Verordnung über die Ausbildungen an der Pädagogischen Hochschule des Kantons Basel-La... (643.43)
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Verordnung über die Ausbildungen an der Pädagogischen Hochschule des Kantons Basel-Landschaft

72 - 1.1.2004 Vom 4. November 2003 GS 34.1246 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:
a. die Zulassung,
b. die Ausbildungsgänge und die Ausbildungsdauer,
c. die Promotion und die Diplomprüfungen,
d. das Disziplinarwesen,
e. die Gebühren. B. Zulassung

§ 2 Vorbildung

Als Vorbildung müssen die Bewerberinnen und Bewerber über mindestens einen der nachfolgenden Ausbildungsabschlüsse oder über eine der nachfolgenden Qualifikationen verfügen:
a. gymnasiale Maturität,
b. Diplommittelschule 3, Handelsmittelschule,
c. Berufsmaturität,
d. Berufslehren von mindestens drei Jahren Dauer und zwei Jahre praktische Berufserfahrung,
e. Vorbildungen, welche von der Zulassungskommission als gleichwertig aner- kannt werden,
f. Portfolio im Studiengang Flexible Ausbildung. Zulassungsprüfung im ersten und zweiten Teil absolvieren.
3 Prüfungsfächer des ersten Teils sind:
a. Deutsch,
b. Musik,
c. Bildnerisches und Technisches Gestalten.
4 Prüfungsfächer des zweiten Teils sind:
a. Zulassungsgespräch,
b. Kinderbegegnung 1,
c. Kinderbegegnung 2.
5 Die Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 2 Buchstaben d und e müssen auch die Zulassungsprüfung des dritten Teils absolvieren.
6 Prüfungsfächer des dritten Teils sind:
a. Biologie oder Geschichte,
b. Sport / Rhythmik.

§ 4 Zulassungsprüfung für den Studiengang Flexible Ausbildung

1 Die Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 2 Buchstabe f müssen die Zulas- sungsprüfung in allen drei Teilen gemäss Absätze 2-4 absolvieren.
2 Prüfungsfächer des ersten Teils sind:
a. Deutsch,
b. Mathematik.
3 Prüfungsfächer des zweiten Teils sind:
a. Kinderbegegnung 1,
b. Kinderbegegnung 2.
4 Prüfungsfächer des dritten Teils sind:
a. Portfolio,
b. Zulassungsgespräch.

§ 5 Zulassungsentscheid

1 Zu den Ausbildungen wird zugelassen, wer die Bedingungen gemäss § 2 erfüllt und die entsprechenden Teile der Zulassungsprüfung gemäss den §§ 3 und 4 bestanden hat.
2 Die Zulassungsprüfung gemäss § 3 hat bestanden, wer in allen zu absolvieren- den Prüfungsteilen folgende Bedingungen erfüllt hat:
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3 Die Zulassungsprüfung gemäss § 4 hat bestanden, wer in allen Prüfungsteilen mindestens die Durchschnittsnote 4.0 oder das Prädikat bestanden erreicht hat.
4 Die Abteilungsleitung erstellt eine Rangliste aufgrund der Ergebnisse des ersten und zweiten Prüfungsteils. Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung als Ausbildungsplätze vorhanden sind, werden die Plätze gemäss Rangliste vergeben.
5 Der Studiengang Flexible Ausbildung wird mit einer eigenen Rangliste geführt.
6 Wer die Zulassungsprüfung bestanden hat, aber aufgrund des Ranglisten- platzes keinen Studienplatz erhält, kommt auf eine Warteliste. Die auf der Warte- liste aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten werden im Folgejahr zugelas- sen.
7 Das Nähere regelt die Weisung der Abteilungsleitung.

