Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden (142.231)
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Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden

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891 142.231 Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden Änderung vom 29. November 2004 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: Ausserrhodische Gesetzessammlung I. Die Verordnung vom 21. Juni 1999 über die Pensionskasse von App enzell Ausserrhoden wird wie folgt geändert:
Art. 4
1 Der Beitritt zur Pensionskasse ist obligatorisch für Arbeitnehm er, deren Jah- resbruttolohn bei den Arbeitgebern den in Art. 2 Abs. 1 BVG für die obligato- rische Versicherung festgelegten Jahreslohn übersteigt. (Abs. 2, 3 und 5 unverändert)
4 In die Kasse werden Arbeitnehmer nicht aufgenommen, (lit. a, c, d und e unverändert) b) die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind;

Art. 12 Information der Versicherten

(Abs. 1 und 2 unverändert)
3 Die Kasse informiert ihre Versicherten jährlich im Rahmen des B undesrechts über die Organisation, Tätigkeit und Vermögenslage der Kasse.
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Art. 14 (Abs. 1, 2 und 4 unverändert)

3 Der Koordinationsabzug entspricht 25 % des Jahresbruttolohnes z uzüglich
40 % der maximalen einfachen AHV-Altersrente, zusammen im Maxim um dem in Art. 8 Abs. 1 BVG festgelegten unteren Grenzbetrag. Für Teilzeitbe- schäftigte wird der feste Anteil bzw. der Maximalbetrag des Abz uges ent- sprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert.

Art. 20 Die Beiträge an den Sicherheitsfonds werden aus dem Kassenvermö gen fi-

nanziert.

Art. 26 Kapitalabfindung BVG / Kapitalbezug

1 Kapitalabfindung BVG Der Versicherte kann beim Rücktritt nach dem vollendeten 60. Al tersjahr ver- langen, dass ihm bis zu einem Viertel seines Altersguthabens al s einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.
2 Kapitalbezug a) Der Versicherte kann darüber hinaus beim Rücktritt nach dem v ollendeten
60. Altersjahr zusätzlich zur Kapitalabfindung einen Kapitalbez ug verlan- gen. b) Durch den Kapitalbezug darf seine Altersrente bis höchstens a uf den Be- trag der einfachen maximalen AHV-Altersrente reduziert werden. Vorbehal- ten bleibt Art. 52 sowie Absatz 3 hiernach.
3 Ein vom Ehegatten mitunterzeichneter Antrag für eine Kapitalabf indung oder einen Kapitalbezug ist spätestens 3 Jahre vor dem Rücktritt zu stellen.
4 Geringfügige Renten werden durch eine einmalige Kapitalabfindun g ersetzt. Geringfügigkeit besteht, wenn die Alters- oder Invalidenrente w eniger als
10 %, die Ehegattenrente weniger als 6 %, die Waisen- bzw. Kinder renten we- niger als 2 % der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt.
5 Mit der Ausrichtung einer Kapitalabfindung erlöschen für den en tsprechen- den Rententeil alle weiteren Ansprüche des Versicherten oder se iner Hinter- lassenen an die Kasse.
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Art. 27
2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Z weckbe- stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des sch ädigen- den Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversich erungen (inkl. Unfallversicherung und Militärversicherung) und Vorsorge einrichtungen nicht angeschlossener Arbeitgeber, mit Ausnahme von Hilflosenen tschädi- gungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Inva lidenren- ten wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielba- re Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Die Kasse ist nicht ver- pflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfall- oder der Mi- litärversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchsberechtigte den Versi- cherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat.
3 Die Einkünfte nach Abs. 2 der verwitweten Person und der Waisen werden zusammengerechnet.

Art. 28 Der Rückgriff gegen Haftpflichtige richtet sich nach dem Bundesrecht.

