Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden
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                            891  142.231  Verordnung  über die Pensionskasse  von Appenzell Ausserrhoden  Änderung vom 29. November 2004  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:  Ausserrhodische  Gesetzessammlung  I.  Die  Verordnung  vom  21.  Juni  1999  über  die  Pensionskasse  von  App  enzell  Ausserrhoden wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zur Pensionskasse ist obligatorisch für Arbeitnehm  er, deren Jah-  resbruttolohn bei den Arbeitgebern den in Art. 2 Abs. 1 BVG für   die obligato-  rische Versicherung festgelegten Jahreslohn übersteigt.  (Abs. 2, 3 und 5 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In die Kasse werden Arbeitnehmer nicht aufgenommen,  (lit. a, c, d und e unverändert)  b) die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Information der Versicherten
                            (Abs. 1 und 2 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kasse informiert ihre Versicherten jährlich im Rahmen des B  undesrechts  über die Organisation, Tätigkeit und Vermögenslage der Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            142.231  891  Verordnung über die Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 (Abs. 1, 2 und 4 unverändert)
                            3  Der Koordinationsabzug entspricht 25 % des Jahresbruttolohnes z  uzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  %  der  maximalen  einfachen  AHV-Altersrente,  zusammen  im  Maxim  um  dem in Art. 8 Abs. 1 BVG festgelegten unteren Grenzbetrag. Für  Teilzeitbe-  schäftigte  wird  der  feste  Anteil  bzw.  der  Maximalbetrag  des  Abz  uges  ent-  sprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Die Beiträge an den Sicherheitsfonds werden aus dem Kassenvermö gen fi-
                            nanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kapitalabfindung BVG / Kapitalbezug
                            1  Kapitalabfindung BVG  Der Versicherte kann beim Rücktritt nach dem vollendeten 60. Al  tersjahr ver-  langen, dass ihm bis zu einem Viertel seines Altersguthabens al  s einmalige  Kapitalabfindung ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalbezug  a) Der Versicherte kann darüber hinaus beim Rücktritt nach dem v  ollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.  Altersjahr  zusätzlich  zur  Kapitalabfindung  einen  Kapitalbez  ug  verlan-  gen.  b) Durch den Kapitalbezug darf seine Altersrente bis höchstens a  uf den Be-  trag der einfachen maximalen AHV-Altersrente reduziert werden.  Vorbehal-  ten bleibt Art. 52 sowie Absatz 3 hiernach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein vom Ehegatten mitunterzeichneter Antrag für eine Kapitalabf  indung oder  einen Kapitalbezug ist spätestens 3 Jahre vor dem Rücktritt zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geringfügige Renten werden durch eine einmalige Kapitalabfindun  g ersetzt.  Geringfügigkeit  besteht,  wenn  die  Alters-  oder  Invalidenrente  w  eniger  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 %, die Ehegattenrente weniger als 6 %, die Waisen- bzw. Kinder  renten we-  niger als 2 % der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Ausrichtung einer Kapitalabfindung erlöschen für den en  tsprechen-  den Rententeil alle weiteren Ansprüche des Versicherten oder se  iner Hinter-  lassenen an die Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            891  142.231  Verordnung über die Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  anrechenbare  Einkünfte  gelten  Leistungen  gleicher  Art  und  Z  weckbe-  stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des sch  ädigen-  den Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit  ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversich  erungen  (inkl. Unfallversicherung und Militärversicherung) und Vorsorge  einrichtungen  nicht  angeschlossener  Arbeitgeber,  mit  Ausnahme  von  Hilflosenen  tschädi-  gungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Inva  lidenren-  ten wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielba-  re  Erwerbs-  oder  Ersatzeinkommen  angerechnet.  Die  Kasse  ist  nicht  ver-  pflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfall- oder der Mi-  litärversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchsberechtigte den Versi-  cherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einkünfte nach Abs. 2 der verwitweten Person und der Waisen   werden  zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Der Rückgriff gegen Haftpflichtige richtet sich nach dem Bundesrecht.