§ 6 Standortbestimmung

1 Alle zur Ausbildung zugelassenen Studierenden mit einer Vorbildung gemäss §
2 Buchstaben b-e und die Studierenden mit einer Vorbildung gemäss § 2 Buch- stabe a mit ungenügenden Maturitätsnoten in den Fächern Mathematik und Französisch absolvieren die Standortbestimmung in den folgenden Fächern:
a. Mathematik,
b. Französisch,
c. ausgewählte Bereiche aus den Naturwissenschaften.
2 Wer die Standortbestimmung mit einer ungenügenden Note abschliesst, muss den Aufnahmenachkurs im betreffenden Fach absolvieren und die Abschluss- prüfung bestehen.
3 Der Aufnahmenachkurs und die Abschlussprüfung können einmal wiederholt werden.

§ 7 Zulassungskonferenz Kindergarten-/Primarunterstufe und

Primarstufe
1 Die Zulassungskonferenz entscheidet über die Zulassung zu den Studiengän- gen Kindergarten- / Primarunterstufe und Primarstufe.
2 Die Zulassungskonferenz setzt sich zusammen aus den Examinatorinnen und Examinatoren, den Expertinnen und Experten und der Abteilungsleitung. Letztere nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Abteilungsleitung hat den Vorsitz.
a. die Leitideen, welche die grundsätzlichen Prinzipien der Ausbildung festhal- ten;
b. die Richtziele, welche die Schlusskompetenzen der Studiengänge definieren;
c. die Stundentafel gemäss Anhang, welche die Anzahl Lektionen pro Fach- bereich oder Modul festlegen;
d. die Modulpläne, welche die Inhalte und die Ziele der Ausbildung enthalten;
e. die Organisationsform der Studiengänge, welche festlegt, ob die Ausbil- dungsgänge als Kurse oder Klassen geführt werden.
2 Die Schulleitung erlässt die Leitideen, die Richtziele, die Modulpläne und legt die Organisationsform der Studiengänge fest.

§ 9 Dauer der Diplomstudiengänge

Die Diplomstudiengänge dauern im Vollzeitstudium in der Regel mindestens drei Jahre. Bei Teilzeitstudien dauert das Studium entsprechend länger.

§ 10 Zeitlicher Aufwand der Studiengänge

1 Die Diplomstudiengänge werden in ihrem zeitlichen Aufwand definiert über die Stundentafeln und Modulpläne.
2 Die Studiengänge, die in Zusammenarbeit mit Partnerinstitutionen angeboten werden, setzen sich zusammen aus den an beiden Institutionen erbrachten Leistungen.

§ 11 European Credit Transfer System (ECTS)

Der Schulrat kann die Inkraftsetzung der Anrechnung der Kreditpunkte auf Antrag der Schulleitung beschliessen.

§ 12 Anrechnung von Ausbildungsteilen

1 Die Dauer der vollzeitlichen Ausbildungsgänge kann im Einzelfall durch die Abteilungsleitung mittels Anrechnung absolvierter Ausbildungsteile verändert werden.
2 Eine Anrechnung ist insbesondere möglich bei einem Hochschulabschluss oder bei einer in Bezug auf die angestrebte Ausbildung gleichwertigen Vorbildung. Vorbehalten bleibt das Resultat einer Zulassungsprüfung.
3 Die Abteilungsleitung kann interne und externe Fachleute mit der Abklärung der Anrechnung absolvierter Ausbildungsteile beauftragen.
4 Die Aufnahme erfolgt provisorisch. Nach Ablauf eines halben Jahres entscheidet
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§ 13 Obligatorium der Lehrveranstaltungen

1 Der Besuch der Lehrveranstaltungen ist obligatorisch.
2 Die Dozierenden bestätigen am Ende des Semesters oder am Ende der Lehr- veranstaltung deren ordnungsgemässen Besuch durch die Studierenden mit ihrer Unterschrift im Testatheft.
3 Das Testat wird erteilt, wenn die Studierenden die geforderten Leistungen erbracht und mindestens 80% aller effektiv durchgeführten Lehrveranstaltungen besucht haben. Bei ganzjährigen Lehrveranstaltungen ist die Quote pro Semester zu erfüllen.
4 Liegen besondere Umstände vor, kann die Abteilungsleitung in Absprache mit den betreffenden Dozierenden Ausnahmen bewilligen. Sie legt allfällige Auflagen fest und überprüft deren Einhaltung.
5 Entschuldigungen für vergangene und Vorankündigungen für zukünftige Absen- zen sind an die Dozierenden zu richten.