Art. 36 (Abs. 1 und 3 unverändert)

2 Der Versicherte hat Anspruch auf a) eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist, b) eine Dreiviertelrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 60 % invalid ist, c) ein halbe Rente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid ist, d) eine Viertelsrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid ist.
Art. 38
1 Bei Teilinvalidität hat der Versicherte Anspruch auf eine lebenslängliche Teil- invalidenrente, die sich nach Art. 36 Abs. 2 und Art. 37 Abs.1 und 2 bemisst. (Abs. 2 und 3 unverändert) (Abs. 1 und 4 unverändert)
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Art. 48 (Abs. 1 und 4 unverändert)

2 Anspruch auf die volle Todesfallsumme haben: (lit. a unverändert) b) die Person, die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahr en bis zu sei- nem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern sie keine Witwen- oder Witwerrente bezieht, bei deren Fe hlen c) natürliche Personen, die vom Verstorbenen in erheblichem Mass e unter- stützt worden sind, sofern sie keine Witwen- oder Witwerrente b eziehen, bei deren Fehlen d) die nicht im Sinne von Art. 45 rentenberechtigen Kinder, bei deren Fehlen e) die Eltern des Verstorbenen.
3 Der Versicherte hat das Recht, die Reihenfolge der Anspruchsber echtigten gemäss Abs. 2 lit. b und c sowie von lit. d und e abzuändern un d bei An- spruchsberechtigung mehrerer die Reihenfolge und die Anteile be sonders festzulegen. Der Versicherte hat zu diesem Zwecke eine einfache schriftliche Erklärung an die Kasse zu richten. Massgeblich ist die letzte s chriftliche Er- klärung, welche die Kasse vor dem Tode des Versicherten von die sem erhal- ten hat. Liegt keine schriftliche Erklärung vor, gelten die Bes timmungen von allfälligen Verfügungen von Todes wegen.
Art. 51
1 Die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 50 ist zugunsten des Aus tretenden auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu übertrage n. Kann sie nicht überwiesen werden, so wird damit auf Anweisung des Versic herten ei- ne Freizügigkeitspolice erworben oder ein Freizügigkeitskonto e rrichtet. Bleibt die Anweisung aus, wird die Freizügigkeitsleistung frühe stens nach sechs Monaten spätestens aber nach zwei Jahren der Auffangeinri chtung überwiesen. Vorbehalten bleiben Art. 10 (Einzelmitgliedschaft) sowie Abs. 2.
2 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verl angen, wenn: a) sie den Wirtschaftsraum Schweiz oder Liechtenstein endgültig verlassen (lit. b und c unverändert) Die Verwaltungskommission kann in den Fällen von lit. a und b N achweise verlangen.
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891 142.231 Verordnung über die Pensionskasse An verheiratete Versicherte ist die Barauszahlung nur mit schri ftlicher Zustim- mung des Ehegatten zulässig.
3 Die Freizügigkeit wird fällig mit dem Austritt aus der Kasse. A b diesem Zeit- punkt ist sie zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen. Überweist d ie Kasse die Freizügigkeitsleistung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der no twendigen An- gaben, ist ab Ende dieser Frist der gesetzliche Verzugszins zu bezahlen. (Abs. 4 unverändert)
Art. 56
1 Die Kasse führt eine eigene Rechnung, die mit dem 31. Dezember abge- schlossen wird. Die Rechnungslegung erfolgt nach den bundesrech tlichen Bestimmungen. (Abs. 2 unverändert)

Art. 68 Alle am 31. Dezember 2004 der Pensionskasse angeschlossenen Ver sicher-

ten, welche noch nicht im Rentenbezug stehen, werden auf den 1. Januar
2005 dem neuen Recht unterstellt.

Art. 71 Die am 31. Dezember 2004 laufenden Renten werden in bisheriger Höhe aus-

gerichtet. Ab 1. Januar 2005 werden für alle Invaliden- und Alt ersrenten an- wartschaftliche Ehegattenrenten mitversichert. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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