Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte
                            868  811.11.2  Prüfungsreglement  für kantonal approbierte Zahnärzte  Änderung vom 25. Mai 2004  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:  Ausserrhodische Gesetzessammlung  I.  Das Prüfungsreglement vom 8. Juni 1993 für kantonal approbierte Zahnärzte  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  die  Prüfung  als  kantonal  approbierter  Zahnarzt  ablegen  will,  hat  Prü-  fungsgebühren gemäss Gebührenordnung der Gesundheitsdirektion zu ent-  richten.  (Abs. 2 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  gesamten  Prüfungsgebühren  gemäss  Gebührenordnung  sind  mit  der  Anmeldung zu entrichten. Sie verfallen auch bei Nichtbestehen sowie bei un-  begründetem  oder  erst  nach  dem  Prüfungstermin  begründetem  Nichter-  scheinen.  Zurückerstattet  werden  hingegen  Gebühren  für  Prüfungsteile,  zu  denen ein Kandidat wegen Nichtbestehens der Vorprüfung nicht zugelassen  wird.  II.  Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.