§ 14 Ausbildungsangebote

Die Abteilung Kindergarten- / Primarunterstufe und Primarstufe führt in der Regel:
a. den Studiengang zur Lehrerin oder zum Lehrer an der Kindergarten- / Primar- unterstufe (1. und 2. Schuljahr);
b. den Studiengang zur Lehrerin oder zum Lehrer an der Primarstufe (1. bis 6. Schuljahr);
c. den Vorkurs für Berufsleute zum Eintritt in die Studiengänge gemäss Buch- staben a und b;
d. die Aufnahmenachkurse.

§ 15 Kursbildung

1 Für die Durchführung der Studiengänge werden Lerngruppen in Form von Kursen gebildet.
2 Der jährliche Kursbildungsplan wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat genehmigt.
3 Die Richtgrösse beträgt 16 Studierende.
4 Der Studiengang Flexible Ausbildung wird mit einer Richtzahl von 20 Studien- plätzen geführt.

§ 16 Aufbau und Gliederung der Studiengänge zur Lehrerin oder

2 Die zwei Studienteile werden mit den Vordiplomprüfungen und den Diplom- prüfungen abgeschlossen.

§ 17 Berufspraktische Ausbildung im Kindergarten und in der

Schule
1 Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in der Regel an verschiedenen Schulor- ten und an jenen Stufen, für die die Studierenden ausgebildet werden.
2 Sie umfasst 20-30% der Ausbildungszeit.

§ 18 Organisation der berufspraktischen Ausbildung

1 Die Praxisleitung plant und koordiniert die berufspraktische Ausbildung.
2 Sie sichert die Kommunikation und Kooperation zwischen Studierenden, Praxis- lehrpersonen, Mentorierenden und Dozierenden in der Allgemeinen Didaktik, den Fachdidaktiken und den Erziehungswissenschaften.

§ 19 Praxisleitung

1 Der Schulrat ernennt auf Antrag der Schulleitung die für die Ausbildungen erforderlichen Praxisleitungen.
2 Die Aufgaben der Praxisleitung werden in einem Pflichtenheft geregelt.

§ 20 Ausbildungsteam

1 Die Dozierenden eines Kurses bilden ein Ausbildungsteam.
2 Die Kursleiterin oder der Kursleiter leitet dieses Team.
3 Die Aufgaben der Kursleiterin oder des Kursleiters werden in einem Pflichtenheft geregelt.

§ 21 Mentoratsgruppe

1 Die Mentorierenden sind Dozierende der Abteilung Kindergarten- / Primarunter- stufe und Primarstufe.
2 Ihre Aufgaben und die der Mentoratsgruppenleitung werden in einem Pflichten- heft geregelt. D. Promotion und Diplomprüfungen
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2 Sie stützt sich auf definierte und offen gelegte Kriterien.
3 Sie erfolgt hinsichtlich der Promotionsfunktion mit Prädikaten oder mit Noten.
4 Die Leistungen der Studierenden werden in der Regel in jedem Semester oder in jedem Modul beurteilt.

§ 23 Diplom

1 Die Ausbildung endet mit dem Diplom.
2 Zu den Diplomprüfungen zugelassen wird, wer das Diplomstudium verordnungs- gemäss durchlaufen hat.
3 Das Diplom erhält, wer die Diplomprüfungen bestanden hat.

