Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte (811.11.2)
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Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte

868 811.11.2 Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte Änderung vom 25. Mai 2004 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: Ausserrhodische Gesetzessammlung I. Das Prüfungsreglement vom 8. Juni 1993 für kantonal approbierte Zahnärzte wird wie folgt geändert:
Art. 12
1 Wer die Prüfung als kantonal approbierter Zahnarzt ablegen will, hat Prü- fungsgebühren gemäss Gebührenordnung der Gesundheitsdirektion zu ent- richten. (Abs. 2 unverändert)
3 Die gesamten Prüfungsgebühren gemäss Gebührenordnung sind mit der Anmeldung zu entrichten. Sie verfallen auch bei Nichtbestehen sowie bei un- begründetem oder erst nach dem Prüfungstermin begründetem Nichter- scheinen. Zurückerstattet werden hingegen Gebühren für Prüfungsteile, zu denen ein Kandidat wegen Nichtbestehens der Vorprüfung nicht zugelassen wird. II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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