Verordnung über die Aufgaben der Berufsberater
                            Verordnung  über die Aufgaben der Berufsberater  vom  29. März 1976  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes  1)   vom 26. April 1970 zum  Bundesgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   vom 20. September 1963 über die Berufsbildung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Diese Verordnung ordnet die Aufgaben der kantonalen Berufsberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für private Berufsberatungsstellen findet diese Verordnung keine Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zentralstelle, Administration
                            Die Berufsberatung ist administrativ dem Amt für Berufsbildung angeglie-  dert, das zugleich die kantonale Zentralstelle für Berufsberatung im Sinne  des Bundesgesetzes  2)   ist (Art. 4 und 6 Einführungsgesetz  1)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beratungsbezirke, Sprechstunden
                            Über eine allfällige Einteilung des Kantons in Beratungsbezirke sowie über  die  Durchführung  von  Sprechstunden  in  den  einzelnen  Bezirken  bzw.  Gemeinden entscheidet die zuständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Generelle Berufsberatung
                            Der Berufsberater übernimmt in Zusammenarbeit mit den Schulen und den  Lehrbetrieben die allgemeine Aufklärung über die Berufs- und Studienwahl,  insbesondere durch:  a)  Besprechungen in der Schule  b)  Betriebsbesichtigungen  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS V/704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS 414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Elternveranstaltungen  d)  Mitteilungen an die Lehrerschaft  e)  Abgabe von berufskundlichen Schriften  f)   Organisation und Durchführung von Berufsschauen  g)  Orientierung durch öffentliche Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Individuelle Berufsberatung
                            Die individuelle Beratung erfolgt durch:  a)  Besprechung mit dem Ratsuchenden, seinen Angehörigen und weiteren  Personen  b)  Eignungsuntersuchungen unter Berücksichtigung der Neigungen, Kennt-  nisse, Begabungen, Charakterdominanten, Umweltfaktoren, Konstitution  usw.  c)  Abgabe von berufskundlichen Schriften  d)  Vermittlung von Schnupperlehren, Lehr-, Anlehr- und Arbeitsstellen, von  Plätzen an Mittelschulen, Fachkursen usw.  e)  Vermittlung von Zwischenlösungen, wie freiwilliges 9. Schuljahr, Berufs-  wahlklasse, Fremdsprachaufenthalte, Praktikum, Volontariat usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verantwortung
                            Der Berufsberater arbeitet fachlich selbständig. Er trägt für die Erledigung  seiner Aufgaben die alleinige Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berufsgeheimnis
                            1  Die  Arbeit  des  Berufsberaters  unterliegt  grundsätzlich  dem  Berufs-  geheimnis. Informationen, die aus dem persönlichen Gespräch und aus den  Testergebnissen  bekannt  werden,  dürfen  nur  an  befugte  Personen  wei-  tergegeben  werden.  Das  Wohl des Ratsuchenden muss dabei im Vorder-  grund stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auskünfte an Lehrfirmen beschränken sich auf Angaben über Fähigkeiten  und Neigungen. Charakterliche Besonderheiten dürfen nur insoweit erwähnt  werden, als dies für die richtige Behandlung des Ratsuchenden unbedingt  erforderlich ist und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Weiterbildung
                            1  Der Berufsberater ist verpflichtet, seine Arbeit jeweils nach den neuesten  Erkenntnissen und Richtlinien auf dem Gebiete der Berufsberatung auszu-  führen. Zu diesem Zwecke stehen ihm folgende Hilfsmittel zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Regelmässiges Studium der berufskundlichen Literatur  b)  Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen des Schweizerischen  Verbandes für Berufsberatung  c)  Besuch von Lehrbetrieben und anderen Ausbildungsstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  für  Berufsbildung  sorgt  im  Einvernehmen  mit  der  Berufsbil-  dungskommission für die Weiterbildung der Berufsberater (Art. 4 Abs. 1  Vollziehungsverordnung  1)   zum Einführungsgesetz  2)   zum Bundesgesetz über  die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Gesuche um Urlaub für die persönliche Weiterbildung entscheidet  die zuständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   in Kraft.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS 414.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    bGS 414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. März 1976