§ 24 Studiengänge

1 Die Studierenden haben im Rahmen des Zulassungsverfahrens und unter Vorbehalt der Kursbildung die Wahl zwischen den Studiengängen A und C zu treffen.
2 Die Studiengänge werden nach denselben Leitideen und Richtzielen gestaltet und haben dieselbe Stundentafel.
3 Sie unterscheiden sich in den Semesterplänen, der Organisation der berufs- praktischen Ausbildung und im Beurteilungssystem.

§ 25 Kurse im Wahlpflichtstudium

1 Die Studierenden haben im Wahlpflichtstudium verschiedene Wahlentscheidun- gen bezüglich der nachfolgenden Kurse zu treffen:
a. a-Kurse dauern drei Semester im Wahlpflichtstudium und werden mit einer mit externen Expertinnen und Experten durchgeführten Diplomprüfung abgeschlossen;
b. b-Kurse dauern zwei Semester im Wahlpflichtstudium und werden mit einer mit internen Expertinnen und Experten durchgeführten Diplomprüfung abge- schlossen;
c. c-Kurse sind obligatorische zweisemestrige Wahlkurse;
d. d-Kurse sind obligatorische zweisemestrige Kurse im Wahlpflichtstudium.
2 Das Nähere regelt die Weisung der Schulleitung.

§ 26 Ausbildungsbereiche

c. Sprachliche Ausbildung: Deutsch (D),
d. Mathematische Ausbildung (Ma),
e. Musikalische Ausbildung (Mu),
f. Bildnerisches und Technisches Gestalten (BTG),
g. Bewegungsausbildung (Be),
h. Mensch und Umwelt (MuU),
i. Berufspraktische Ausbildung (Px: Tagespraktika und Wochenpraktika).
2 Ausbildungsbereiche im Umfang von maximal sechs Semesterwochenstunden sind:
a. Sonderpädagogik (SP),
b. Soziologie für Lehrkräfte (So),
c. Sprachliche Ausbildung: Französisch (F) oder Englisch (E),
d. Sprecherziehung (SE),
e. Studienschwerpunkte,
f. Religionspädagogische Ausbildung (RP),
g. Instrumentalunterricht (IU),
h. Ensemble oder Chor,
i. c-Jahreskurs.
3 Fakultative Ausbildungsteile sind:
a. Chor oder Orchester im 2. und 3. Semester;
b. Tutoring durch Studierende oder Assistierende im 4. und 5. Semester in Mathematische Ausbildung, Musikalische Ausbildung, Bildnerisches und Technisches Gestalten oder Bewegungsausbildung. Studierende können pro Studienjahr maximal einen Kurs absolvieren;
c. Die Studienwochen sind in der Regel in die Studiengänge oder in die Semes- ter integrierte Lehrveranstaltungen. Deren Besuch kann einzeln, in Teilen oder insgesamt als obligatorisch erklärt werden;
d. Sprachpraktika,
e. Studienschwerpunkte,
f. Fachdidaktik Englisch.

§ 27 Vordiplomprüfungen in der berufswissenschaftlichen

Ausbildung
1 Schriftliche oder mündliche Prüfungen werden durchgeführt in:
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a. Bildnerisches und Technisches Gestalten,
b. Mensch und Umwelt.
3 Mündliche und praktische Prüfungen werden durchgeführt in:
a. Bewegungsausbildung,
b. Musikalische Ausbildung.
4 Die Erfahrungsqualifikation wird für das Bestehen zugezogen in:
a. Sprachliche Ausbildung: Deutsch,
b. Mathematische Ausbildung.
5 Mündliche Prüfungen dauern mindestens 30 Minuten.
6 Andere Prüfungsformen sind mit Genehmigung der Abteilungsleitung möglich.

