Handelsvereinbarung zwischen der Schweiz und Neuseeland 2
Abgeschlossen durch Notenaustausch am 5. Mai 1938 In Kraft getreten am 5. Mai 1938 (Stand am 5. Mai 1938) ¹ Übersetzung des englisches Originaltextes. ² Siehe auch den Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland ( SR 0.142.113.671 ) sowie die Zusatzübereinkunft dazu vom 30. März 1914 ( SR 0.142.113.671.1 ).
Mit Notenaustausch vom 5. Mai 1938 zwischen dem schweizerischen Konsulat in Wellington und dem Zolldepartement von Neuseeland ist eine Handelsvereinbarung zwischen den beiden Ländern getroffen worden. Der Gegenstand dieser Vereinbarung ist aus der hiernach abgedruckten schweizerischen Note ersichtlich, die inhaltlich mit der neuseeländischen Note übereinstimmt.
Schweizerische Note
Herr Minister,
Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf unsere Besprechungen hinsichtlich der Förderung des Warenverkehrs zwischen Neuseeland und der Schweiz folgende Vorschläge für eine gegenseitige Handelsvereinbarung zu unterbreiten:
1. a1a)Waren schweizerischen Ursprungs, die in der dieser Note beigefügten Anlage³ aufgeführt sind, geniessen bei der Einfuhr in Neuseeland in allem, was die Zölle, Gebühren, Steuern oder andern Abgaben betrifft, die auf eingeführten Waren erhoben werden, wie auch hinsichtlich der Zollformalitäten, keine schlechtere Behandlung als diejenige, die der gleichen Ware eines jeden andern fremden Landes gewährt wird.
b) Die neuseeländische Regierung erklärt sich bereit, allfällige Gesuche der schweizerischen Regierung um die Gewährung der Behandlung der meistbegünstigten Nation für weitere – als in der in § 1a) erwähnten Anlage aufgeführten – Waren schweizerischen Ursprungs wohlwollend zu prüfen und solchen Gesuchen nach Möglichkeit zu entsprechen. Es besteht Einverständnis darüber, dass es sich dabei nur um Waren handeln kann, an deren Ausfuhr die schweizerische Exportindustrie besonderes Interesse hat.
2. a)Die schweizerische Regierung sichert der neuseeländischen Regierung für die Einfuhr von neuseeländischen Äpfeln und Birnen in die Schweiz ein jährliches Kontingent von 1500 Meter-Tonnen zu.
b) Die für die Einfuhr neuseeländischer Äpfel und Birnen erteilten Bewilligungen sind grundsätzlich nicht übertragbar zugunsten gleicher Produkte anderer Länder. Die schweizerische Regierung wird solche Übertragungen von Einfuhrbewilligungen für neuseeländische Äpfel und Birnen nur im Einvernehmen mit der neuseeländischen Regierung oder mit dem von ihr bezeichneten amtlichen Vertreter vornehmen. Sie wird zudem bei der Zuteilung der Kontingente für die Einfuhr neuseeländischer Äpfel und Birnen an die Importeure den saisonmässigen Charakter der Einfuhren von Äpfeln und Birnen in die Schweiz in Berücksichtigung ziehen.
c) Die schweizerische Regierung wird an die Erteilung der Einfuhrbewilligungen für neuseeländische Äpfel und Birnen die Bedingung knüpfen, dass die Importeure ihre Käufe direkt beim «New Zealand Fruit Export Control Board» oder bei deren besonders bezeichneten Agenten tätigen.
d) Die schweizerische Regierung erklärt sich bereit, für neuseeländische Produkte in allem, was mit dem Einfuhrbewilligungsverfahren zusammenhängt, besonders hinsichtlich der für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen zu bezahlenden Gebühren, keine schlechtere Behandlung zu gewähren, als sie für ein gleiches Produkt dem meistbegünstigten Staate zugestanden wird.
e) Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, allfällige Wünsche der neuseeländischen Regierung, um Eröffnung von Kontingenten für andere Waren als Äpfel und Birnen, die bei der Einfuhr in die Schweiz der Beschränkung unterliegen, wohlwollend entgegenzunehmen und denselben nach Möglichkeit zu entsprechen.
f) Waren neuseeländischen Ursprungs geniessen bei der Einfuhr in die Schweiz in allem, was die Zölle, Gebühren, Steuern oder andern Abgaben betrifft, die auf eingeführten Waren erhoben werden, wie auch hinsichtlich der Zollformalitäten, keine schlechtere Behandlung als diejenige, die der gleichen Ware eines jeden andern fremden Landes gewährt wird.
3. Für den Fall, dass nach Abschluss dieser Vereinbarung Fragen über die Wirksamkeit dieser oder jener Bestimmung auftauchen sollten, so werden dieselben durch Verhandlungen der beiden Regierungen oder der durch diese bezeichneten amtlichen Vertreter entschieden werden.
4. Falls für eine der vertragschliessenden Parteien durch den Abschluss der vorliegenden Vereinbarung die erwarteten wirtschaftlichen Vorteile ausbleiben oder falls sich eine derselben zufolge ihren Interessen entgegengesetzten Entwicklungen oder zufolge ökonomischer Massnahmen der andern Partei, im Nachteil fühlen sollte, so können beide Parteien verlangen, dass sofort Verhandlungen aufgenommen werden in der Absicht, eine gegenseitig befriedigende Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen. Sollten diese Verhandlungen innerhalb dreier Monate vom Tage des Empfanges der Aufforderung hinweg zu keiner befriedigenden Lösung führen, so hat die sich benachteiligt fühlende Partei das Recht, die vorliegende Vereinbarung auf sechs Wochen nach Empfang der diesbezüglichen Mitteilung durch die andere Partei zu kündigen.
5. Vorbehältlich der Bestimmungen in § 4 bleibt diese Vereinbarung ein Jahr vom Inkrafttreten hinweg gültig. Falls keine der beiden Regierungen die andere drei Monate vor Ablauf dieser Frist von ihrer Absicht, die Vereinbarung zu kündigen, benachrichtigt, so bleibt dieselbe danach drei Monate vom Tage hinweg, an dem eine der beiden Regierungen der andern von ihrer Absicht, von der Vereinbarung zurückzutreten, kund gab, in Kraft.
Für den Fall, dass die obigen Vorschläge für Ihre Regierung annehmbar sind, so ist vorgesehen, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf, womit Sie mir die Genehmigung Ihrer Regierung bekanntgeben, als eine Handelsvereinbarung zwischen Neuseeland und der Schweiz zu betrachten ist, und dass die Vereinbarung am Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
(Es folgt die Unterschrift)
³ Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht.
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