürfen die Wildruhezonen nur auf den in den Plä - nen gekennzeichneten Wegen und Routen betreten werden. Das Verlassen dieser Wege und Routen ist verboten.
2 Das Wege- und Routengebot gemäss Absatz 1 gilt auch für Skifahren, Snowboarden, Skiwandern, Langlauf, Schneeschuhlaufen, Schlitteln und Ähnliches.
3 In den eidgenössischen Jagdbanngebieten sind Skifahren, Snowboarden, Skiwandern, Langlauf, Schneeschuhlaufen, Schlitteln und Ähnliches ausser - halb von markierten Pisten, Routen und Loipen verboten.
4 Abweichende zeitliche Begehungseinschränkungen aufgrund besonderer Umstände sind in den Plänen und im Gelände speziell markiert.
5 Wege und Routen, welche Grenzen von Wildruhezonen sind, dürfen vorbe - hältlich von Absatz 3 jederzeit begangen werden. *

Art. 6 Weitere Einschränkungen

1 Während der Ruhezeiten gelten in den Wildruhezonen folgende weiteren Einschränkungen:
a. Leinenpflicht für Hunde, ausgenommen Lawinen- und Rettungs - hunde, Herdenschutzhunde, Treibhunde, Polizeihunde und Schweisshunde während ihres Arbeitseinsatzes;
b. Jagdverbot inklusive Pass- und Fallenjagd;
c. Verbot des Betretens mit Hängegleitern, Fallschirmen oder ähnli - chen Fluggeräten;
d. Verbot des Startens, Landens und Überfliegens mit unbemannten Fluggeräten bis 30 Kilogramm;
e. Verbot von Anlässen und Veranstaltungen;
f. Verbot des Suchens von Abwurfstangen.
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Art. 7 Zulässige Nutzungen

1 Während der Ruhezeiten sind folgende Nutzungen uneingeschränkt zuläs - sig:
a. direkter Zugang zu Gebäuden für berechtigte Benutzer;
b. alp- und landwirtschaftliche Nutzung;
c. forstliche Tätigkeiten;
d. Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten;
e. Ausübung amtlicher Funktionen;
f. Kontrolle und Unterhalt von Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand, von Kraftwerken und Übertragungsnetzen;
g. Rettungsdienste.
2 Der direkte Zugang zu Gebäuden durch berechtige Benutzer, alp- oder landwirtschaftliche Nutzungen, forstliche Tätigkeiten, Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten, Kontrolle und Unterhalt von Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand, von Kraftwerken und Übertragungsnetzen sollen nach Möglichkeit ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden.

Art. 8 Ausnahmebewilligung

1 Das zuständige Departement kann unter Vornahme einer Interessenabwä - gung befristete Ausnahmen von Nutzungseinschränkungen bewilligen, ins - besondere für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse. 3. Vollzug, Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Markierung

1 Die Wildruhezonen sind vor Ort mit Informationstafeln markiert.

Art. 10 Aufsicht und Kontrolle

1 Die Jagdaufsichtsorgane nach Artikel 27 Absatz 1 der Jagdverord - nung üben die Aufsicht und Kontrolle aus.

Art. 11 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide nach Artikel 8 richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) . 1) GS III G/1 3
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Art. 12 Strafbestimmungen

1 Zuwiderhandlungen werden gestützt auf die kantonale und eidgenössische Jagdgesetzgebung sowie die Kantonale Ordnungsbussenverordnung 1 ) ge - ahndet. 1) GS III F/1/1
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VI E/22/7 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 27.04.2021 01.10.2021 Art. 3a eingefügt SBE 2021 12 27.04.2021 01.10.2021 Art. 5 Abs. 5 eingefügt SBE 2021 12 27.04.2021 01.10.2021 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2021 12 5
VI E/22/7 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3a 27.04.2021

01.10.2021 eingefügt SBE 2021 12

Art. 5 Abs. 5 27.04.2021

01.10.2021 eingefügt SBE 2021 12 Anhang 1 27.04.2021 01.10.2021 Inhalt geändert SBE 2021 12
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21.12. - 31.03. Betreten oder befahren nur auf Pisten, Loipen und eingezeichneten Wegen oder Routen, Leinenpflicht Ruhezeit: Schutzbestimmung: Grundlage/Quelle: Geodaten Kanton GL | Rasterkarte © swisstopo
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21.12. - 31.03. Zutrittsverbot abseits der eingezeichneten Wege, Leinenpflicht Ruhezeit: Schutzbestimmung: Grundlage/Quelle: Geodaten Kanton GL | Rasterkarte © swisstopo
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21.12. - 30.06. Zutrittsverbot abseits der eingezeichneten Wege, Leinenpflicht Ruhezeit: Schutzbestimmung: Grundlage/Quelle: Geodaten Kanton GL | Rasterkarte © swisstopo
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01.04. - 30.06. Zutrittsverbot abseits der eingezeichneten Wege, Leinenpflicht Ruhezeit: Schutzbestimmung: Grundlage/Quelle: Geodaten Kanton GL | Rasterkarte © swisstopo
01.04. - 30.06. Zutrittsverbot abseits der eingezeichneten Wege, Leinenpflicht Ruhezeit: Schutzbestimmung: Grundlage/Quelle: Geodaten Kanton GL | Rasterkarte © swisstopo
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