§ 28 Wahl der a- und b-Kurse im Wahlpflichtstudium

1 Obligatorische a-Kurse für alle Studierenden sind:
a. Erziehungswissenschaften,
b. Allgemeine Didaktik,
c. Sprachliche Ausbildung: Deutsch,
d. Mathematische Ausbildung.
2 Alle Studierenden müssen mindestens einen a-Kurs aus der nachfolgenden Liste der Ausbildungsbereiche wählen:
a. Musikalische Ausbildung,
b. Bildnerisches und Technisches Gestalten,
c. Bewegungsausbildung,
d. Mensch und Umwelt.
3 Aus der nachfolgenden Liste der Ausbildungsbereiche können die Studierenden einen Bereich abwählen, sofern sie im Vordiplom das Prädikat "Anforderungen erfüllt" erzielt haben:
a. Musikalische Ausbildung,
b. Bildnerisches und Technisches Gestalten,
c. Bewegungsausbildung,
d. Mensch und Umwelt.
4 Die Studierenden müssen in Ergänzung zur a-Wahl gemäss Absatz 2 oder zur Abwahl gemäss Absatz 3 drei b-Kurse aus der nachfolgenden Liste der Aus- bildungsbereiche wählen:
a. Musikalische Ausbildung,
b. Bildnerisches und Technisches Gestalten,

§ 29 Wahl oder Belegung des c-Jahreskurses und der d-Kurse sowie

der Studienschwerpunkte
1 Der c-Jahreskurs ist obligatorisch. Die Belegung wird über ein Wahlverfahren ermittelt.
2 Die d-Kurse in Soziologie und Religionspädagogik werden in den zu Beginn des Studiums gebildeten Lerngruppen durchgeführt.
3 Die Wahl eines Studienschwerpunkts erfolgt terminlich und inhaltlich gemäss den betreffenden Ausschreibungsunterlagen. Der c-Jahreskurs kann von der Abteilungsleitung für den jeweiligen Studienschwerpunkt angerechnet werden.

§ 30 Diplomprüfungen in der berufswissenschaftlichen Ausbildung

1 Im Ausbildungsbereich Erziehungswissenschaften wird von allen Studierenden eine Diplomarbeit verfasst. Diese wird als schriftliche Prüfung gewertet.
2 Schriftliche und mündliche Prüfungen werden im 6. Semester im nachfolgend aufgelisteten a-Kurs durchgeführt: – Sprachliche Ausbildung: Deutsch,
3 Schriftliche oder mündliche Prüfungen werden im 6. Semester in den nachfol- gend aufgelisteten a-Kursen durchgeführt:
a. Mathematische Ausbildung,
b. Allgemeine Didaktik,
c. Mensch und Umwelt.
4 Mündliche und schriftlich-praktische Prüfungen werden im 6. Semester in den nachfolgend aufgelisteten a-Kursen durchgeführt:
a. Musikalische Ausbildung,
b. Bildnerisches und Technisches Gestalten,
c. Bewegungsausbildung.
5 In den nachfolgend aufgeführten b-Kursen wird die Erfahrungsqualifikation des
4. und des 5. Semesters für das Bestehen zugezogen:
a. Bildnerisches und Technisches Gestalten,
b. Mensch und Umwelt,
c. Bewegungsausbildung,
d. Musikalische Ausbildung,
e. Sonderpädagogik.
6 Mündliche Prüfungen dauern mindestens 30 Minuten.
7 Schriftliche Prüfungen dauern mindestens 2 Stunden.
72 - 1.1.2004 Die Studierenden legen eine berufspraktische Prüfung ab.

§ 32 Prüfungsorganisation

1 Die Schulleitung organisiert und leitet die Vordiplom- und die Diplomprüfungen.
2 Sie ernennt die Examinatorinnen und Examinatoren und die Expertinnen und Experten.
3 Examinatorinnen oder Examinatoren und Expertinnen oder Experten beurteilen die Leistungen in den Vor- und den Diplomprüfungen und setzen gemeinsam die Note oder das Prädikat. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Abtei- lungsleitung.