Art. 36 (Abs. 1 und 3 unverändert)
                            2  Der Versicherte hat Anspruch auf  a) eine  volle  Invalidenrente,  wenn  er  im  Sinne  der  IV  zu  mindestens  70 %  invalid ist,  b) eine Dreiviertelrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 60 % invalid ist,  c) ein halbe Rente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid ist,  d) eine Viertelsrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Teilinvalidität hat der Versicherte Anspruch auf eine lebenslängliche Teil-  invalidenrente, die sich nach Art. 36 Abs. 2 und Art. 37 Abs.1 und 2 bemisst.  (Abs. 2 und 3 unverändert)  (Abs. 1 und 4 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            142.231  891  Verordnung über die Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 (Abs. 1 und 4 unverändert)
                            2  Anspruch auf die volle Todesfallsumme haben:  (lit. a unverändert)  b) die Person, die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahr  en bis zu sei-  nem  Tod  ununterbrochen  eine  Lebensgemeinschaft  geführt  hat  oder    für  den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen  muss,  sofern sie keine Witwen- oder Witwerrente bezieht, bei deren Fe  hlen  c) natürliche Personen, die vom Verstorbenen in erheblichem Mass  e unter-  stützt worden sind, sofern sie keine Witwen- oder Witwerrente b  eziehen,  bei deren Fehlen  d) die nicht im Sinne von Art. 45 rentenberechtigen Kinder, bei  deren Fehlen  e) die Eltern des Verstorbenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Versicherte hat das Recht, die Reihenfolge der Anspruchsber  echtigten  gemäss  Abs.  2  lit.  b  und  c  sowie  von  lit.  d  und  e  abzuändern  un  d  bei  An-  spruchsberechtigung  mehrerer  die  Reihenfolge  und  die  Anteile  be  sonders  festzulegen. Der Versicherte hat zu diesem Zwecke eine einfache   schriftliche  Erklärung an die Kasse zu richten. Massgeblich ist die letzte s  chriftliche Er-  klärung, welche die Kasse vor dem Tode des Versicherten von die  sem erhal-  ten hat. Liegt keine schriftliche Erklärung vor, gelten die Bes  timmungen von  allfälligen Verfügungen von Todes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 50 ist zugunsten des Aus  tretenden  auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu übertrage  n. Kann sie  nicht überwiesen werden, so wird damit auf Anweisung des Versic  herten ei-  ne  Freizügigkeitspolice  erworben  oder  ein  Freizügigkeitskonto  e  rrichtet.  Bleibt  die  Anweisung  aus,  wird  die  Freizügigkeitsleistung  frühe  stens  nach  sechs  Monaten  spätestens  aber  nach  zwei  Jahren  der  Auffangeinri  chtung  überwiesen. Vorbehalten bleiben Art. 10 (Einzelmitgliedschaft)  sowie Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versicherte  können  die  Barauszahlung  der  Austrittsleistung  verl  angen,  wenn:  a) sie den Wirtschaftsraum Schweiz oder Liechtenstein endgültig   verlassen  (lit. b und c unverändert)  Die  Verwaltungskommission  kann  in  den  Fällen  von  lit.  a  und  b  N  achweise  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            891  142.231  Verordnung über die Pensionskasse  An verheiratete Versicherte ist die Barauszahlung nur mit schri  ftlicher Zustim-  mung des Ehegatten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Freizügigkeit wird fällig mit dem Austritt aus der Kasse. A  b diesem Zeit-  punkt ist sie zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen. Überweist d  ie Kasse die  Freizügigkeitsleistung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der no  twendigen An-  gaben, ist ab Ende dieser Frist der gesetzliche Verzugszins zu  bezahlen.  (Abs. 4 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kasse  führt  eine  eigene  Rechnung,  die  mit  dem  31.  Dezember  abge-  schlossen  wird.  Die  Rechnungslegung  erfolgt  nach  den  bundesrech  tlichen  Bestimmungen.  (Abs. 2 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Alle am 31. Dezember 2004 der Pensionskasse angeschlossenen Ver sicher-
                            ten,  welche  noch  nicht  im  Rentenbezug  stehen,  werden  auf  den  1.    Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 dem neuen Recht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Die am 31. Dezember 2004 laufenden Renten werden in bisheriger Höhe aus-
                            gerichtet. Ab 1. Januar 2005 werden für alle Invaliden- und Alt  ersrenten an-  wartschaftliche Ehegattenrenten mitversichert.  II.  Die Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.