Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau un... (814.220)
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Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

1) ,
2)
3) Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall, Feuerthalen und Flurlingen
Art. 2
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von

Art. 52 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Schaffhausen.

2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts ande- res vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen massgebend.
Art. 3
2)
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinba- rung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwen- dung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, sowie die den Ver- bandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 4 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten wer-

den von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 5
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Kläranlagekommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Ver- bandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter be- zeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Kantonsgerichtes Schaffhausen zu tref- fen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen
4)
.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den Regie- rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
(SR 814.20).
23. März/22. Mai 1967. Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 31. Oktober 1957; Änderung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 genehmigt am 23. März bzw. 22. Mai
1967.
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