§ 33 Prüfungskonferenzen

1 Die Schulleitung leitet die Prüfungskonferenzen.
2 Sie trägt die Ergebnisse der Vordiplomprüfungen und der Diplomprüfungen zuhanden der Vordiplomkonferenzen und der Diplomkonferenzen zusammen. Diese erwahren die Prüfungsergebnisse.
3 Mitglieder der Konferenzen sind die Examinatorinnen und Examinatoren, die Expertinnen und Experten und die Abteilungsleitung.

§ 34 Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms

Das Diplom erhält, wer die Ausbildung vollständig absolviert und die Vordiplom- und Diplomprüfungen bestanden hat.

§ 35 Vollständige Ausbildung

1 Die Ausbildung gilt als vollständig absolviert, wenn:
a. alle Lehrveranstaltungen testiert sind;
b. die Summe der 180 CP erreicht worden ist;
c. die Promotionsbedingungen des Grund- und des Wahlpflichtstudiums erfüllt sind;
d. ein Nothilfekursausweis oder eine entsprechende Bestätigung vorgelegt worden ist;
e. der Brevet 1-Kurs der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft be- standen ist.
2 Über Dispensationen von einzelnen in Absatz 1 genannten Bedingungen ent- scheidet die Schulleitung. Bei einer Dispensation vom Turn- und Schwimmunter- ri cht aus medizinischen Gründen wird im Diplom ein entsprechender Vermerk angebracht. gesellschaft nicht bestanden hat, erhält im Diplom den Vermerk «darf keinen Schwimmunterricht erteilen».

§ 36 Diplom

1 Das Diplom enthält die Noten oder die Prädikate und die CP der berufswissen- schaftlichen und berufspraktischen Ausbildungsbereiche.
2 Es enthält zudem Angaben über:
a. besuchte Kurse, welche ohne Note oder Prädikat abgeschlossen wurden ("Kurs besucht"),
b. allfällige Belegung von fakultativen Studienschwerpunkten,
c. absolvierte Spezialkurse (z.B. Sprachkurse),
d. besondere Praktika,
e. das Thema der Diplomarbeit,
f. weitere besondere Studienleistungen.

§ 37 Beurteilungskriterien

1 Die Beurteilungen richten sich nach dem Grad der Erreichung der in den Stu- dienplänen definierten Lernziele.
2 Sie erfolgen mit ganzen und halben Noten.
3 Die Note 6 ist die beste Note. Die Note 1 ist die schlechteste Note. Die Note 4 steht für eine genügende Leistung.

§ 38 Leistungsbeurteilung im Grundstudium: Ausbildungsbereiche,

Fächer und Module
1 Die Beurteilung der Leistungen in den Ausbildungsbereichen gemäss § 26 kann nach Teilfächern und nach Modulen innerhalb der Ausbildungsbereiche differen- ziert und einzeln ausgewiesen dargestellt werden.
2 Die Leistungsbeurteilungen in den Fächern oder Modulen sind in die Bewertung des Ausbildungsbereichs nach dem proportionalen Anteil an Lektionen innerhalb des jeweiligen Bereichs zu integrieren.
3 Die absolvierten Praktika sind einzeln zu bewerten. Die Bewertungen der Praktikumslehrerin oder des Praktikumslehrers sind mit 3/4, die der Mentorin oder des Mentors mit 1/4 der jeweiligen Gesamtbewertung zu gewichten.
4 Tagespraktika und Wochenpraktika von weniger als zwei Wochen Dauer sind grundsätzlich bewertungsfrei. Sie können mit Beschluss der Abteilungsleitung mit Noten oder Prädikaten beurteilt und in die Gesamtbewertung der Berufspraxis einbezogen werden.
72 - 1.1.2004 Notenwert der anderen Ausbildungsbereiche über 4.0 ausgeglichen wird;
b. die berufspraktische Bewertung mit mindestens genügend abgeschlossen wird.
2 In den Prüfungsfächern zählt die Erfahrungsnote mit 50%.
3 Im Falle von Rundungen gibt die Erfahrungsnote den Ausschlag.
4 In der berufspraktischen Beurteilung zählen die Noten aus dem Grundstudium, dem Wahlpflichtstudium sowie der Diplomprüfung je zu einem Drittel.
5 Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
6 Bei nochmaligem Nichtbestehen entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag der Konferenz der Dozierenden über den Modus einer allfälligen Fortsetzung oder über den Ausschluss aus der Ausbildung.
7 Im Diplom werden aufgeführt:
a. alle unter § 30 aufgeführten Ausbildungs- und Prüfungsfächer;
b. alle übrigen besuchten Lehrveranstaltungen ab einem Mindestumfang von zwei Semesterwochenstunden.

§ 40 Referenzbericht

1 Die Mentorin oder der Mentor verfasst einen Referenzbericht, der die Prakti- kumserfahrungen der berufspraktischen Ausbildungsphase in der Regel bis Ende Februar des Diplomjahres widerspiegelt.
2 Die Praxisleitung koordiniert das Abfassen des Referenzberichts. E. Finanzielles

§ 41 Gebühren

Folgende Gebühren werden an der PHBL erhoben:
a. Zulassungsgebühr 200 Fr.
b. Studiengebühr pro Semester 700 Fr.
c. Diplomprüfungsgebühr 300 Fr.
d. Materialpauschale pro Semester 100 Fr. F. Disziplinarwesen

§ 42 Verfehlungen

Als Verfehlungen gelten Zuwiderhandlungen gegen die den Betrieb der PHBL

§ 43 Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind:
a. die mündliche Verwarnung mit interner Aktennotiz,
b. der schriftliche Verweis,
c. die Androhung des Ausschlusses,
d. der Ausschluss aus der PHBL.

§ 44 Voraussetzungen

1 Eine Disziplinarmassnahme darf nur angeordnet werden, wenn Studierende ihre Pflichten gegenüber der PHBL schuldhaft verletzt haben.
2 Disziplinarmassnahmen sind angemessen, verhältnismässig und nicht willkürlich zu verfügen.
3 Der oder die Fehlbare ist vor der Verfügung einer Massnahme anzuhören.

§ 45 Zuständigkeit

1 Die Dozierenden und die Ausbildnerinnen und Ausbildner können gegenüber Studierenden mündliche Verwarnungen aussprechen. Sie haben darüber eine interne Aktennotiz zu verfassen.
2 Schriftliche Verweise werden von der Schulleitung verfügt.
3 Die übrigen Disziplinarmassnahmen werden vom Schulrat auf Anzeige der Schulleitung verfügt. G. Härtefallbestimmung

§ 46 Härtefallbestimmung

Die Schulleitung kann, wenn die Anwendung der Bestimmungen dieser Ver- ordnung zu einem Härtefall führt, auf Antrag der Konferenzen, von diesen abwei- chen. H. Beschwerdewesen

§ 47 Rechtsmittelbelehrung

1 Alle Instanzen haben ihre Verfügungen und Entscheide mit einer Rechtsmittel- belehrung zu versehen.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung oder des Entscheids zu erheben.
1 GS 643.43, SGS 34.0622
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2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Schulleitung kann innert 10 Tagen, schriftlich und begründet, beim Schulrat der PHBL Beschwerde erhoben werden. I. Schlussbestimmungen

§ 49 Übergangsbestimmungen

1 Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens laufenden Studiengänge werden nach den Bestimmungen durchlaufen und abgeschlossen, die zu Beginn des jeweiligen Studienganges in Kraft gewesen sind.
2 Die Studierenden können sich dieser Verordnung per deren In-Kraft-Treten unterwerfen.

§ 50 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. September 2002
1 über die Ausbildungen zur Lehrperson Kindergarten / Primarunterstufe und Primarstufe an der Pädagogischen Hoch- schule des Kantons Basel-Landschaft wird unter Vorbehalt von § 49 aufgehoben.

§ 51 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 6. Oktober 2003 in Kraft.
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